Rechtsprechung
| BFH, 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), V R 33/21, V R 26/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesfinanzhof
AO § 14, AO § ... 65, UStG § 4 Nr 22 Buchst a, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a S 3, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EUV 282/2011 Art 44 S 1 Alt 1, EUV 282/2011 Art 44 S 1 Alt 2, EUV 282/2011 Art 44 S 2, AEUV Art 267 Abs 3, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung - rechtsinformationen.bund.de
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 AO, § 65 AO, § 4 Nr 22 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a S 3 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung - IWW
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Vereins zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung aus der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
- rechtsportal.de
Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Vereins zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung aus der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Verein für Verkehrserziehung - und die Umsatzsteuer
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Steuerfreiheit von Fahrsicherheitstraining
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 4 Nr 22 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
Umsatzsteuerbefreiung, Kurs, Unterricht - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16
- BFH, 05.03.2020 - V R 26/18
- BFH, 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), V R 33/21, V R 26/18
- FG Niedersachsen, 05.09.2024 - 5 K 250/16
- BFH - V R 37/25 (anhängig)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 21.10.2021 - C-373/19
Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Rn. 15 Der Senat hat mit Beschluss vom 05.03.2020 - V R 26/18 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-373/19 angeordnet.Dieser hat mit Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19 (EU:C:2021:873) die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet:.
Rn. 31 aa) Nach den zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ergangenen EuGH-Urteilen A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202, Rz 26) und Dubrovin & Tröger - Aquatics (EU:C:2021:873, Rz 28) verweist der "Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts (...) allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen".
Daher erfasst diese Steuerbefreiung weder den Fahrunterricht als "spezialisierten Unterricht" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202) noch den von Surf- und Segelschulen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840) noch den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873).
- BFH, 24.01.2008 - V R 3/05
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.01.2008 - V R 3/05 (BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267) betreffe allein die Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wohingegen "Aus- oder Fortbildung" sowie "Umschulung" i.S. von Art. 44 MwStVO einen direkten Bezug der Schulung zu einem Beruf bzw. ein unmittelbares Dienen der Schulung für den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse erforderten.Ähnlich der früheren Abgrenzung des steuerfreien Unterrichts von der steuerpflichtigen Unterrichtsleistung mit Freizeitbezug (BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, Rz 33) kommt es somit darauf an, ob es die Schulungsmaßnahme Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen.
Danach können die Leistungen der Ballett- oder Kampfsportschulen (BFH-Urteile in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, und vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879) als Aus- und Fortbildung dem Grunde nach weiterhin steuerfrei bleiben, ohne dass dem die einschränkende Auslegung des EuGH zum Unterrichtsbegriff entgegensteht.
- EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der …
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Rn. 31 aa) Nach den zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ergangenen EuGH-Urteilen A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202, Rz 26) und Dubrovin & Tröger - Aquatics (EU:C:2021:873, Rz 28) verweist der "Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts (...) allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen".Daher erfasst diese Steuerbefreiung weder den Fahrunterricht als "spezialisierten Unterricht" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202) noch den von Surf- und Segelschulen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840) noch den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873).
Im Hinblick darauf, dass der EuGH im Urteil A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) bereits den umfassenderen Fahrunterricht als einen spezialisierten Unterricht angesehen hat, handelt es sich bei dem Fahrsicherheitstraining als einem Teilaspekt des Fahrunterrichts erst recht nicht um ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen.
- BFH, 18.12.2003 - V R 62/02
Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Dementsprechend habe der BFH im Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 (BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.4.) zu einer Jagdschule entschieden, dass die Begriffe "Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung" dahin auszulegen seien, dass nur die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung oder die berufliche Umschulung gemeint seien.Rn. 38 dd) Abweichendes folgt nicht aus dem BFH-Urteil zur Jagdschule (Urteil in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252), da dieses zur Rechtslage sowohl vor dem Inkrafttreten von Art. 44 MwStVO als auch von dessen Vorgängerregelung in Kap. V Abschn. 1 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17.10.2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangen ist.
- BFH, 27.04.2006 - V R 53/04
Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Rn. 23 bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (…BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).Rn. 24 cc) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz 18; Leisner-Egensperger/Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 4 UStG Rz 15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 22a Rz 15; Müller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526 f.).
- BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme …
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Rn. 23 bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (…BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).Rn. 24 cc) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz 18; Leisner-Egensperger/Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 4 UStG Rz 15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 22a Rz 15; Müller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526 f.).
- FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16
Umsatzsteuerfreiheit von Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06.2018 - 5 K 250/16 aufgehoben.Rn. 6 Der Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 67 veröffentlichten Urteil überwiegend statt.
- BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11
Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule - …
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Danach können die Leistungen der Ballett- oder Kampfsportschulen (BFH-Urteile in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, und vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879) als Aus- und Fortbildung dem Grunde nach weiterhin steuerfrei bleiben, ohne dass dem die einschränkende Auslegung des EuGH zum Unterrichtsbegriff entgegensteht. - BFH, 09.05.2017 - VIII R 11/15
Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden führt zu gewerblichen Einkünften
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Ohne dass dabei zwischen einzelnen Steuerarten grundlegend zu unterscheiden wäre, bezieht sich -jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls- die Erziehung nach Art und Schwerpunkt auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen, während es beim Unterricht vorrangig um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten geht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 11/15, BFHE 258, 119, BStBl II 2017, 911, Rz 14 f.). - BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20
Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j …
Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Rn. 42 3. Falls Umsätze aus den Kursen für Fahrsicherheitstrainings danach nicht steuerfrei sind, hat das FG im zweiten Rechtsgang auch zu prüfen, ob die Kurse, an denen Jugendliche teilnahmen, gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL im Sinne einer Verkehrserziehung als "Erziehung von Kindern und Jugendlichen" ähnlich wie z.B. bei sog. Präventionskursen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 - XI R 3/20, BFHE 275, 427, Rz 30 f.) steuerfrei sind, obwohl es mit dem in den Streitjahren geltenden § 4 Nr. 23 UStG einen diese Bestimmung nur teilweise umsetzenden Befreiungstatbestand gab. - BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21
Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und …
- BFH, 26.08.2021 - V R 5/19
Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz
- EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren
- BFH, 30.06.2022 - V R 32/21
Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung
- BFH, 05.03.2020 - V R 26/18
Umsatzsteuerbefreiung, Kurs, Unterricht
- FG Saarland, 24.10.2024 - 2 K 1180/20
Keine Steuerbefreiung beim Betrieb einer Kampfsportschule
Rn. 17 Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Entscheidung des BFH vom 17. November 2022 (V R 33/21 Rn. 34) in Art. 44 MwStVO zwei unabhängige Alternativen für die Steuerbefreiung von Berufsausbildungsleistungen gegeben sind, nämlich "1.Für Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen (Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO), besteht weder ein Unmittelbarkeitserfordernis noch kommt es (wie bei Alternative 1 des Art. 44 Satz 1 MwStVO) auf einen direkten Gewerbe- oder Berufsbezug an (BFH vom 17. November 2022 V R 33/21, V R 26/18, BFH/NV 2023, 477).
Gleichwohl ist bei Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO aber auf die konkrete Eignung der Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse abzustellen (BFH vom 17. November 2022 V R 33/21 (V R 26/18), BFH/NV 2023, 477).
Insofern lässt sich auch das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 17. November 2022 (V R 33/21 (V R 26/18), BFH/NV 2023, 477) nicht auf den Streitfall übertragen.
- BFH, 13.11.2024 - XI R 31/22
Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
Rn. 21 (1) Die Vorschrift ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, Rz 12; vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), BFHE 279, 253, Rz 22 f.).Rn. 38 4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG außerdem zu prüfen haben, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, der unionsrechtlich auf Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL beruht, auf die Umsätze des Klägers zu Recht erfolgt ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.07.2019 - XI R 2/17, BFHE 266, 91, Rz 17 f.; vom 26.08.2021 - V R 5/19, BFHE 274, 284, Rz 49 ff.; vom 03.08.2022 - XI R 11/19, BFHE 277, 33, BStBl II 2023, 202, Rz 14; vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), BFHE 279, 253, Rz 26 ff.; vom 05.04.2023 - V R 14/22, BFHE 280, 348, Rz 14 ff.; vom 18.10.2023 - XI R 4/20, BFHE 282, 161, Rz 28 f.).
- BFH, 30.04.2025 - XI R 5/24
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und …
Der Senat hält an seiner in Rz 31 des Urteils geäußerten Auffassung fest, dass sich die Erziehung nach Art und Schwerpunkt auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen bezieht, während es beim Unterricht vorrangig um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten geht (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 09.05.2017 - VIII R 11/15, BFHE 258, 119, BStBl II 2017, 911, Rz 14 f.; vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), BFHE 279, 253, Rz 43).Erforderlich ist daher für eine "Erziehung von Kindern" --über eine bloße Wissensvermittlung hinaus-- eine Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2021 - XI R 3/20, BFHE 275, 427, Rz 31; vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), BFHE 279, 253, Rz 43).
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - 7 K 7342/16
Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Gewaltspräventionskursen an Schulen als …
Der Kläger vermittelt auch über eine bloße Wissensvermittlung hinaus soziale Kompetenzen und Werte (siehe hierzu BFH, Urteil vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), DStR 2023, 276, Rn. 43). - BFH, 15.05.2025 - V R 23/24
Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an …
Verwenden aber --wie vorliegend-- alle Schüler die Schulungsmaßnahme beruflich, ist die erforderliche Eignung der Schulungsmaßnahme für den Erwerb und zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse zu unterstellen (vgl. zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL BFH-Urteil vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), BFHE 279, 253, Rz 35) und damit von der Erfüllung des Anforderungsprofils der Bescheinigung auszugehen. - FG Niedersachsen, 05.09.2024 - 5 K 250/16
Anwendung der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung auf Fahrsicherheitstrainings und …
Nach dem Urteil des BFH vom 17. November 2022 (V R 33/21) habe das FG zu Unrecht entschieden, dass das FA in Bezug auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG die sich aus der MwStSystRL ergebenden Einschränkungen zu Unrecht nicht beachtet habe, denn bei richtlinienkonformer (einschränkender) Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG seien nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen seien.
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