Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.2014 - C-176/12   

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https://dejure.org/2014,111
EuGH, 15.01.2014 - C-176/12 (https://dejure.org/2014,111)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2014 - C-176/12 (https://dejure.org/2014,111)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - C-176/12 (https://dejure.org/2014,111)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    "Sozialpolitik - Richtlinie 2002/14/EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 27 - Anknüpfung an bestimmte Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl bei der Einsetzung von Personalvertretungsorganen - Berechnung der Schwellenwerte - Dem Unionsrecht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Association de médiation sociale

    Sozialpolitik - Richtlinie 2002/14/EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 27 - Anknüpfung an bestimmte Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl bei der Einsetzung von Personalvertretungsorganen - Berechnung der Schwellenwerte - Dem Unionsrecht ...

  • EU-Kommission

    Association de médiation sociale

    Sozialpolitik - Richtlinie 2002/14/EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 27 - Anknüpfung an bestimmte Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl bei der Einsetzung von Personalvertretungsorganen - Berechnung der Schwellenwerte - Dem Unionsrecht ...

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung europäischer Grundrechte im Rechtsstreit zwischen Privaten zu mitgliedstaatlich bestimmten Schwellenwerten für die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Wirkung des Art. 27 EuGRC zwischen Privaten ("Association de médiation sociale")

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zur Wirkung von EU-Grundrechten zwischen Privaten (Art. 27 Eu-GRC)

  • Betriebs-Berater

    Bestellung eines Personalvertretungsorgans - keine unmittelbare Anwendung von Art. 27 Grundrechtecharta in einem Rechtsstreit zwischen Privaten

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zur Wirkung von EU-Grundrechten zwischen Privaten (Art. 27 Eu-GRC)

  • hensche.de

    Europarecht, Betriebliche Mitbestimmung, Betriebsverfassung, Gewerkschaft

  • Techniker Krankenkasse
  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung europäischer Grundrechte im Rechtsstreit zwischen Privaten zu mitgliedstaatlich bestimmten Schwellenwerten für die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Berufen auf Art. 27 Europäische Grundrechtscharta in Streit zwischen Privaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, reicht für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das geltend gemacht werden kann, um eine dem Unionsrecht ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer-Grundrechten - Keine Wirkung zwischen Privaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH beurteilt Wirksamkeit der Grundrechtecharta zwischen Privatpersonen - Gewerkschaften machen geltend, dass der im französischen Recht vorgesehene Ausschluss nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mangold hat Grenzen: Zur Horizontalwirkung von EU-Grundrechten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 27 EUGRCh; EG-RL 2002/14
    Unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Luxemburger Rechtsfortbildungspause: Das AMS-Urteil des EuGH

  • arbrb.de (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH zum Verhältnis des nationalen Rechts zum Unionsrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Association de médiation sociale

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 287
  • NZA 2014, 193
  • BB 2014, 2493
  • DB 2014, 185
  • DÖV 2014, 306
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass, da die Richtlinie 2002/14 in Art. 2 Buchst. d den Personenkreis definiert hat, der bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens zu berücksichtigen ist, die Mitgliedstaaten nicht eine bestimmte Gruppe von Personen, die ursprünglich zu diesem Kreis gehörte, bei dieser Berechnung unberücksichtigt lassen dürfen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, Slg. 2007, I-611, Rn. 34).

    Sie ist daher geeignet, diese Rechte auszuhöhlen, und nimmt so dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 38).

    Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die von der französischen Regierung im Ausgangsverfahren vorgebrachte Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch darf dieser Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Unionsrechts oder eine Vorschrift des Unionsrechts ausgehöhlt wird (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 29).

    Eine Auslegung der Richtlinie 2002/14, wonach deren Art. 3 Abs. 1 es den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens aus Gründen wie den von der französischen Regierung im Ausgangsverfahren vorgebrachten eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen, wäre mit Art. 11 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um gewährleisten zu können, dass die in der Richtlinie 2002/14 vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, insofern unvereinbar, als damit impliziert würde, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, sich dieser klar und eindeutig durch das Unionsrecht festgelegten Ergebnispflicht zu entziehen (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten zwar nicht vor, auf welche Weise sie die in ihren Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl berücksichtigen müssen, wohl aber, dass sie sie berücksichtigen müssen (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 34).

    Aus dieser Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 40) folgt, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Daraus ergibt sich, dass sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens aufgrund der Rechtsnatur der AMS dieser Vereinigung gegenüber nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 als solche berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Rn. 42).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 111, sowie Pfeiffer u. a., Rn. 119, und Dominguez, Rn. 27).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 100, und Dominguez, Rn. 25).

    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich jedoch auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. Urteil Dominguez, Rn. 43).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden (vgl. Urteile Pfeiffer u. a., Rn. 109, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen unterscheiden, die zum Urteil Kücükdeveci geführt haben, da das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, um das es in jener Rechtssache ging, schon für sich allein dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Im Hinblick auf Art. 27 der Charta als solchem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Rn. 19).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich jedoch auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. Urteil Dominguez, Rn. 43).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 111, sowie Pfeiffer u. a., Rn. 119, und Dominguez, Rn. 27).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 100, und Dominguez, Rn. 25).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Die Verpflichtung zur Verwirklichung eines Richtlinienziels darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts "contra legem" dienen (EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57; 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39; BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 424/21 - Rn. 17 mwN) .
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Dieses in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot verleiht schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (vgl., in Bezug auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Was als Zweites Art. 31 Abs. 2 der Charta anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da mit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung die Richtlinie 2003/88 umgesetzt wird, findet Art. 31 Abs. 2 der Charta im Ausgangsverfahren Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 43).

    Mit der zwingenden Formulierung, dass "jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer" das "Recht" "auf bezahlten Jahresurlaub" hat - und zwar ohne dass insoweit, wie z. B. in Art. 27 der Charta, zu dem das Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), ergangen ist, auf "Fälle und Voraussetzungen, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind", verwiesen würde -, spiegelt Art. 31 Abs. 2 der Charta den wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union wider, von dem nur unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere nur unter Achtung des Wesensgehalts des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub abgewichen werden kann.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-176/12 (https://dejure.org/2013,16713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Association de médiation sociale

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 27 - Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen - Richtlinie 2002/14/EG - Nationale Bestimmung, die das Recht auf Vertretung im Unternehmen für bestimmte Kategorien von ...

  • EU-Kommission

    Association de médiation sociale

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung europäischer Grundrechte im Rechtsstreit zwischen Privaten zu mitgliedstaatlich bestimmten Schwellenwerten für die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung europäischer Grundrechte im Rechtsstreit zwischen Privaten zu mitgliedstaatlich bestimmten Schwellenwerten für die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • EGMR, 15.12.2016 - 20653/13

    VELIGZHANIN AND OTHERS v. UKRAINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12
    Am Ursprung dieser Rechtssache stehen die Zweifel der Cour de cassation bezüglich der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, wie es durch die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(2) konkretisiert worden ist.

    Außerdem ist festzuhalten, dass der Hintergrund für die Zweifel der Cour de cassation ein Rechtsstreit zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber ist; dies veranlasst dieses Gericht, uns nach der Wirkung sowohl des in Rede stehenden Rechts als auch der Konkretisierung desselben durch die Richtlinie 2002/14 im Bereich der Beziehungen zwischen Privaten zu fragen.

    Die Richtlinie 2002/14 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Union enthält in ihrem Art. 2 eine Reihe von Definitionen, darunter die des Arbeitnehmerbegriffs.

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/14 wird in ihrem Art. 3 wie folgt definiert:.

    Die Richtlinie 2002/14 ist am 23. März 2002 in Kraft getreten.

    Aufgrund der nationalen Regelung erreicht AMS, obwohl das Unternehmen zusätzlich zu den acht unbefristet Beschäftigten ungefähr 100 im Rahmen "beschäftigungsbegleitender Verträge" Beschäftigte hat, nicht die Mindestbeschäftigtenzahl von 50 Arbeitnehmern, ab der die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2002/14 anwendbar wären.

    Nach Abschluss der Inzidentprüfung der Verfassungsmäßigkeit entschied das Tribunal d'instance de Marseille, dass die Bestimmung des Art. L.1111-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs mit dem Unionsrecht, konkret mit der Richtlinie 2002/14, nicht vereinbar sei; es wandte diese nationale Rechtsvorschrift nicht an und wies die Klage von AMS folglich ab.

    Kann das in Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte und durch die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft konkretisierte Grundrecht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie überprüfen zu lassen?.

    Außerdem handelt es sich um ein Recht, das im Sekundärrecht vor Inkrafttreten der Charta enthalten war, und zwar nicht nur in der angeführten Richtlinie 2002/14, sondern auch in anderen Akten des Arbeitsrechts der Union, wie beispielsweise der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(28) oder der Richtlinie 94/45 über die Europäischen Betriebsräte(29).

    Gerade Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 bietet ein gutes Beispiel dafür, was ich als Akt der wesentlichen und unmittelbaren Konkretisierung eines "Grundsatzes" bezeichnet habe.

    Diese Vorschrift betrifft, wie ihre Überschrift zeigt, den "Anwendungsbereich" der in der Richtlinie 2002/14 definierten Rechte.

    Der Titel der Richtlinie 2002/14 seinerseits ist auch für unsere Zwecke relevant, da er angibt, dass ihr Gegenstand die "Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft" ist, was genau mit dem des Art. 27 der Charta übereinstimmt.

    In diesem Zusammenhang liefert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 die wesentliche und unmittelbare Bestimmung im Hinblick auf den Inhalt des "Grundsatzes": die des persönlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung.

    In diesem Sinne kann Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 als Beispiel für die wesentliche und unmittelbare Konkretisierung von Art. 27 der Charta angeführt werden und dadurch einen Teil des Inhalts von Art. 27 bilden, der vor Gericht geltend gemacht werden kann, wie ich nun erläutern werde.

    Daher stelle ich als Schlussfolgerung, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 5 Satz 2 der Charta, fest, dass Art. 27 der Charta, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann, mit der möglichen Folge der Nichtanwendung der nationalen Rechtsnorm.

    Mit ihrer zweiten Frage, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorstehend erörterten Rechtsschutzsystems steht, fragt uns die Cour de cassation direkt nach der Vereinbarkeit einer Regelung wie der in Art. L.1111-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen mit dem Unionsrecht, in diesem Fall mit Art. 27 der Charta, wie er in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 konkretisiert worden ist.

    Daher sollte, falls der Gerichtshof nicht zu einer gegenteiligen Feststellung gelangt, unsere Antwort ausschließlich die Vereinbarkeit des Ausschlusses der "beschäftigungsbegleitenden Verträge" gemäß Art. L.1111-3 Abs. 4º mit der Richtlinie 2002/14 betreffen.

    Nach Auffassung der Französischen Republik rechtfertigt der besondere Charakter der ausgenommenen Verträge, darunter die "beschäftigungsbegleitenden Verträge", eine Beschränkung der Reichweite des durch die Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta.

    Da es sich um Verträge zur beruflichen Eingliederung handele und nicht um Verträge, die den Arbeitnehmer im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses bänden, würden die Ziele des Art. 27 und der Richtlinie 2002/14 durch diese Ausnahme nicht beeinträchtigt.

    Diese Entscheidung erlaubte es dem Gerichtshof erstmals, gerade in einer Rechtssache aus der Französischen Republik, in der die Ausnahme einer Kategorie von Arbeitnehmern bis zur Erreichung eines bestimmten Alters dieser Arbeitnehmer in Rede stand, über die Richtlinie 2002/14 zu entscheiden.

    Nach Auffassung der CGT wird durch die Entscheidung des Gerichtshofs, dass diese Ausnahme gegen die Richtlinie 2002/14 verstoße, bestätigt, dass auch in der vorliegende Rechtssache, in der es erneut um die Ausnahme einer Kategorie von Arbeitnehmern gehe, ein Verstoß gegen diese Richtlinie vorliege.

    Die Kommission schließt sich dem Vorbringen der CGT an und ersucht den Gerichtshof ebenfalls, die Richtlinie 2002/14 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehe.

    Der Gerichtshof, der vor dem Inkrafttreten der Charta entschied, war jedoch der Auffassung, dass diese zeitweise Nichtberücksichtigung einem Ausschluss gleichzusetzen ist, da sie dazu führe, die in der Richtlinie 2002/14 garantierten Rechte "auszuhöhlen" und somit "der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit" nehme(38).

    Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/14 bestimmen zwar die Mitgliedstaaten, nach welcher Methode die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl errechnet werden.

    Daher ist Art. 27 der Charta, der wesentlich und unmittelbar durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/14 konkretisiert wird, unter Berücksichtigung des Urteils CGT dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, Methoden zur Berechnung der Beschäftigtenzahl aufzustellen, es aber in keinem Fall ermöglicht, einen Arbeitnehmer von dieser Berechnung auszunehmen.

    Die Cour de cassation ersucht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Möglichkeit der Geltendmachung des durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta aber gerade in der Auffassung, dass für den Fall, dass der Gerichtshof der in Nr. 87 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen Auslegung folgen sollte, eine konforme Auslegung nicht möglich wäre.

    Nach Auffassung der französischen Regierung wäre es, um eine mit Art. 27 der Charta, konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, kohärente Auslegung von Art. L.1111-3 Abs. 4º vornehmen zu können, erforderlich, auf eine "Ausnahme von der Ausnahme" zurückzugreifen, die es im vorliegenden Fall nicht gebe.

    Nach alledem und angesichts der Unmöglichkeit einer Auslegung, die die innerstaatliche Regelung mit den Bestimmungen des durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta in Einklang brächte, bleibt nur zu prüfen, ob die in Art. L.1111-3 enthaltenen Ausnahmen, insbesondere die angesprochenen "beschäftigungsbegleitenden Verträge", den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/14 zuwiderlaufen.

    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der "beschäftigungsbegleitende Vertrag" das Ziel einer beruflichen Eingliederung verfolgt, da zu keinem Zeitpunkt bezweifelt wurde, dass der Arbeitnehmer mit einem solchen Vertrag die Eigenschaft eines "Arbeitnehmers" im Sinne des durch die Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta besitzt.

    Außerdem hat, was das Argument der Französischen Republik in Bezug auf die besondere Art der "beschäftigungsbegleitenden Verträge" und ihre Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse betrifft, der Gerichtshof ein ähnliches Argument im Urteil CGT beantwortet, in dem er festgestellt hat, dass eine Rechtfertigung einer Ausnahme mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, unvereinbar wäre(43).

    Daher schlage ich in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage dem Gerichtshof vor, Art. 27 der Charta, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, im Fall der Unmöglichkeit einer konformen Auslegung der innerstaatlichen Regelung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, konkret die durch die "ausgenommenen Verträge" beschäftigten Arbeitnehmer, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl für die Zwecke dieser Vorschrift unberücksichtigt lässt.

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, kann in einem Rechtsstreit zwischen Privaten, mit der möglichen Folge der Nichtanwendung der nationalen Rechtsnorm, geltend gemacht werden.

    Art. 27 der Charta, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, ist im Fall der Unmöglichkeit einer konformen Auslegung des nationalen Rechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, konkret die durch die "ausgeschlossenen Verträge" beschäftigten Arbeitnehmer, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl für die Zwecke dieser Vorschrift unberücksichtigt lässt.

  • BFH, 24.08.1961 - V 98/59 U

    Verlust der Vermittlereigenschaft eines Zwischenhändlers bei fehlender

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12
    Außerdem handelt es sich um ein Recht, das im Sekundärrecht vor Inkrafttreten der Charta enthalten war, und zwar nicht nur in der angeführten Richtlinie 2002/14, sondern auch in anderen Akten des Arbeitsrechts der Union, wie beispielsweise der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(28) oder der Richtlinie 94/45 über die Europäischen Betriebsräte(29).

    28 - Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12
    So steht im Fall Deutschlands das Handeln des Richters als öffentliche Gewalt am Ursprung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dessen Referenzurteil in der Sache Lüth (BVerfGE 7, 198) vom 15. Januar 1958 erging.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    53 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2013:491, Nrn. 34 bis 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    Im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78 vgl. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 50).

    62 Urteil vom 1. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2).

    64 Vgl. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47).

    65 Vgl. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 49).

    92 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2013:491, Nr. 79).

    100 Vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 45), und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

    54 - Vgl. vor Kurzem Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2013:491, Rn. 73 bis 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

    66 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2013:491, Nr. 54).
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