Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BFH, 09.07.1998 - V B 142/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3611
BFH, 09.07.1998 - V B 142/97 (https://dejure.org/1998,3611)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1998 - V B 142/97 (https://dejure.org/1998,3611)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - V B 142/97 (https://dejure.org/1998,3611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    UStG § 9 Abs. 1; ; UStG § ... 2; ; UStG § 15; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 44; ; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 3; ; AO 1977 § 37; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Grundstückskaufvertrag - Erschließungsmaßnahmen - Bauvorbereitungsmaßnahmen - Unternehmereigenschaft - Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V B 142/97
    Dieses Rückwirkungsverbot ist insbesondere berührt, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen, vgl. dazu jüngst Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, Entscheidungsdienst der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht --DStRE-- 1998, 270, m.w.N.).
  • BFH, 04.04.1996 - V S 1/96
    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V B 142/97
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Senatsbeschluß vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.).
  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des …

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V B 142/97
    Dieser wurde als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, m.w.N.).
  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4737/99

    Rückforderungsschuldner einer abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuererstattung …

    Dies habe der Bundesfinanzhof in seinem die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschluss vom 09.07.1998 (V B 142/97) bereits entschieden, auch wenn er die endgültige Klärung der Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten habe.

    Rn. 14 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO n. F. nimmt die Klägerin Bezug auf die Ausführungen des BFH in dessen Beschluss vom 09.07.1998 (V B 142/97) und rügt im Wesentlichen eine unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Die Klägerin verweist auf die Ausführungen in dem BFH-Beschluss vom 09.07.1997 V B 142/97):.

    Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheids betreffenden Beschluss vom 09.07.1998 (V B 142/97, BFH/NV 1999, 151) ernstliche Zweifel daran geäussert, dass § 37 Abs. 2 Satz 3 AO auf Abtretungen angewendet werden könne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits vollzogen waren (…vgl. hierzu auch BFH-Beschlüsse vom 31.08.2000 VII B 298/99, BFH/NV 2001, 730, und vom 31.08.2000 VII B 297/99, n. v.).

    Das gilt umso mehr, als Art. 97 § 1 Abs. 5 EGAO erkennbar auf reine Verfahrensregelungen zugeschnitten ist, es sich aber bei § 37 Abs. 2 Satz 3 AO um einen bislang nicht vorhandenen Haftungstatbestand, also nicht um eine reine Verfahrensvorschrift handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.1998 V B 142/97, BFH/NV 1999, 151).

  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4542/01

    Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Vorsteuer; Abtretungsempfänger als Adressat …

    Dies habe der Bundesfinanzhof in seinem die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschluss vom 09.07.1998 (V B 142/97) bereits entschieden, auch wenn er die endgültige Klärung der Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten habe.

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO n. F. nimmt die Klägerin Bezug auf die Ausführungen des BFH in dessen Beschluss vom 09.07.1998 (V B 142/97) und rügt im Wesentlichen eine unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Die Klägerin verweist auf die Ausführungen in dem BFH-Beschluss vom 09.07.1997 V B 142/97):.

    Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheids betreffenden Beschluss vom 09.07.1998 (V B 142/97, BFH/NV 1999, 151) ernstliche Zweifel daran geäussert, dass § 37 Abs. 2 Satz 3 AO auf Abtretungen angewendet werden könne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits vollzogen waren (…vgl. hierzu auch BFH-Beschlüsse vom 31.08.2000 VII B 298/99, BFH/NV 2001, 730, und vom 31.08.2000 VII B 297/99, n. v.).

    Das gilt umso mehr, als Art. 97 § 1 Abs. 5 EGAO erkennbar auf reine Verfahrensregelungen zugeschnitten ist, es sich aber bei § 37 Abs. 2 Satz 3 AO um einen bislang nicht vorhandenen Haftungstatbestand, also nicht um eine reine Verfahrensvorschrift handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.1998 V B 142/97, BFH/NV 1999, 151).

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Denn § 37 Abs. 2 AO 1977 enthält jedenfalls seit der Einfügung des Satzes 3 durch das JStG 1996 eine gegenüber § 50 Abs. 1 und 2 SGB X eigenständige und abweichende Regelung (…vgl. zu § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 281, und vom 9. Juli 1998 V B 142/97, BFH/NV 1999, 151).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 4 K 8352/98

    Vorsteuererstattung; Abtretung; Rückforderungsanspruch; Zedent; Übergangsregelung …

    Da nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH bis zum Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO allein gegen den Abtretungsempfänger zu richten war, handelt es sich bei der Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO um einen bislang nicht vorhanden gewesenen Haftungstatbestand (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - V B 142/97 - BFH/NV 1999, 151 (152);… Schmieszek in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 37 AO Rdnr. 78;… Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rdnr. 3; Seer/Drüen, Steuer und Wirtschaft (StuW) 1998, 208 (210)).

    Demgemäß hat der BFH in seinem Beschluss vom 9. Juli 1998 - V B 142/97 - BFH/NV 1999, 151 (152) bereits ernstliche Zweifel daran geäußert, dass § 37 Abs. 2 Satz 3 AO auf Abtretungen angewendet werden kann, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits vollzogen worden sind (vgl. hierzu auch: BFH…, Beschluss vom 31. August 2000 - VII B 298/99 - BFH/NV 2001, 730 (731)).

    Insoweit liegt bislang lediglich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss des BFH vom 9. Juli 1998 - V B 142/97 - (…a.a.O.) vor, der die Frage, ob Art. 97 § 1 Abs. 5 EGAO eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bezüglich der Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO zur Folge hat, letztlich unentschieden gelassen hat.

  • BFH, 31.08.2000 - VII B 298/99

    Rückforderungsanspruch

    Die Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuerbeträge beim Zedenten bei Abtretungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung durch Einfügung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 bereits vollzogen waren, hält der BFH im zuletzt zu dieser Frage in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 142/97 (BFH/NV 1999, 151) wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes für ernstlich zweifelhaft (eine Hauptsacheentscheidung ist noch nicht ergangen).
  • BFH, 31.08.2000 - VII B 297/99

    Rückforderungsanspruch

    Die Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuerbeträge beim Zedenten bei Abtretungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung durch Einfügung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 bereits vollzogen waren, hält der BFH im zuletzt zu dieser Frage in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 142/97 (BFH/NV 1999, 151) wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes für ernstlich zweifelhaft (eine Hauptsacheentscheidung ist noch nicht ergangen).
  • FG Saarland, 23.08.2000 - 2 V 80/02

    Rückforderung eines Erstattungsanpruchs vom Abtretenden bei einer am 6.2.1992 …

    Mit Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 142/97 (BFH/NV 1999, 152) hat der BFH entschieden, es sei wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -, ob die dem Finanzamt durch § 37 Abs. 2 Satz 3 AO neu eröffnete Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern beim Abtretenden auch für Abtretungen gelte, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits vollzogen waren.
  • FG Düsseldorf, 02.03.2007 - 18 K 4115/06

    Richtiger Rückforderungsschuldner für die Rückforderung eines gepfändeten …

    Soweit Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der Neuregelung vorliegen, betreffen diese lediglich die Frage, ob die rückwirkende Einführung des Satzes 3 gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9.7.1988 V B 142/97 BFH/NV 1999, 151 …sowie vom 31.8.2000 VII B 297 und 298/99, BFH/NV 2001, 730) oder ob die Vorschrift in den Fällen des § 74 Abs. 1 EStG entsprechend anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofsvom 24.8.2001 VI R 83/99 BFHE 196, 278, BStBl. II 2002, 47).
  • FG Berlin, 21.12.1999 - 7 K 7262/98
    Es werden zwar Zweifel geäußert, ob darin nicht ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Artikel 20 Grundgesetz -;GG -) hergeleitete Rückwirkungsverbot liegt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 142/97 , BFH/NV 1999, 151;… Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 37 AO Rz. 78), jedoch ist der Beklagte bis zu einer abweichenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -;BVerfG-; verpflichtet, unabhängig davon die Norm anzuwenden.
  • FG Saarland, 23.08.2000 - 2 K 80/98

    Kein Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde gegenüber dem Abtretenden, wenn der …

    Mit Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 142/97 (BFH/NV 1999, 152) hat der BFH entschieden, es sei wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -, ob die dem Finanzamt durch § 37 Abs. 2 Satz 3 AO neu eröffnete Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern beim Abtretenden auch für Abtretungen gelte, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits vollzogen waren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht