Rechtsprechung
| BFH, 08.01.2013 - V B 23/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Zum Ende der Verfahrensruhe
- openjur.de
Zum Ende der Verfahrensruhe
- Bundesfinanzhof
FGO § 91 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2, FGO § 119 Nr 4, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 249 Abs 2
Zum Ende der Verfahrensruhe - rechtsinformationen.bund.de
Zum Ende der Verfahrensruhe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 91 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 155 FGO
Zum Ende der Verfahrensruhe - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 155; ZPO § 249 Abs. 2
Beendigung des Ruhens des Verfahrens - datenbank.nwb.de
Gerichtliche Handlungen während des Ruhens des Verfahrens sind unwirksam; Ende der Verfahrensruhe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bestimmung des Endzeitpunkts des Ruhens eines Finzanzverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Parallelverfahren
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.12.2011 - 5 K 3401/07
- BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BFH, 07.07.2011 - V R 36/10
Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ordnete das FG durch den Berichterstatter des zuständigen Senats im finanzgerichtlichen Verfahren im Einverständnis beider Beteiligter das Ruhen des Verfahrens "... bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" an.Rn. 2 Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied über das Verfahren V R 36/10 am 7. Juli 2011 (BFHE 234, 542, BStBl II 2012, 77) und über das Verfahren V R 35/10 am 10. November 2011 (juris).
Das Urteil V R 36/10 wurde am 2. November 2011 und das Urteil V R 35/10 am 28. März 2012 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 17. November 2011 setzte der Berichterstatter des FG die Beteiligten über die Entscheidung des BFH im Verfahren V R 36/10 in Kenntnis und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Sache am 20. Dezember 2011 mündlich zu verhandeln.
Das Ruhen war "bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" angeordnet.
Das Verfahren V R 36/10 wurde am 7. Juli 2011 und das Verfahren V R 35/10 am 10. November 2011 jeweils durch Urteil entschieden.
Im Übrigen ist das Urteil V R 36/10 am 2. November 2011 und damit auch noch vor der Ladung vom 17. November 2011 veröffentlicht worden.
- BFH, 10.11.2011 - V R 35/10
Im wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil V R 34/10 - Vorsteueraufteilung bei …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ordnete das FG durch den Berichterstatter des zuständigen Senats im finanzgerichtlichen Verfahren im Einverständnis beider Beteiligter das Ruhen des Verfahrens "... bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" an.Rn. 2 Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied über das Verfahren V R 36/10 am 7. Juli 2011 (BFHE 234, 542, BStBl II 2012, 77) und über das Verfahren V R 35/10 am 10. November 2011 (juris).
Das Urteil V R 36/10 wurde am 2. November 2011 und das Urteil V R 35/10 am 28. März 2012 veröffentlicht.
Rn. 3 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten daraufhin mit, dass ihrer Ansicht nach das Verfahren noch ruhe, weil der BFH noch nicht über das Verfahren V R 35/10 entschieden habe.
Das Ruhen war "bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" angeordnet.
Das Verfahren V R 36/10 wurde am 7. Juli 2011 und das Verfahren V R 35/10 am 10. November 2011 jeweils durch Urteil entschieden.
Dass das dieselbe Rechtsfrage betreffende Urteil V R 35/10 erst am 28. März 2012 veröffentlicht wurde, steht dem Ende der Verfahrensruhe nicht entgegen.
- BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Rn. 14 1. In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (…BFH-Beschlüsse vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, unter II.3.; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter II.1.c).
- BFH, 27.09.1990 - I R 143/87
Wirkungslosigkeit der während der Aussetzung des Klageverfahrens vorgenommenen …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Dieser Grundsatz gilt auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts mit Außenwirkung (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101, m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 116/04, BFH/NV 2006, 951;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 74 Rz 4, jeweils m.w.N.). - BFH, 09.08.2007 - III B 187/06
Ruhen des Verfahrens
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens --wie vorliegend im Beschluss vom 5. Oktober 2011-- als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310;… zur zeitlichen Begrenzung siehe auch Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 251 Rz 4;… Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 251 Rz 5, 6). - BFH, 06.12.2005 - XI B 116/04
Aussetzung des Verfahrens - Beiladung
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Dieser Grundsatz gilt auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts mit Außenwirkung (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 116/04, BFH/NV 2006, 951;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 74 Rz 4, jeweils m.w.N.). - BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eidesstattliche Versicherung; …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Rn. 14 1. In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (BFH-Beschlüsse vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, unter II.3.; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter II.1.c).
- BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens
So endet ein "bis zum Ergehen" einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem --objektiven-- Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748). - BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur …
Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines gesonderten Beschlusses (…BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101; zum Ruhen des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748). - BFH, 25.02.2026 - X K 2/25
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
So endet ein "bis zum Ergehen" einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem --objektiven-- Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2013 - V B 23/12, BFH/NV 2013, 748).
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