Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.09.2018

Rechtsprechung
   BFH, 26.09.2019 - V R 13/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40590
BFH, 26.09.2019 - V R 13/18 (https://dejure.org/2019,40590)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2019 - V R 13/18 (https://dejure.org/2019,40590)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2019 - V R 13/18 (https://dejure.org/2019,40590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, AO § 233a, UStG § 13b, UStG § 14c, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 4, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015
    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • rechtsinformationen.bund.de

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 233a AO, § 13b UStG 2005, § 14c UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005
    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Billigkeitserlass von Zinsen bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtiger Anwendung des § 13b UStG

  • Betriebs-Berater

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 227; AO § 223a; UStG 2005 § 13b; UStG 2005 § 14c; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Zinserlass bei gemeinsamen Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227, § 233a; UStG §§ 13b, 14c, 15
    Billigkeitserlass von Zinsen bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtiger Anwendung des § 13b UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners - und der Billigkeitserlass

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners - Billigkeitserlass der Zinsen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227, UStG § 13b Abs 2 Nr 4, UStG § 13b Abs 5 Nr 7
    Erlass, Zinsen, Steuerschuldner

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (23)

  • BFH, 21.05.2010 - V B 91/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Ein Liquiditätsvorteil entsteht z.B. dann, wenn der Unternehmer seine steuerfreien Leistungen rechtsfehlerhaft als steuerpflichtig ansieht, auf dieser Grundlage zu Unrecht den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und seine Rechnungen mit Steuerausweis nur ohne Rückwirkung auf die Rechnungserteilung berichtigen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 545, und BFH-Beschluss vom 21.05.2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

    Aufgrund der Besonderheit eines gemeinsamen Rechtsirrtums von Leistenden und Leistungsempfänger bei der Anwendung von § 13b UStG und der auf dieser Grundlage fehlerhaften, aber folgerichtigen Versteuerung durch beide Beteiligte kommt es hier nicht in Betracht, für die Liquiditätsbeurteilung ausschließlich auf das zwischen dem Kläger und seinem FA bestehende Steuerschuldverhältnis abzustellen (vgl. aber für andere Fallkonstellationen BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619).

    Eine derartige Fallgestaltung lag im Übrigen auch nicht dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1619 zugrunde.

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (BFH-Urteil vom 27.02.2019 - VII R 34/17, BFH/NV 2019, 736).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteil in BFHE 244, 184, und in BFH/NV 2019, 736).

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund …

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem --sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden-- ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BFH-Urteil vom 17.12.2013 - VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteil in BFHE 244, 184, und in BFH/NV 2019, 736).

  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Rn. 14 a) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat (BFH-Urteile vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259;… vom 21.10.1999 - V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, und vom 16.08.2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545).

    Ein Liquiditätsvorteil entsteht z.B. dann, wenn der Unternehmer seine steuerfreien Leistungen rechtsfehlerhaft als steuerpflichtig ansieht, auf dieser Grundlage zu Unrecht den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und seine Rechnungen mit Steuerausweis nur ohne Rückwirkung auf die Rechnungserteilung berichtigen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 545, und BFH-Beschluss vom 21.05.2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14

    Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer …

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Dass den Rechnungsberichtigungen der Bauunternehmer keine Rückwirkung zukam (BFH-Urteil vom 12.10.2016 - XI R 43/14, BFHE 255, 474, zu § 14c Abs. 1 UStG, und BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 4/18, BFHE 263, 535, zu § 14c Abs. 2 UStG) ist dann bei einer liquiditätsmäßigen Betrachtung für Zwecke des Billigkeitserlasses unerheblich.
  • BFH, 13.12.2018 - V R 4/18

    Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Dass den Rechnungsberichtigungen der Bauunternehmer keine Rückwirkung zukam (BFH-Urteil vom 12.10.2016 - XI R 43/14, BFHE 255, 474, zu § 14c Abs. 1 UStG, und BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 4/18, BFHE 263, 535, zu § 14c Abs. 2 UStG) ist dann bei einer liquiditätsmäßigen Betrachtung für Zwecke des Billigkeitserlasses unerheblich.
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den …

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Rn. 14 a) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat (BFH-Urteile vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259;… vom 21.10.1999 - V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, …und vom 16.08.2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545).
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- i.S. der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.09.2012 - IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, und vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106).
  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Rn. 12 b) Die Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (§ 5 AO), die im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 102 Satz 1 FGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 31.05.2017 - I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14).
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des …

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme (…BFH-Urteile vom 07.10.2010 - V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, und vom 04.02.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von …

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom …

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei …

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts …

  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

  • BFH, 24.02.2005 - V R 62/03

    Nachzahlungszinsen - Erlass

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17

    Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer wegen sachlicher …

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von …

  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO , …

  • BFH, 30.03.2006 - V R 60/04

    Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

  • BFH, 21.10.1999 - V R 94/98

    Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

  • BFH, 01.03.2013 - V B 112/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der …

  • BFH, 11.12.2025 - V R 28/25

    Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht sowie …

    Rn. 22 bb) Ein dem BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80) vergleichbarer Sachverhalt, in dem ausnahmsweise Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, liegt nicht vor.

    Rn. 23 Gehen der Leistende und der Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen danach aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hat, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80, Leitsatz).

    Im damaligen Fall waren im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich für die Unternehmer aus der Anwendung der komplexen und vielschichtigen Regelungen des § 13b UStG ergeben, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Anwendung dieser Vorschrift --für im dortigen Streitfall allerdings nicht einschlägige Fallkonstellationen-- zur Disposition der Beteiligten zu stellen (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80, Rz 18).

    Denn § 233a AO stellt nicht auf einen --bei einer zusammenfassenden Betrachtung fehlenden-- Vorteil der Finanzbehörde, sondern auf den des Steuerpflichtigen ab (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80, Rz 15).

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 9 K 1121/20

    Billigkeitserlass von Zinsen zur Umsatzsteuer bei Rechtsirrtum über die Person …

    Der BFH habe jüngst mit Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (…BFH/NV 2020, 35) entschieden, dass in einem Fall, in dem die Vertragsparteien irrtümlich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG verkannt hätten und der Leistende daher in der Rechnung gesondert USt ausgewiesen habe, aus welcher der Leistungsempfänger unzulässig den VSt-Abzug vorgenommen habe, mangels Liquiditätsvorteils die sich aus der Versagung des VSt-Abzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden müssten.

    Rn. 15 Er trägt im Wesentlichen vor, das BFH-Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (…a.a.O.) sei nicht im Bundessteuerblatt --BStBl-- Teil II veröffentlicht worden und werde daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt.

    Rn. 19 Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (…a.a.O.) ausführlich begründet, dass sachliche Billigkeitsgründe i.S. des § 227 AO für den Erlass der beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen vorliegen, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger gemeinsam über die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG geirrt haben, das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt hat und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.

    Rn. 22 Schließlich hat der Bekl auch keinerlei rechtliche Gegenargumente gegen die BFH-Grundsätze aus dem Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (…a.a.O.) vorgebracht.

  • FG Hessen, 11.06.2024 - 6 K 1002/23

    Zum Anspruch auf Erlass oder abweichende Feststellung von Nachzahlungszinsen zur …

    Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da der Klägerin infolge der fehlenden Antragstellung beim FA und der auch im Übrigen offenkundig nicht erfüllten Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE a. F. (hier: fehlende Lieferung an eine Vielzahl von Unternehmern) ein grobes Verschulden hinsichtlich der Fehleinschätzung der Rechtslage vorzuwerfen sei (Verweis auf BFH vom 26.09.2019 - V R 13/18).

    Die BFH-Entscheidung zum gemeinsamen Rechtsirrtum des Leistenden und des Leistungsempfängers bei der Anwendung des § 13b UStG (BFH vom 26.09.2019 - V R 13/18) betreffe eine Sonderkonstellation, bei deren Würdigung der BFH darauf hingewiesen habe, dass eine Billigkeitsmaßnahme für andere Konstellationen nicht in Betracht käme.

    Eine Billigkeitsmaßnahme kommt z.B. bei einem einvernehmlichen Rechtsirrtum der Umsatzbeteiligten betreffend die Anwendung des § 13b UStG in Betracht (entschieden durch BFH vom 26.09.2019 - V R 13/18 in einem sog. Bauträgerfall, zu übertragen auf andere Varianten des § 13b UStG nach BFH vom 28.06.2022 - XI B 97/21, nicht dagegen zu übertragen auf andere Konstellationen wie die irrtümliche Annahme eines unzutreffenden Leistungsortes gemäß BFH vom 11.05.2020 - V B 76/18).

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    NV: Der Sonderfall eines Zinserlasses wegen beiderseitigen Irrtums über den Steuerschuldner in Bauträgerfällen (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16) ist nicht auf die vermeidbare Fehlbeurteilung des Orts einer sonstigen Leistung übertragbar 9 .

    Rn. 3 a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat (Senatsurteile vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16; vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259;… vom 21.10.1999 - V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, …und vom 16.08.2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545).

  • FG Niedersachsen, 07.08.2025 - 5 K 160/24

    Irrtum; Liquiditätsvorteil; Verschulden; Zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur …

    cc) Gehen der Leistende und Leistungsempfänger hingegen rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt (BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 13/18, BStBl II 2024, 80).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 13/18, BStBl II 2024, 80, m.w.N.).

    Der Beklagte war zum Erlass der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer für ... in Höhe des Entscheidungsausspruchs zu verpflichten, weil eine Ermessensreduktion auf null vorliegt (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 13/18, BStBl II 2024, 80, Rz. 13 ff., m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2022 - XI B 97/21

    Erlass von Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; unerkannter Fall des § 13b UStG; …

    NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).

    Rn. 1 Die Beschwerde ist unbegründet; denn die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) auf Bauträger-Fälle zu begrenzen sind, ist nicht klärungsbedürftig.

  • FG Münster, 18.12.2024 - 9 K 2015/21

    Kapitaleinkünfte - Kein Erstattungsanspruch einer gemeinnützigen Stiftung auf …

    Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben (BFH, Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18, BStBl II 2024, 80 [Rz. 11] m. w. N.).

    Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (BFH, Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18, BStBl II 2024, 80 [Rz. 11] m. w. N.).

  • BFH, 09.07.2025 - XI R 25/23

    Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung …

    Rn. 58 e) Der Senat weicht mit dieser Auffassung aus zwei Gründen nicht von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab, wonach eine Rechnungsberichtigung bei § 14c UStG keine Rückwirkung hat (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80, Rz 18; vom 27.07.2021 - V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 23): Erstens sind die maßgeblichen Berichtigungen der Rechnung vom 12.03.2010 bereits im Jahr 2010 erfolgt, so dass sich die Frage einer Rückwirkung gar nicht stellt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1447/23

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer beim Leistenden ist nicht deshalb unbillig, da sich per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt, da § 233a AO auf einen Vorteil nicht des Finanzamts, sondern des Steuerpflichtigen abstellt und die Entstehungsvoraussetzungen für die Steuer des Leistenden und den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht deckungsgleich sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019 - V R 13/18, HFR 2020, 8).

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 26. September 2019 (BFH-Urteil vom 26. September 2019 - V R 13/18, HFR 2020, 8) für Fälle des § 13b UStG entschieden, dass die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon ausgehen, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.

  • BFH, 23.02.2023 - V R 30/20

    Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher …

    Rn. 12 1. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Zinsansprüche gehören (§ 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, Rz 10).
  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur …

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21

    Ein für den Vorsteuerabzug nicht berechtigter Unternehmer wurde Schuldner der …

  • BFH, 11.12.2025 - V R 8/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1936/22

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • FG Hamburg, 11.11.2025 - 4 K 101/21

    Ein typische Arbeitsfehler ist grundsätzlich kein sachlicher Billigkeitsgrund für …

  • BFH, 30.05.2025 - V B 60/23

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten …

  • VG Braunschweig, 10.06.2026 - 8 A 448/23

    Zweitwohnungssteuer; Erlass; Nestmodell; Ungleichbehandlung; Typisierungsbefugnis

  • FG Hessen, 21.03.2022 - 6 K 893/19

    Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem …

  • FG Düsseldorf, 22.11.2024 - 1 K 2832/19

    Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25d UStG

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2023 - 7 K 1251/22

    Formunwirksamkeit eines vom prozessbevollmächtigten Steuerberater im Jahr 2023 …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH

Rechtsprechung
   BFH, 26.09.2018 - V R 13/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,62536
BFH, 26.09.2018 - V R 13/18 (https://dejure.org/2018,62536)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2018 - V R 13/18 (https://dejure.org/2018,62536)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2018 - V R 13/18 (https://dejure.org/2018,62536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,62536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 227; AO § 233a; UStG § 13b; UStG § 14c; UStG § 15
    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht