Rechtsprechung
| BFH, 19.05.2008 - V B 30/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Entscheidung über Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie unbegründet ist
- Judicialis
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Beschwerde unbegründet ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 12.12.2006 - 4 K 741/02
- BFH, 19.05.2008 - V B 30/07
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.05.2008 - V B 29/07
Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und …
Auszug aus BFH, 19.05.2008 - V B 30/07
Zur Begründung verweist der Senat auf Abschn. III. des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses vom 19. Mai 2008 zu Az. V B 29/07. - BFH, 11.02.1987 - II B 140/86
Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit
Auszug aus BFH, 19.05.2008 - V B 30/07
Die Frage der Zulässigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
- BFH, 11.02.2011 - V K 2/09
Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer …
Rn. 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Restitutionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Wiederaufnahme der Verfahren V B 30/07 und V B 65/08.Rn. 2 Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 (V B 30/07) hatte der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2006 (4 K 741/02) als unbegründet zurückgewiesen.
Rn. 5 Die Beschlüsse V B 30/07 und V B 65/08 verstießen gegen Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Rn. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss V B 65/08 über die sofortige Beschwerde/Gegenvorstellung aufzuheben, der sofortigen Beschwerde/Gegenvorstellung stattzugeben, den Beschluss V B 30/07 aufzuheben und die Revision im Verfahren V B 30/07 zuzulassen.
Rn. 13 b) Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der als unbegründet zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde V B 30/07 hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Wiederaufnahmegrund ergibt.
Der von ihr angeführte BFH-Beschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 war für das Verfahren V B 30/07 nicht entscheidungserheblich und hätte daher unter keinen Umständen zu einer für sie günstigeren Entscheidung führen können.
Rn. 14 3. Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse V B 30/07 und V B 65/08 wegen eines Vertretungsmangels auf Seiten des Prozessgegners geltend macht, wird ebenfalls kein Wiederaufnahmegrund i.S. von § 580 ZPO schlüssig dargelegt.
- BFH, 11.03.2011 - III B 30/10
Wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung - Gerichtliche Prüfung von …
Über die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde braucht nicht entschieden zu werden, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344; vom 19. Mai 2008 V B 30/07, juris).
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