Rechtsprechung
| EuG, 07.06.2023 - T-239/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO)
Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke RIALTO - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001
- Europäischer Gerichtshof
Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO)
Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke RIALTO - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001
- Wolters Kluwer
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- EuG, 13.12.2018 - T-672/16
C=Holdings/ EUIPO - Trademarkers (C=commodore) - Unionsmarke - Verfallsverfahren …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 57 Der Inhaber der betreffenden Marke hat dem EUIPO hinreichende Beweise für das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der Marke vorzulegen (Urteile vom 13. Dezember 2018, C=Holdings/EUIPO - Trademarkers [C=commodore], T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 21, …und vom 30. Juni 2021, Acciona/EUIPO - Agencia Negociadora PB [REACCIONA], T-362/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:399, Rn. 31).Rn. 61 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung nicht mit dem Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore (T-672/16, EU:T:2018:926), zu vereinbaren sei.
Rn. 62 Zwar hat das Gericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore (T-672/16, EU:T:2018:926), entschieden, dass die Beschwerdekammer in einem Fall, in dem der Inhaber der betreffenden Marke Klagen eines Dritten ausgesetzt war, mit denen das Eigentum an der Marke beansprucht wurde, das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu Unrecht verneint habe.
Rn. 63 Zu diesem Ergebnis ist das Gericht aber gelangt, nachdem es festgestellt hatte, dass die betreffende Klägerin von keinem einzigen Rechtsstreit betroffen war, der dem normalen Geschäftsgang zuzuordnen wäre, sondern von einer betrügerischen und irreführenden Strategie, die aus verschiedenen Manövern unterschiedlicher Art bestand, welche die Beschwerdekammer nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat (Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore, T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 56).
Rn. 64 Das Gericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die betreffende Klägerin über mehrere Jahre hinweg während eines erheblichen Teils des maßgeblichen Zeitraums und über diesen hinaus eine Reihe von Manövern ausgesetzt war, die vom District Court of New York (Bezirksgericht New York, Vereinigte Staaten) und der Beschwerdekammer selbst als "betrügerisch", "täuschend" und "einschüchternd" qualifiziert wurden und die aus falschen Angaben gegenüber den Behörden der Vereinigten Staaten, wiederholten Kontaktaufnahmen mit bestehenden oder potenziellen Kunden der betreffenden Klägerin sowie von der Beschwerdekammer als "schikanös" bezeichneten Rechtsstreitigkeiten bestanden (Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore, T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 34).
- EuGH, 14.06.2007 - C-246/05
Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 51 Allerdings hat die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass eine Verletzung der Marke deren Benutzung dem Grunde nach durchaus unzumutbar machen könne, es sich dabei jedoch um eine Frage der Einzelfallumstände handele, wobei die Rechtsprechung zu berücksichtigen sei, wonach Hindernisse, die mit angemessenem Aufwand überwunden werden könnten, keine berechtigten Gründe für eine Nichtbenutzung seien (Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 50).Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54, …und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96).
Rn. 54 Was den Begriff der unzumutbaren Benutzung angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn ein Hindernis so beschaffen ist, dass es eine sachgerechte Benutzung der Marke ernsthaft gefährdet, dem Inhaber der Marke nicht zugemutet werden kann, diese dennoch zu benutzen (Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 53).
Rn. 56 Damit gewährleistet ist, dass eingetragene Marken, um nicht zu verfallen, tatsächlich benutzt werden, darf der Begriff der berechtigten Gründe nicht weit ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 51).
- EuG, 16.11.2017 - T-419/16
Carrera Brands/ EUIPO - Autec (Carrera) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Aus der Systematik von Art. 63 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber zwar den Kreis der Personen, die einen auf einen relativen Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung stellen können, beschränken wollte, nicht aber den Kreis der Personen, die einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls stellen können (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec [Carrera], T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 enthält mithin keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (…Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 38, und vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 31).
Rn. 40 Während die relativen Eintragungshindernisse die Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte schützen, haben die absoluten Eintragungshindernisse und die Verfallsgründe entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel, was erklärt, warum Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Deshalb verlangt diese Vorschrift von demjenigen, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls stellt, lediglich, dass er Rechtspersönlichkeit besitzt oder prozessfähig ist; sie verlangt aber nicht, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.09.2013 - C-610/11
Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 84 Was die Beweislast für die ernsthafte Benutzung in einem Verfahren über die Erklärung des Verfalls angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass der den Art. 42 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 47 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) inzidenter zu entnehmende Grundsatz, wonach der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke deren Inhaber obliegt, in Wirklichkeit lediglich zum Ausdruck bringt, was die Vernunft und ein elementares Erfordernis der Verfahrenseffizienz gebieten (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 61).Rn. 85 Es steht nämlich außer Frage, dass der Markeninhaber am besten und in bestimmten Fällen sogar als Einziger in der Lage ist, den Nachweis konkreter Handlungen zu erbringen, die die Behauptung stützen, dass er seine Marke ernsthaft benutzt habe, oder berechtigte Gründe für ihre Nichtbenutzung darzulegen (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 62).
Rn. 86 Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 15, Art. 42 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18, Art. 47 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) lässt sich somit ableiten, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Erklärung des Verfalls einer Marke der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke deren Inhaber obliegt und nicht von Amts wegen vom EUIPO zu führen ist (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 63).
- EuG, 18.03.2015 - T-250/13
Naazneen Investments / OHMI - Energy Brands (SMART WATER)
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 55 Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich der Begriff "berechtigte Gründe" auf nicht mit dem Markeninhaber zusammenhängende Gründe bezieht, nicht aber auf Umstände, die mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zusammenhängen (vgl. Urteil vom 18. März 2015, Naazneen Investments/HABM - Energy Brands [SMART WATER], T-250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.10.2015 - T-547/13
Rosian Express / HABM (Forme d'une boîte de jeu) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt sachdienlich darzulegen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2015, Rosian Express/HABM [Form einer Spieleschachtel], T-547/13, EU:T:2015:769, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 30.06.2021 - T-362/20
Acciona/ EUIPO - Agencia Negociadora PB (REACCIONA)
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 57 Der Inhaber der betreffenden Marke hat dem EUIPO hinreichende Beweise für das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der Marke vorzulegen (…Urteile vom 13. Dezember 2018, C=Holdings/EUIPO - Trademarkers [C=commodore], T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 21, und vom 30. Juni 2021, Acciona/EUIPO - Agencia Negociadora PB [REACCIONA], T-362/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:399, Rn. 31). - EuG, 22.09.2021 - T-173/20
Henry Cotton's Brand Management/ EUIPO - Industries Sportswear (Henry Cotton's)
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 75 Diese erste Rüge, mit der die Nichtberücksichtigung bestimmter Tatsachen gerügt wird, ist unter Beachtung der Rechtsprechung zu prüfen, wonach das zuständige Organ oder die zuständige Agentur alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 22. September 2021, Henry Cotton's Brand Management/EUIPO - Industries Sportswear [Henry Cotton's], T-173/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:610, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.02.2010 - C-408/08
Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 39 Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 enthält mithin keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 38, …und vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 31). - EuGH, 19.06.2014 - C-450/13
Donaldson Filtration Deutschland / ultra air - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Rn. 42 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist in Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden worden, dass nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein Antrag auf Erklärung des Verfalls von "jeder natürlichen oder juristischen Person" wegen fehlender oder unzureichender Benutzung einer Marke gestellt werden kann, so dass es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 42 und 46, …und Urteil vom 10. Juni 2020, Leinfelder Uhren München/EUIPO - Schafft [Leinfelder], T-577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 75) oder ob die Person, die den Antrag auf Erklärung des Verfalls stellt, als "Strohmann" handelt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, Leinfelder, T-577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 74 und 75). - EuG, 10.06.2020 - T-577/19
Leinfelder Uhren München/ EUIPO - Schafft (Leinfelder) - Unionsmarke - …
- EuGH, 17.03.2016 - C-252/15
Naazneen Investments / HABM
- EuG, 15.12.2015 - T-83/14
LTJ Diffusion / OHMI - Arthur und Aston (ARTHUR & ASTON) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 20.01.2021 - T-329/19
12seasons/ EUIPO - Société immobilière und mobilière de Montagny (BE EDGY BERLIN)
- EuG, 17.12.2025 - T-536/24
Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der …
Aus der Systematik dieses Artikels ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber zwar den Kreis der Personen, die einen auf einen relativen Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung stellen können, beschränken wollte, nicht aber den Kreis der Personen, die einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls stellen können (…vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec [Carrera], T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 7. Juni 2023, Cherusci/EUIPO - LexDellmeier [RIALTO], T-239/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:319, Rn. 38).Rn. 19 Insoweit schützen die relativen Eintragungshindernisse die Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte, während die absoluten Eintragungshindernisse und die Verfallsgründe den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel haben, was erklärt, dass Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. Urteile vom 7. Juni 2023, RIALTO, T-239/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:319, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Mai 2025, RTL Group Markenverwaltung/EUIPO - Örtl [RTL], T-1088/23, EU:T:2025:446, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 25.03.2026 - T-545/24
" Marque de l'Union européenne - Procédure de déchéance - Marque de l'Union …
En effet, la notion de « justes motifs " se réfère à des circonstances externes au titulaire de la marque plutôt qu'aux circonstances liées à ses difficultés commerciales (voir arrêt du 7 juin 2023, Cherusci/EUIPO - LexDellmeier (RIALTO), T-239/22, non publié, EU:T:2023:319, point 55 et jurisprudence citée].Rn. 74 En sixième lieu, en ce que la requérante cherche à justifier le non-usage de la marque contestée avec les restrictions dues à la pandémie de COVID-19, il convient de rappeler que c'est au titulaire de la marque contestée qu'il incombe de produire devant l'EUIPO des éléments suffisamment probants de l'existence de justes motifs pour le non-usage de cette marque (voir arrêt du 7 juin 2023, RIALTO, T-239/22, non publié, EU:T:2023:319, point 57 et jurisprudence citée).
- EuG, 25.03.2026 - T-544/24
" Marque de l'Union européenne - Procédure de déchéance - Marque de l'Union …
En effet, la notion de « justes motifs " se réfère à des circonstances externes au titulaire de la marque plutôt qu'aux circonstances liées à ses difficultés commerciales [voir arrêt du 7 juin 2023, Cherusci/EUIPO - LexDellmeier (RIALTO), T-239/22, non publié, EU:T:2023:319, point 55 et jurisprudence citée].Rn. 74 En sixième lieu, en ce que la requérante cherche à justifier le non-usage de la marque contestée avec les restrictions dues à la pandémie de COVID-19, il convient de rappeler que c'est au titulaire de la marque contestée qu'il incombe de produire devant l'EUIPO des éléments suffisamment probants de l'existence de justes motifs pour le non-usage de cette marque (voir arrêt du 7 juin 2023, RIALTO, T-239/22, non publié, EU:T:2023:319, point 57 et jurisprudence citée).
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