Rechtsprechung
| EuG, 14.11.2013 - T-52/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN)
Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FICKEN - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bezeichnung "FICKEN" für Waren im Bekleidungs- und Getränkebereich als Marke nicht eintragungsfähig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bezeichnung "FICKEN" für Waren im Bekleidungs- und Getränkebereich als Marke nicht eintragungsfähig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eintragungsfähigkeit der Gemeinschaftsmarke "FICKEN" für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs; Begründetheit einer Aufhebungsklage des Anmelders gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei anstoßerregender Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise
Sonstiges (3)
- EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)
Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
[fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FICKEN - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 493/2012-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Oktober 2012, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "FICKEN" für Waren ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- EuG, 05.12.2000 - T-32/00
Messe München / HABM (electronica)
Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-52/13
Rn. 42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Gemeinschaftsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). - EuG, 20.09.2011 - T-232/10
Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-52/13
Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg. 2011, II-6469, Randnr. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). - EuG, 05.10.2011 - T-526/09
PAKI Logistics / HABM (PAKI) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-52/13
Rn. 18 Nach der Rechtsprechung kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und Urteil .Que buenu ye! HIJOPUTA, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 21).
- EuG, 14.06.2007 - T-207/06
Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-52/13
Dies gilt selbst dann, wenn derartige Entscheidungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurden, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das fragliche Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 42). - EuG, 13.09.2005 - T-140/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR …
Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-52/13
Rn. 20 Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten ist auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, Slg. 2005, II-3247, Randnr. 27). - EuG, 09.03.2012 - T-417/10
Federico Cortés del Valle López gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …
Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-52/13
Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg. 2011, II-6469, Randnr. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
- EuG, 26.09.2014 - T-266/13
Brainlab / HABM (Curve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen werden, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (…Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, EU:T:2013:596, Rn. 19).Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, dass, wie das HABM geltend gemacht hat, die Klägerin keinen Anhaltspunkt vorgebracht hat, der die Annahme zuließe, dass die rumänischsprachige allgemeine Öffentlichkeit das fragliche Zeichen ohne ein diesem beigefügtes fremdsprachiges Element als ein fremdsprachiges Wort verstehen würde, insbesondere als das englische Wort "curve" ("Kurve"), und nicht in seiner offensichtlichen und üblichen Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 22).
Rn. 28 Insoweit ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden kann, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile PAKI, EU:T:2011:564, Rn. 12, .Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rn. 12, und FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 18).
In Ermangelung besonderer Umstände ist dieses Wort aus sich heraus geeignet, bei jeder normalen Person, die es hört oder liest und seine Bedeutung versteht, Anstoß zu erregen (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 22).
Rn. 31 Jedenfalls hat die Verwendung der deutschen Entsprechung des rumänischen Wortes als Name einer Vereinigung von Prostituierten oder für deren internationalen Tag keine Auswirkungen auf die Beurteilung des anstößigen oder beleidigenden Charakters der angemeldeten Marke, da die Benutzung des fraglichen Wortes in der Gesellschaft, selbst in Presse oder Literatur, nicht geeignet ist, seinen aus sich heraus beleidigenden und obszönen Charakter erheblich zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 29).
Rn. 34 Zwar ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll (Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 20).
- EuG, 18.03.2016 - T-501/13
Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des …
Das HABM ist daher an Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten ergangen sind, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen in Anwendung einer gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 30…, vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg, EU:T:2007:179, Rn. 42, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, EU:T:2013:596, Rn. 42). - EuG, 15.03.2018 - T-1/17
Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:596, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 26. September 2014, Curve, T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20 Rn. 31 aaa) Zunächst ist die angemeldete Wortkombination - wie dargelegt - trotz des Eingangsworts "fucking" kein vulgär-sexueller Begriff, der als vulgärsprachlicher Ausdruck für eine Sexualpraktik oder wegen eines sonstigen sexuellen Bezugs das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. zurückweisende Entscheidungen EuG v. 14.11.2013 (T 52/13) - FICKEN; BPatG 27 W (pat) 22/12 - headfuck; BPatG (26 W (pat) 31/10) - ARSCHLECKEN24; vgl. andererseits stattgebende Entscheidungen 26 W (pat) 116/10 - Ficken und 26 W (pat) 44/10 - FICKEN LIQUORS; an den beiden letztgenannten Entscheidungen dürfte der erkennende Senat nicht mehr festhalten).
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