Rechtsprechung
| EuG, 15.03.2004 - T-66/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
Strukturfondsverordnung Art. 15; ; Strukturfondsverordnung Art. 8; ; EG-Vertrag Art. 232
- Europäischer Gerichtshof
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
- EU-Kommission
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
Strukturfonds - Gemeinschaftliches Förderkonzept - Operationelles Programm - Antrag auf Änderung - Untätigkeitsklage - Stellungnahme, durch die die Untätigkeit beendet wird - Erledigung der Hauptsache
- EU-Kommission
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend , Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache; Strukturinterventionen der Gemeinschaft; Finanzierung eines Förderprogramms
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen hat, eine Entscheidung über die Beschwerde zu erlassen, die die Klägerinnen mit dem Antrag eingereicht haben, die Diskriminierung festzustellen, die angeblich zwischen den ...
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- EuG, 17.02.1998 - T-107/96
Pantochim / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
Dass die Stellungnahme des Gemeinschaftsorgans den Kläger nicht zufriedenstelle, habe darüber hinaus keine Bedeutung, da eine Untätigkeit des Organs im Sinne des Artikels 232 EG dann vorliege, wenn ein Bescheid oder eine Stellungnahme unterbleibe, nicht aber dann, wenn ein anderer als der vom Kläger gewünschte oder für notwendig gehaltene Rechtsakt erlassen werde (Urteil des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-107/96, Pantochim/Kommission, Slg. 1998, II-311, Randnrn.Anders als in der Rechtssache, die zum Urteil Pantochim/Kommission (zitiert oben in Randnr. 26) geführt habe und in der die Kommission nach Klageerhebung eine konkrete Entscheidung erlassen habe, stehe im vorliegenden Fall nicht von vornherein fest, ob die im Schreiben vom 27. Februar 2002 enthaltene Antwort eine Entscheidung oder eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG sei.
- EuGH, 27.09.1988 - 263/86
Belgischer Staat / Humbel
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, wonach 'der Staat durch die … Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen [will]; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben … [D]ieses System [wird] in der Regel aus dem Staatshaushalt … finanziert' (Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92, Wirth, Slg. 1993, I-6447). - EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
Wirth / Landeshauptstadt Hannover
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, wonach 'der Staat durch die … Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen [will]; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben … [D]ieses System [wird] in der Regel aus dem Staatshaushalt … finanziert' (Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92, Wirth, Slg. 1993, I-6447).
- EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
Kommission und Frankreich / TF1 - "Rechtsmittel - Nicht stichhaltiger …
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
35 Demnach ist, ohne dass noch das auf die Unzulässigkeit der Klage gestützte Vorbringen der Kommission geprüft werden müsste, festzustellen, dass sich die vorliegende Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-41/92, The Liberal Democrats/Parlament, Slg. 1993, I-3153, Randnr. 4, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 28). - EuGH, 13.12.2000 - C-44/00
Sodima / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall, dass das beklagte Organ der Aufforderung zum Tätigwerden innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, gegenstandslos geworden und hat sich in der Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.06.1993 - C-41/92
The Liberal Democrats / Parlament
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
35 Demnach ist, ohne dass noch das auf die Unzulässigkeit der Klage gestützte Vorbringen der Kommission geprüft werden müsste, festzustellen, dass sich die vorliegende Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-41/92, The Liberal Democrats/Parlament, Slg. 1993, I-3153, Randnr. 4, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 28). - EuG, 15.03.2004 - T-139/02
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-66/02
21 Mit Klageschrift, die am 29. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter der Nummer T-139/02 eingetragen wurde, haben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung der im erwähnten Schreiben enthaltenen Entscheidung erhoben.
- EuG, 08.07.2004 - T-341/02
Regione Siciliana / Kommission
60 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01 (COPPI, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 39 und 40) festgestellt hat, ist in der letztgenannten Bestimmung der in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 erwähnte Subsidiaritätsgrundsatz verankert, wonach bei der Verwendung von Mitteln aus dem EFRE unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, die Durchführung der Interventionsformen hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten Gebietsebene fällt (vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in den Rechtssachen T-66/02 und T-139/02, Instituto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 64). - EuG, 15.03.2004 - T-139/02
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
32 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 25. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter der Nummer T-66/02 eingetragen wurde, gemäß Artikel 232 EG Untätigkeitsklage auf Feststellung erhoben, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die rechtswidrige Diskriminierung zwischen privaten und öffentlichen IEK, die darauf beruht, dass nur die öffentlichen IEK durch das dritte GFK und insbesondere durch das EPEAEK II finanziert werden, nicht beseitigt hat. - EuG, 26.06.2008 - T-433/03
Gibtelecom / Kommission
Rn. 48 Dans ces conditions, et sans qu'il soit besoin d'examiner les fins de non-recevoir opposées par la Commission, il convient de constater qu'il n'y a plus lieu de statuer sur les présents recours (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 15 mars 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou e.a./Commission, T-66/02, Rec. p. II-855, point 35).
- EuG, 06.09.2006 - T-34/05
Bayer CropScience u.a. / Kommission
p. I-5603, point 28 ; ordonnance du Tribunal du 15 mars 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou e.a./Commission, T-66/02, Rec. - EuG, 26.06.2008 - T-244/05
Gibtelecom / Kommission
Rn. 48 Dans ces conditions, et sans qu'il soit besoin d'examiner les fins de non-recevoir opposées par la Commission, il convient de constater qu'il n'y a plus lieu de statuer sur les présents recours (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 15 mars 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou e.a./Commission, T-66/02, Rec. p. II-855, point 35). - EuG, 26.06.2008 - T-434/03
Gibtelecom / Kommission
Rn. 48 Dans ces conditions, et sans qu'il soit besoin d'examiner les fins de non-recevoir opposées par la Commission, il convient de constater qu'il n'y a plus lieu de statuer sur les présents recours (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 15 mars 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou e.a./Commission, T-66/02, Rec. p. II-855, point 35). - EuG, 26.06.2008 - T-367/04
Gibtelecom / Kommission
Rn. 48 Dans ces conditions, et sans qu'il soit besoin d'examiner les fins de non-recevoir opposées par la Commission, il convient de constater qu'il n'y a plus lieu de statuer sur les présents recours (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 15 mars 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou e.a./Commission, T-66/02, Rec. p. II-855, point 35).
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