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Rechtsprechung
   EuG, 04.06.2015 - T-376/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12334
EuG, 04.06.2015 - T-376/13 (https://dejure.org/2015,12334)
EuG, Entscheidung vom 04.06.2015 - T-376/13 (https://dejure.org/2015,12334)
EuG, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - T-376/13 (https://dejure.org/2015,12334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Tauschvertrag vom 15. Februar 2012 zwischen Griechenland und der EZB sowie den nationalen Zentralbanken des Eurosystems - Anhänge A und B - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Öffentliches Interesse - Währungspolitik der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Tauschvertrag vom 15. Februar 2012 zwischen Griechenland und der EZB sowie den nationalen Zentralbanken des Eurosystems - Anhänge A und B - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Öffentliches Interesse - Währungspolitik der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zum Tauschvertrag zwischen der Hellenischen Republik und der Europäischen Zentralbank;; ausreichend begründete Verweigerung des Zugangs zu detaillierten Inhalten der Anlagen A und B unter Hinweis auf mögliches Verhalten der Marktbeteiligten;; unbegründete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Bescheids LS/MD/13/313 der Europäischen Zentralbank vom 22. Mai 2013, mit dem den Klägern der Zugang zu Annex A und B zu dem Swap Agreement zwischen dem Eurosystem und der Hellenischen Republik von 2012 teilweise verweigert wurde

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • EuG, 29.11.2012 - T-590/10

    Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der …

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Rn. 53 Die EZB verfügt zwar über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, ob das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats, die internen Finanzen der EZB oder der NZBen des Eurosystems und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat durch die Offenlegung der in den Anhängen A und B enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könnte, und die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, EU:T:2012:635, Rn. 43).

    Demgemäß muss die EZB, wenn sie beschließt, den Zugang zu einem Dokument gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses zu verweigern, zu dem bei ihr Zugang beantragt wurde, grundsätzlich darlegen, weshalb der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihr in Anspruch genommene Ausnahme nach dieser Bestimmung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil Thesing und Bloomberg Finance/EZB, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:635, Rn. 41 und 42).

    Wie das Gericht jedoch bereits entschieden hat, ist es üblich, dass die Marktteilnehmer die von den Zentralbanken verbreiteten Informationen verwenden, da deren Analysen und Entscheidungen als eine besonders wichtige und vertrauenswürdige Quelle angesehen werden, um die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen des Finanzmarkts einzuschätzen (Urteil Thesing und Bloomberg Finance/EZB, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:635, Rn. 52, 57 und 63).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    OMT-Beschluss

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Die Entscheidungen des ESM könnten nämlich nur einstimmig getroffen werden, und ein Mitglied der deutschen Regierung habe aufgrund der Zweifel des Bundesverfassungsgerichts, die dessen Vorabentscheidungsersuchen vom 14. Januar 2014 in den Sachen 2 BvR 2728/13 bis 2 BvR 2731/13 und 2 BvR 13/13 (Rechtssache C-62/14, Gauweiler u. a., derzeit beim Gerichtshof anhängig) zu entnehmen seien, und aufgrund der Zweifel der Bundesbank hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des OMT-Programms, erklärt, dass einem solchen Sanierungsprogramm nicht zugestimmt werden würde.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Die Begründung einer Entscheidung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Erwägungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme verstehen können und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können (Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg, EU:C:2001:178, Rn. 35).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER …

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den verlangten Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, Slg, EU:C:2003:445, Rn. 49).
  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden (Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg, EU:C:1979:29, Rn. 7).
  • EuG, 20.03.2013 - T-415/10

    Nexans France / Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy - Öffentliche …

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Diese Angaben müssen so genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglicht wird (Urteil vom 20. März 2013, Nexans France/Entreprise commune Fusion for Energy, T-415/10, Slg, EU:T:2013:141, Rn. 49).
  • EuG, 22.03.2013 - T-70/13

    Hoepner und CausaConsilio Koch & Partner Rechtsanwälte / EZB - Streichung

    Auszug aus EuG, 04.06.2015 - T-376/13
    Da der Anwalt eine Klage gegen diese Ablehnung (Rechtssache T-70/13) am 15. März 2013, d. h. am selben Tag, an dem der Zugangsantrag im Namen des Klägers gestellt worden sei, zurückgenommen habe, sei die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen.
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im …

    Rn. 158 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 ist ein solcher Spielraum nämlich ausdrücklich in mehreren Urteilen, u. a. den Urteilen vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (…T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 43 und 44), vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB (T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53), sowie vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (…T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 42), anerkannt worden.

    Rn. 161 Nach der Rechtsprechung hat die Anerkennung eines solchen Ermessensspielraums der EZB zur Folge, dass sich die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 54).

    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. Urteile vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 54).

    Rn. 233 Zunächst ist die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden (…vgl. Urteile vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Baumeister, Rn. 50).

    Rn. 267 Darüber hinaus kann sich ein Unionsorgan nach der Rechtsprechung auf hypothetische Verhaltensweisen von Marktteilnehmern und die Folgen dieser Verhaltensweisen für zukünftige Interventionen stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 78).

  • EuG, 27.09.2018 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss …

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (…Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 42, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 73).

    Rn. 42 Allerdings muss der EZB das weite Ermessen, über das sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verfügt, auch zuerkannt werden, wenn es um die Bewertung der Risiken einer Beeinträchtigung der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats durch die Verbreitung von Dokumenten, deren Urheber sie ist, geht, die sie vornehmen muss, um festzustellen, ob das durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/3 geschützte öffentliche Interesse dieser Verbreitung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53).

    Rn. 68 Die Begründung einer Entscheidung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Erwägungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme verstehen können und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können (…Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 32).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den verlangten Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, EU:C:2003:445, Rn. 49, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 33).

    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 54).

  • EuG, 12.03.2019 - T-798/17

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - …

    Die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist, wie die EZB vorträgt, das Fehlen einer umfangreicheren Begründung durch die Sorge gerechtfertigt, keine Informationen preiszugeben, deren Schutz die geltend gemachte Ausnahme bezweckt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 55).

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den …

    Rn. 47 Nach Art. 76 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten (…vgl. Urteile vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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