Rechtsprechung
| BFH, 13.05.2009 - V B 37/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Ordnungsmäßigkeit einer Ladung: Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in offene, frei zugängliche Mailbox; Postzustellungsurkunde als Urkundenbeweis
- Judicialis
FGO § 91 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 180
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht ordnungsgemäße Ladung als Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung ( FGO ); Ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftstücks durch Einlegen in eine offene und für Dritte zugängliche Mailbox
- datenbank.nwb.de
Anforderungen an eine Ersatzzustellung; Postzustellungsurkunde als Urkundenbeweis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06
- BFH, 13.05.2009 - V B 37/08
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus BFH, 13.05.2009 - V B 37/08
Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör, weil das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Beteiligten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, erfordert keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). - BFH, 25.09.2008 - VII B 49/08
Fehlgeschlagene Zustellung wegen angeordneter Postsperre - Verletzung des …
Auszug aus BFH, 13.05.2009 - V B 37/08
Ist ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden und wird der Termin gleichwohl in seiner Abwesenheit durchgeführt, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 VII B 49/08, BFH/NV 2009, 212).
- BFH, 28.07.2026 - VIII B 47/25
Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
Rn. 19 Es besteht ein Teilnahmerecht des Beteiligten an der mündlichen Verhandlung; ferner setzt die Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 FGO eine ordnungsmäßige Ladung voraus (…Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.08.2023 - IX B 104/22, BFH/NV 2023, 1414, Rz 6, 8, 12), sodass die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung durch das FG bei einer nicht ordnungsmäßigen Ladung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO einen Gehörsverstoß begründen würde (vgl. z.B. zur nicht erhaltenen Ladung BFH-Beschluss vom 13.05.2009 - V B 37/08, BFH/NV 2009, 1656, Rz 3 bis 5;… zur erhaltenen nicht fristgerechten Ladung BFH-Beschluss vom 06.12.2011 - VIII B 50/11, BFH/NV 2012, 585). - BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13
Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur …
Rn. 23 bb) Dieser Gegenbeweis kann gemäß § 418 Abs. 2 ZPO mit Beweismitteln jeder Art --auch durch die Aussage von Zeugen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Oktober 2004 VII ZR 33/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2005, 75)-- geführt werden (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2009 V B 37/08, BFH/NV 2009, 1656). - LSG Hessen, 23.11.2012 - L 5 R 536/11
Verlegung des Verhandlungstermin - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit - …
Bei dieser Sachlage kannoffen bleiben, ob die von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Kassel unter Hinzuziehung eines Polizeibeamten auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 168, 176, 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung ggf. wegen der Hinterlegung der zuzustellenden Urkunde in einer für die sichere Aufbewahrung ungeeigneten Einrichtung unwirksam gewesen ist (vgl. BFH Beschluss vom 13. Mai 2009 - V B 37/08 zur Einlegung in eine frei zugängliche Mailbox), weil ein solcher Mangel jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheides beim Kläger als nach § 63 Abs. 2 SGG i. V. m.§ 189 ZPO geheilt gilt.
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