Rechtsprechung
| EuG, 28.05.2020 - T-399/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
CK Telecoms UK Investments / Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Tätigkeiten im Bereich der drahtlosen Telekommunikation - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste - Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen - Übernahme von Telefónica Europe ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 2, 3, 4, 6, 9 VO 139/2004
SIEC-Test vor Gericht: EuG erklärt die Untersagung einer britischen Mobilfunknetz-Fusion für nichtig - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die Genehmigung für die geplante Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison 3G UK im Mobilfunkmarktsektor versagt wurde
- lto.de (Kurzinformation)
Zusammenschluss zu Unrecht untersagt: EuG kippt Fusionsverbot für britischen Mobilfunkmarkt
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
CK Telecoms UK Investments / Kommission
[fremdsprachig]
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MMR 2020, 681
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (26)
- EuG, 14.12.2005 - T-210/01
General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 113 Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).Rn. 116 Die Kommission hat daher, je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält, in einem nächsten Schritt nachzuweisen, dass dieser Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt voraussichtlich erheblich beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 364).
Insoweit hat die Kommission vorgetragen, das Gericht habe im Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, EU:T:2005:456), entschieden, dass das ständige Wachstum der Marktanteile ein Faktor sei, der vom wettbewerblichen Druck eines Wirtschaftsteilnehmers überzeuge.
Die vorliegende Rechtssache ist jedoch von den Schlussfolgerungen zu unterscheiden, die das Gericht im Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, EU:T:2005:456), gezogen hat, wo die Klägerin im Triebwerksabsatz bei weitem führend war, die höchste Zuwachsrate des Marktes verzeichnete und sich somit in einer beherrschenden Stellung befand.
- EuG, 06.07.2010 - T-342/07
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 107 Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission, um einen Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt zu erklären, nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 nachweisen muss, dass durch die Durchführung des angemeldeten Zusammenschlusses ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 26).Rn. 236 Insoweit hat das Gericht die "Nähe des Wettbewerbs" bereits in den Urteilen vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 63 ff.), als wirtschaftliches Beweismittel anerkannt.
Rn. 237 Das Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (T-342/07, EU:T:2010:280), hat die Verwendung des Begriffs "nächste Wettbewerber" betroffen und die Frage, ob die Kommission daraus automatisch auf das Bestehen und sodann die Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks schließen konnte, den die Parteien des Zusammenschlusses aufeinander ausübten.
Über die Folgen für die Preise hinaus wirkte sich der Zusammenschluss auch auf die Qualität des Angebots und die den Kunden gebotene Wahl aus, da die fusionierte Einheit nicht mehr dem Wettbewerbsdruck unterliegt, der zuvor zwischen den Parteien des Zusammenschlusses geherrscht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 224).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06
GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 110 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn einem Zusammenschluss eine oder mehrere zur Stützung einer oder mehrerer erheblicher Behinderungen wirksamen Wettbewerbs geltend gemachte Schadenstheorien entgegengehalten werden, einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, doch beeinflusst diese Komplexität für sich allein nicht die Höhe der Beweisanforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).Rn. 113 Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).
Hingegen ist es weniger streng als dasjenige des "Fehlens eines begründeten Zweifels" (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2004:318, Nrn. 72 bis 77, und von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 34 und 35; vgl. im Umkehrschluss Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211).
Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 76 Denn, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, muss der Unionsrichter selbst bei komplexen Beurteilungen, die die Kommission vorgenommen hat, nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39;… vgl. auch Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 111 Je mehr jedoch die Untersuchung prospektiv ist und die Ursache-Wirkungs-Ketten schlecht erkennbar, ungewiss und schwer nachweisbar sind, umso bedeutsamer ist die Beschaffenheit der von der Kommission vorgelegten Beweismittel zum Nachweis der Erforderlichkeit einer Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 44).
Rn. 112 Nach der Rechtsprechung muss die Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung, wie sie im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen erforderlich ist, mit großem Bedacht durchgeführt werden, da es nicht darum geht, vergangene Ereignisse, zu denen häufig zahlreiche Anhaltspunkte vorliegen, die ein Verständnis ihrer Ursachen ermöglichen, oder auch gegenwärtige Ereignisse zu prüfen, sondern darum, Ereignisse vorherzusehen, die künftig mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden, wenn keine Entscheidung ergeht, mit der der Zusammenschluss zu den geplanten Bedingungen untersagt wird oder diese näher festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 42).
Hingegen ist es weniger streng als dasjenige des "Fehlens eines begründeten Zweifels" (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2004:318, Nrn. 72 bis 77, und von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 34 und 35; vgl. im Umkehrschluss Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 110 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn einem Zusammenschluss eine oder mehrere zur Stützung einer oder mehrerer erheblicher Behinderungen wirksamen Wettbewerbs geltend gemachte Schadenstheorien entgegengehalten werden, einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, doch beeinflusst diese Komplexität für sich allein nicht die Höhe der Beweisanforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).Rn. 113 Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).
Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
- EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 236 Insoweit hat das Gericht die "Nähe des Wettbewerbs" bereits in den Urteilen vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (…T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 63 ff.), als wirtschaftliches Beweismittel anerkannt.Hingegen hat das Gericht im Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), festgestellt, dass nicht zu beanstanden war, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht die Nähebeziehung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Fusionspartnern behandelt hatte.
Rn. 444 Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Werte umso mehr auf Wettbewerbsprobleme hindeuten, je deutlicher sie diese Schwellen überschreiten (vgl. insoweit Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 138) und dass in der vorliegenden Rechtssache der Delta-Wert nur [vertraulich] über dem in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse vorgesehenen Schwellenwert liegt.
- EuG, 06.06.2002 - T-342/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 75 Da der angefochtene Beschluss insbesondere auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen wurde und eine Maßnahme zur Anwendung von Art. 2 dieser Verordnung auf einen Zusammenschluss ist, muss das Gericht bei der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit davon ausgehen, wie die Kommission sich zum angemeldeten Zusammenschluss gestellt hat; d. h., es muss im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente prüfen, wie das Recht auf den Sachverhalt angewandt wurde, und darüber befinden, ob die Kommission die Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zutreffend beurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 53).Rn. 115 Diese Analyse wird in einem zweiten Schritt durch eine Beurteilung der Frage anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes ergänzt, ob dieses zukünftige Verhalten wahrscheinlich zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich behindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 59).
Zu diesem Zweck ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von den Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind (Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 20).
- EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 99 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 144 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (…Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, sowie vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 116).
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 437 Ebenso wie nämlich das Bestehen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend und das Verhältnis zwischen den Marktanteilen des oder der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denen ihrer Konkurrenten ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs ist, da es die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens gestattet (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201), legt ein besonders geringer Marktanteil einer der Parteien des Zusammenschlusses prima facie das Fehlen einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs nahe, insbesondere wenn die anderen Wirtschaftsteilnehmer über viel größere Marktanteile verfügen. - EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …
Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Rn. 144 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, …sowie vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 116). - EuG, 11.12.2013 - T-79/12
Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar
- EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
- EuGH, 21.07.2011 - C-252/10
Rechtsmittel-Zurückweisung
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12
Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-12/03
NACH ANSICHT VON GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO HAT DAS GERICHT ZWAR MEHRERE …
- EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …
- EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
- EuGH, 31.05.2018 - C-633/16
Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von …
- EuGH, 07.09.2017 - C-248/16
Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Italien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Leitlinien für …
- EuG, 21.09.2005 - T-87/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …
- EuGH, 26.03.2019 - C-621/16
Kommission/ Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung - Allgemeine …
- EuG, 13.12.2017 - T-712/15
Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die …
- EuGH, 01.10.2015 - C-357/14
Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuGH, 04.10.2024 - C-581/22
Wettbewerb: Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission, …
Rn. 112 Mit ihrer ersten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission zum Nachweis einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs eine zweistufige Prüfung im Sinne von Rn. 51 des Urteils vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392), und den Rn. 113 ff. des Urteils des Gerichts vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), hätte durchführen müssen.Rn. 116 Aus Rn. 118 des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), ergebe sich aber, dass die Kommission mit "ernsthafter Wahrscheinlichkeit" nachweisen müsse, dass infolge des Zusammenschlusses erhebliche Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs vorliegen würden, und dass die für sie geltenden Beweisanforderungen daher strenger seien als die, wonach eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs "eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich" sei.
Rn. 121 Was erstens die Zulässigkeit der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes von thyssenkrupp angeht, macht thyssenkrupp zwar geltend, sie habe im Verfahren vor dem Gericht mehrfach vorgetragen, dass die Feststellungen der Kommission in Bezug auf feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler aufwiesen, sie hat jedoch nicht dargetan, dass sie im ersten Rechtszug konkrete Klagegründe vorgebracht hat, die die geltend gemachte Verpflichtung der Kommission und des Gerichts zur Durchführung einer zweistufigen Prüfung im Sinne von Rn. 51 des Urteils vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392), und den Rn. 113 ff. des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), betreffen.
Rn. 126 Was die Begründetheit dieser Rüge angeht, genügt die Feststellung, dass das Vorbringen von thyssenkrupp auf der Annahme beruht, dass sich aus Rn. 118 des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), ergebe, dass die Kommission mit "ernsthafter Wahrscheinlichkeit" nachweisen müsse, dass infolge eines Zusammenschlusses erhebliche Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs vorliegen würden, und dass die für die Kommission geltenden Beweisanforderungen daher strenger seien als die, wonach eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs "eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich" sei.
Das Gericht habe jedoch in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), entschieden, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass mit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 eine niedrigere Interventionsschwelle habe eingeführt werden sollen.
Rn. 220 Außerdem hätte das Gericht die aus Rn. 174 des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), folgenden Erkenntnisse berücksichtigen müssen, wonach eine "wichtige Wettbewerbskraft" sich hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb von ihren Wettbewerbern unterscheiden müsse, da andernfalls jedes Unternehmen auf einem oligopolistischen Markt, das einen Wettbewerbsdruck erzeuge, als "wichtige Wettbewerbskraft" eingestuft werden könne.
Rn. 272 thyssenkrupp macht geltend, das Gericht habe entgegen den den Rn. 227 ff. des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), zu entnehmenden Hinweisen von der Kommission nicht verlangt, einen besonderen Grad der Nähe zwischen thyssenkrupp und TSE sowohl auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie als auch auf dem Markt für Verpackungsstahl darzutun.
Rn. 279 Zum Vorbringen von thyssenkrupp, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht unter Verweis auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), ausdrücklich geltend gemacht, dass die Kommission dartun müsse, dass thyssenkrupp und TSE sowohl auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie als auch auf dem Markt für Verpackungsstahl "besonders nahe Wettbewerber" seien, genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp für dieses Vorbringen keine Beweise vorgebracht hat.
- EuG, 13.11.2024 - T-58/20
Fusionskontrolle: Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der …
Rn. 69 Darüber hinaus macht die Klägerin in der Erwiderung geltend, dass die Kommission im Hinblick auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), das falsche Prüfprogramm gewählt habe.Rn. 71 In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass sich aus dem Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), ergebe, dass die Kommission das falsche Prüfprogramm gewählt habe.
Für den Fall, dass ihr Vorbringen als neuer Klagegrund im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung angesehen werden sollte, macht die Klägerin geltend, dass ein solcher neuer Klagegrund jedenfalls zulässig wäre, da er auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt werde, die erstmals in dem Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), zutage getreten seien, das nach der Erhebung der Klage verkündet worden sei.
Rn. 73 Was die Begründetheit angeht, macht die Klägerin geltend, dass das Gericht in dem Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), erstmals Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Verhältnis der in Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 139/2004 genannten Kriterien der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs und der "Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung" (im Folgenden: Kriterium der beherrschenden Stellung) zu äußern.
Rn. 77 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass es sich bei dem in der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), das falsche Prüfprogramm gewählt habe, um eine Erweiterung ihres Vorbringens in der Klageschrift handele, dass die Kommission es unterlassen habe, zu prüfen, ob auf dem bundesweiten MFH-Markt eine beherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden würde.
Rn. 81 Mit dem in der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass die Kommission im Hinblick auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), das falsche Prüfprogramm gewählt habe, bringt die Klägerin aber eine völlig andere Argumentation vor.
Rn. 84 Somit ist festzustellen, dass der Klagegrund, mit dem die Klägerin erstmals im Stadium der Erwiderung geltend macht, dass die Kommission im Hinblick auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), das falsche Prüfprogramm gewählt habe, keine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und auch keinen engen Zusammenhang mit der Klageschrift aufweist.
Rn. 87 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Klägerin zwar ausdrücklich auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), stützt ihren neuen Klagegrund aber auf Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 139/2004, den sie im Licht der Erwägungsgründe 25 und 26 der Verordnung auslegt.
- BGH, 12.01.2021 - KVR 34/20
CTS Eventim/Four Artists - Fusionskontrolle: Verstärkung einer …
Rn. 42 (2) In einer ersten Entscheidung der Unionsgerichte zur Auslegung des SIEC-Kriteriums in der europäischen Fusionskontrolle hat das Gericht der Europäischen Union zudem darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium eingeführt wurde, um den sachlichen Anwendungsbereich der Kontrolle auf Fälle oligopolistischer Märkte zu erweitern, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, ohne dass die beteiligten Unternehmen eine individuell oder kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (EuG, Urteil vom 28. Mai 2020 - T-399/16 - CK Telecoms UK, NZKart 2020, 378 Rn. 87).
- EuGH, 13.07.2023 - C-376/20
Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:217), mit dem dieses den Beschluss C(2016) 2796 final der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt (Sache COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK), als Zusammenfassung veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. September 2016 (…ABl. 2016, C 357, S. 15, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.Das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T-399/16, EU:T:2020:217), wird aufgehoben..
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige …
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts 1. Instanz (Urteil vom 28.05.2020 - T-399/16, Tz. 249 bei juris) reichte es auf einem konzentrierten Markt, dem vier Mobilfunknetzbetreiber angehörten, nicht aus, dass zwei Anbieter auf einem Teil der Segmente relativ nahe Wettbewerber sind, um die Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks, den die Parteien des Zusammenschlusses aufeinander ausübten, nachzuweisen, und dies reichte auch nicht aus, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darzutun, es sei denn, dass grundsätzlich jeder Zusammenschluss, aus dem sich ein Übergang von vier Betreibern auf drei ergibt, untersagt würde. - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20
Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die …
- EuGH, 01.10.2020 - C-376/20
Kommission/ CK Telecoms UK Investments
Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2020:217), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2016) 2796 final de la Commission, du 11 mai 2016, déclarant incompatible avec le marché intérieur l'opération de concentration relative à l'acquisition de Telefónica Europe plc par Hutchison 3G UK Investments Ltd (affaire COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK).1) Un traitement confidentiel est réservé, à l'égard de EE Ltd, aux informations figurant aux points 74, 89, 131, 132, 136 et 140 à 145 du pourvoi de la Commission européenne ainsi qu'aux notes en bas de page 30, 71, 75, 76 et 78 de ce pourvoi, lesquelles ont déjà bénéficié d'un traitement confidentiel dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, EU:T:2020:217), seule une version non confidentielle de ce pourvoi, occultant ces informations, devant être signifiée, par les soins du greffier, à EE..
- EuGH, 26.01.2021 - C-376/20
Kommission/ CK Telecoms UK Investments
Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2020:217), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2016) 2796 final de la Commission, du 11 mai 2016, déclarant incompatible avec le marché intérieur l'opération de concentration relative à l'acquisition de Telefónica Europe plc par Hutchison 3G UK Investments Ltd (affaire COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK).1) Un traitement confidentiel est réservé, à l'égard de EE Ltd, aux informations figurant au point 3, sous d), aux points 61, 70, 76, au point 90, sous c), au point 91, sous b), aux points 171, 180, 181, 184, 185, 191, 193 et 198 du mémoire en réponse de CK Telecoms UK Investments Ltd ainsi qu'aux notes en bas de page 2, 34 et 49 de ce mémoire, lesquelles ont déjà fait l'objet d'un traitement confidentiel dans le cadre de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, EU:T:2020:217), seule une version non confidentielle dudit mémoire, occultant ces informations, devant être signifiée, par les soins du greffier, à EE Ltd..
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21 Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts 1. Instanz (Urteil vom 28.05.2020 - T-399/16, Tz. 249 bei juris) reichte es auf einem konzentrierten Markt, dem vier Mobilfunknetzbetreiber angehörten, nicht aus, dass zwei Anbieter auf einem Teil der Segmente relativ nahe Wettbewerber sind, um die Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks, den die Parteien des Zusammenschlusses aufeinander ausübten, nachzuweisen, und dies reichte auch nicht aus, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darzutun, es sei denn, dass grundsätzlich jeder Zusammenschluss, aus dem sich ein Übergang von vier Betreibern auf drei ergibt, untersagt würde.
- EuGH, 04.06.2021 - C-376/20
Kommission/ CK Telecoms UK Investments
Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 28 mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Commission (T-399/16, EU:T:2020:217), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2016) 2796 final de la Commission, du 11 mai 2016, déclarant incompatible avec le marché intérieur l'opération de concentration relative à l'acquisition de Telefónica Europe plc par Hutchison 3G UK Investments Ltd (affaire COMP/M.7612 - Hutchison 3G UK/Telefónica UK).
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Rechtsprechung
| EuG, 16.03.2017 - T-399/16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
CK Telecoms UK Investments / Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CK Telecoms UK Investments / Kommission
Verfahrensgang
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