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Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2014 - C-492/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28622
EuGH, 09.10.2014 - C-492/13 (https://dejure.org/2014,28622)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2014 - C-492/13 (https://dejure.org/2014,28622)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - C-492/13 (https://dejure.org/2014,28622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Traum

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Mit innergemeinschaftlichen Umsätzen verbundene Steuerbefreiungen - Nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Erwerber - Pflicht des Verkäufers, die Echtheit der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    MWSt - Mit innergemeinschaftlichen Umsätzen verbundene Steuerbefreiungen - Nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Erwerber

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 138; MwStSystRL 139; MwStSystRL 131
    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch bei rückwirkender Löschung der MwSt-IdNr. des Erwerbers aus dem Register und nachträglicher Erweiterung der Nachweispflichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Traum

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 139 Abs 1 UAbs 2
    Neutralitätsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vertrauensschutzgrundsatz, Beförderungsvertrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad - Varna - Auslegung von Art. 20 und Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1). - ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2709
  • UR 2014, 943
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung als logische Folge des innergemeinschaftlichen Erwerbs von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt (Urteil Mecsek-Gabona C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen (Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen sind (vgl. Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 38).

    Vielmehr lässt diese Verpflichtung den Steuerpflichtigen im Ungewissen darüber, ob die innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit werden kann oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss (vgl. Urteile Teleos u. a., EU:C:2007:548, Rn. 49 und 51, sowie Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 41).

    Rn. 35 Was die Ablehnung der Mehrwertsteuerbefreiung für die im Ausgangsfall in Rede stehende innergemeinschaftliche Lieferung mit der Begründung angeht, der Erwerber sei zum Zeitpunkt der Lieferung nicht in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst gewesen, ist es zwar richtig, dass die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen für die Zwecke dieser Steuer dient und die steuerliche Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 60).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, widerspräche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Verkäufer allein deshalb zur Mehrwertsteuer heranzuziehen, weil die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers rückwirkend aus dem Register gelöscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 63 und 64).

    Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände der Rechtssache umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob Traum in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass sie sich aufgrund des getätigten Umsatzes nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. entsprechend Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 53).

    Rn. 42 Sollte das nationale Gericht zu dem Schluss gelangen, dass in Anbetracht objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass Traum wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihr bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung der Erwerberin verknüpft war, und sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, müsste ihr der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 54).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Mehrwertsteuerbefreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung eines Gegenstands erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. insbesondere Urteil Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 42).

    Es ist folglich erforderlich, dass Steuerpflichtige ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen (vgl. Urteil Teleos u. a., EU:C:2007:548, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Es verstieße somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn ein Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung festgelegt hat, indem er u. a. eine Liste von Unterlagen aufgestellt hat, die den zuständigen Behörden vorzulegen sind, und der die vom Lieferanten als Nachweise für das Recht auf Befreiung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, den Lieferanten später zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten könnte, wenn sich herausstellt, dass die betreffenden Gegenstände wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung, von der der Lieferant weder Kenntnis hatte noch haben konnte, den Liefermitgliedstaat in Wirklichkeit nicht verlassen haben (vgl. Urteil Teleos u. a., EU:C:2007:548, Rn. 50).

    Vielmehr lässt diese Verpflichtung den Steuerpflichtigen im Ungewissen darüber, ob die innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit werden kann oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss (vgl. Urteile Teleos u. a., EU:C:2007:548, Rn. 49 und 51, sowie Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, Rn. 41).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen unabhängig davon berufen, in welcher Eigenschaft dieser handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 18 und 23, und Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Art. 131 dieser Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten beim Erlass der in Art. 138 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zwar, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten, einen gewissen Gestaltungsspielraum, doch beeinträchtigt dies nicht die Genauigkeit und Unbedingtheit der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung zur Steuerbefreiung (vgl. Urteil Association de médiation sociale, EU:C:2014:2, Rn. 33).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen unabhängig davon berufen, in welcher Eigenschaft dieser handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 18 und 23, und Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 19 Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen des von Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens, das auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 31, und Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Was insbesondere das Vorbringen angeht, die Vorlageentscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und fehlerhaft, so genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteil PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 40).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 28 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei …

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-492/13
    Rn. 19 Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen des von Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens, das auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 31, und Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Rn. 37 Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, sind ebenfalls Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-492/13 [ECLI:EU:C:2014:2267], Traum - Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Rn. 40 Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, sind ebenfalls Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-492/13 [ECLI:EU:C:2014:2267], Traum - Rn. 27 m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Rn. 33 So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).
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