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| BFH, 31.10.2024 - V B 53/23 |
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FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, SpielbkV § 6, EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 135
Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung
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Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung
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§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 6 SpielbkV, Art 1 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 135 EGRL 112/2006
Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 123 Abs. 1 GG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
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Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung
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Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung; Befassung des Beschwerdeführers zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem ...
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Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang
- FG München, 10.07.2023 - 3 K 3061/17
- BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (17)
- BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Rn. 7 bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416).Hier hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie später in dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 für die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern das Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2).
Rn. 8 cc) Sollte die Beurteilung durch das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das später ergangene EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer --beim Roulettespiel wohl fehlenden-- freien Verfügung über Teilnahmegebühren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen.
Rn. 9 So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht mit der Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich erwähnt wird, stillschweigend aufgegeben haben könnte.
Rn. 10 Die Beschwerde beschäftigt sich auch nicht mit den unterschiedlichen Auffassungen, die im Schrifttum hierzu vertreten werden (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukommt, UR 2016, 253, 264; ebenso dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 bis heute zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betraf, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt waren, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern --wie beim Roulette-- aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben kann und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied macht, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruht;… dem folgend z.B. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk Hinweis der Dokumentationsstelle: sic.
Rn. 12 dd
) Soweit sich die Klägerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B. hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), hätte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in § 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden könnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen beziehungsweise Aushängen der Spielregeln für die einzelnen Spiele beziehungsweise Spielgeräte dem Urteil entsprechende Vorgaben für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten ergeben.Rn. 14 ff) Im Übrigen könnte nicht im Verfahren der Klägerin, sondern nur in einer eine öffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache geklärt werden, ob die Rouletteumsätze derartiger Spielbanken oder die Umsätze aus den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind.
- EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
Town and County Factors - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Dabei geht die Klägerin davon aus, dass für "Umsätze, die nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften beschränkt sind, (…) die Kasseneinnahme bzw. der Spielertrag, der nach Auszahlung der Gewinne an die Spielgäste beim Veranstalter verbleibt, nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden" dürfe, sondern vielmehr "dort sämtliche Spieleinsätze heranzuziehen" seien, wofür sie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 verweist.Danach ist im Hinblick auf die --auch von der Klägerin im Ausgangspunkt bejahte-- Gleichartigkeit zwischen den Umsätzen der Klägerin und denen der öffentlichen Spielbanken der von ihr angenommene Verstoß gegen den Neutralitäts- oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verneinen, da die in diesem BFH-Urteil angeführten Kontrollmöglichkeiten, die in der Fallkonstellation, über die der EuGH im Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 zu entscheiden hatte, fehlten, als zwingende gesetzliche Vorschriften gleichwertig anzusehen sind.
Rn. 8 cc) Sollte die Beurteilung durch das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das später ergangene EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer --beim Roulettespiel wohl fehlenden-- freien Verfügung über Teilnahmegebühren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen.
Rn. 9 So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht mit der Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich erwähnt wird, stillschweigend aufgegeben haben könnte.
Rn. 10 Die Beschwerde beschäftigt sich auch nicht mit den unterschiedlichen Auffassungen, die im Schrifttum hierzu vertreten werden (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukommt, UR 2016, 253, 264; ebenso dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 bis heute zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betraf, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt waren, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern --wie beim Roulette-- aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben kann und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied macht, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruht; dem folgend z.B. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk Hinweis der Dokumentationsstelle: sic.
- BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Eine "Belastung" ergibt sich dabei für den Unternehmer nur aus seiner Rolle als "technischer" Steuerschuldner, während die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl. bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 11).Dementsprechend geht auch die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung von einer "zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher" (…BTDrucks 16/634, S. 12) aus, so dass der Gesetzgeber gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abwälzbarkeit grundsätzlich erfüllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279, Rz 11), auf den die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausführlich begründet hat.
Rn. 20 3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.).
Rn. 21 4. Die unter IV. der Beschwerdeschrift von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob "es gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung [verstößt], dass die Klägerin sich für die Streitjahre 2013 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG berufen kann, obwohl nach § 6 Abs. 1 SpielbkV der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem Grundgesetz (GG) nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG) und § 6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt", ist bereits geklärt (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 24 ff.).
- EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Hier hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie später in dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 für die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern das Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2).Rn. 10 Die Beschwerde beschäftigt sich auch nicht mit den unterschiedlichen Auffassungen, die im Schrifttum hierzu vertreten werden (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukommt, UR 2016, 253, 264; ebenso dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 bis heute zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betraf, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt waren, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern --wie beim Roulette-- aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben kann und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied macht, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruht; dem folgend z.B. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk Hinweis der Dokumentationsstelle: sic.
Rn. 20 3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.).
- BFH, 17.05.2017 - V R 52/15
Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen - …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Denn die Klägerin erstrebt keine Begünstigung, die ihr und einem anderen nicht zusteht, aber dem anderen gewährt wird ("Gleichheit im Unrecht", vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 37). - EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Rn. 20 3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (…vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.). - BFH, 12.05.2022 - V R 19/20
Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulică vom 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rz 35 ff.; vom 16.11.2016 - V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 27). - BFH, 16.11.2016 - V R 1/16
Ort der Lieferung in ein Konsignationslager - Aufteilung einer Gegenleistung in …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulică vom 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rz 35 ff.; vom 16.11.2016 - V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 27). - EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
Tulică und Plavoşin - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulică vom 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rz 35 ff.; vom 16.11.2016 - V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 27). - EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …
Auszug aus BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Rn. 11 Im Hinblick hierauf reicht der Vortrag in der Beschwerde, der EuGH habe in seinem Urteil Fischer vom 11.06.1998 - C-283/95, EU:C:1998:276 die ihm gestellte dritte Frage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beim Roulette nicht beantwortet, weil er bereits die erste Frage der Umsatzsteuerpflicht wegen der Steuerfreiheit der öffentlichen Spielbanken abgelehnt habe, und der EuGH habe bisher keine Gelegenheit zu entscheiden, wie die zutreffende Bemessungsgrundlage für die Umsätze aus dem Roulettespiel sein könnte, nicht aus, um die Darlegungsanforderungen zu erfüllen. - BFH, 29.05.2024 - V S 15/22
"in camera"-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bei …
- EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …
- EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
- BFH, 10.02.2021 - XI B 24/20
Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes …
- BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben
- BFH, 14.07.2020 - XI B 1/20
Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte
- BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines …
- BFH, 08.07.2025 - XI R 31/23
Vorsteuerberichtigung bei Entgeltrückzahlung durch Bürgen
Der zurückgezahlte Teilbetrag ist daher in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. EuGH-Urteile Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 93; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024 - C-606/22, EU:C:2024:255, Rz 26;… BFH-Urteil vom 11.07.2018 - XI R 36/17, BFH/NV 2019, 419, Rz 54; BFH-Beschluss vom 31.10.2024 - V B 53/23, BFH/NV 2025, 30, Rz 18; s. auch bereits EuGH-Urteil Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 19, 34).
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