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   EuG, 14.12.2016 - T-154/16   

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https://dejure.org/2016,45239
EuG, 14.12.2016 - T-154/16 (https://dejure.org/2016,45239)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2016 - T-154/16 (https://dejure.org/2016,45239)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - T-154/16 (https://dejure.org/2016,45239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grid applications / EUIPO (APlan)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke APlan - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke APlan - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grid applications / EUIPO (APlan)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke APlan - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Verwaltungspraxis des EUIPO im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist daran zu erinnern, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

    Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich demzufolge zu seinen Gunsten nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

  • EuG, 21.01.2015 - T-188/14

    Grundig Multimedia / HABM (GentleCare)

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, Grundig Multimedia/HABM [GentleCare], T-188/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:34, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Zeichen fällt dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, GentleCare, T-188/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:34, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Wie aber aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49).
  • EuGH, 13.02.2008 - C-212/07

    Indorata-Serviços e Gestão / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Da das angemeldete Zeichen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigte, braucht folglich die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Argumentation zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht mehr geprüft zu werden (Beschluss vom 13. Februar 2008, 1ndorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27 und 28), selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin diese Argumentation dahin gerügt haben sollte, dass sie auf der Prämisse beruhe, dass eine rein beschreibende Angabe auch keine Unterscheidungskraft habe.
  • EuG, 09.07.2008 - T-323/05

    Coffee Store / OHMI (THE COFFEE STORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Wie aber aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 steht nämlich der Eintragung einer Marke entgegen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, auch wenn es gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt; dies gilt unabhängig von der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Benutzung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 61).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32).
  • EuG, 14.07.2016 - T-491/15

    Volkswagen / EUIPO (ConnectedWork) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Es kann jedoch nicht bestritten werden, dass das Zeichen "APlan" für die maßgeblichen Verkehrskreise "a plan" bedeuten kann, zumal im vorliegenden Fall die verwendete Schreibweise eine solche Bedeutung hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T-491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2015 - T-610/13

    Ecolab USA / HABM (GREASECUTTER)

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Der beschreibende Charakter ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 30. September 2015, Ecolab USA/EUIPO [GREASECUTTER], T-610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 19).
  • EuG, 07.06.2016 - T-222/15

    Beele Engineering / EUIPO (WE CARE)

    Auszug aus EuG, 14.12.2016 - T-154/16
    Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-222/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:344, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2017 - T-810/16

    Barmenia Krankenversicherung / EUIPO (Mediline) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Hierzu ist zum einen hinsichtlich der früheren Entscheidungen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass das EUIPO zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, und vom 14. Dezember 2016, Grid applications/EUIPO [APlan], T-154/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:731, Rn. 38).

    Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76, und vom 14. Dezember 2016, APlan, T-154/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:731, Rn. 39).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von spezifischen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 14. Dezember 2016, APlan, T-154/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:731, Rn. 40).

    Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit des betreffenden Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, APlan, T-154/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:731, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49, und vom 14. Dezember 2016, APlan, T-154/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:731, Rn. 44).

  • EuG, 11.02.2020 - T-487/18

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (ViruProtect) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49, und vom 14. Dezember 2016, Grid applications/EUIPO [APlan], T-154/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:731, Rn. 44).
  • EuG, 07.06.2017 - T-258/16

    Mediterranean Premium Spirits / EUIPO - G-Star Raw (GINRAW) - Unionsmarke -

    À cet égard, il convient de rappeler que, pour qu'un signe soit regardé comme ayant un caractère descriptif, il faut qu'il présente avec les produits ou services en cause un rapport suffisamment direct et concret de nature à permettre au public concerné de percevoir immédiatement, et sans autre réflexion, une description des produits et des services en cause ou d'une de leurs caractéristiques [arrêts du 19 novembre 2009, Torresan/OHMI - Klosterbrauerei Weissenohe (CANNABIS), T-234/06, EU:T:2009:448, point 25 ; du 16 décembre 2015, Perfetti Van Melle Benelux/OHMI - Intercontinental Great Brands (TRIDENT PURE), T-491/13, non publié, EU:T:2015:979, point 43, et du 14 décembre 2016, Grid applications/EUIPO (APlan), T-154/16, non publié, EU:T:2016:731, point 23].
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