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Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.02.2019

Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49678
BFH, 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17 (https://dejure.org/2019,49678)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17 (https://dejure.org/2019,49678)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17 (https://dejure.org/2019,49678)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 1, UStG § 14 Abs 2, UStG § 14c Abs 2, EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 10, UStAE Abschn 14.3 Abs 1 S 2, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UStG 2005, § 14 Abs 2 UStG 2005, § 14c Abs 2 UStG 2005, Art 9 EGRL 112/2006, Art 10 EGRL 112/2006
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • IWW

    § 168 Satz 1 der Abgabenordnung, § ... 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung, Art. 9, 10 der Richtlinie 2006/112/EG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 UStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, Art. 10 MwStSystRL, § 108 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 113 Abs. 3 AktG, § 116 AktG, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 14c Abs. 2 UStG, § 14 Abs. 2 UStG, § 2 UStG, Abschn. 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    UStG §§ 2 Abs. 1, 14 Abs. 2, 14c Abs. 2; MwStSystRL Artt. 9, 10
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der nicht variablen Festvergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat

  • Betriebs-Berater

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung der Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsräten

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2; UStG § 14c Abs. 2; MwStSystRL Art. 9; MwStSystRL Art. 10
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2; UStG § 14c Abs. 2; MwStSystRL Art. 9; MwStSystRL Art. 10
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der nicht variablen Festvergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds bei fehlendem Vergütungsrisiko aufgrund nicht variabler Festvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Neue 10 %-Grenze fur die Unternehmereigenschaft ab 2022

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Ist die Aufsichtsratsvergütung umsatzsteuerpflichtig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Aufsichtsratsmitglied als Unternehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis - für die Leistung eines Nichtunternehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gutschrift über eine Nichtleistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BFH ändert Rechtsprechung - Aufsichtsratsmitglied zumindest bei Festvergütung kein Unternehmer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind Aufsichtsräte Unternehmer?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsräte sind keine Unternehmer - jedenfalls nicht bei Festvergütung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsräte sind bei Festhonorar keine Unternehmer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Die neue Zehn-Prozent-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    UStG § 2 Abs. 1
    Unternehmer, Unternehmen, Selbständigkeit

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 1
    Unternehmer, Unternehmen, Selbständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 189
  • ZIP 2020, 363
  • WM 2020, 422
  • BB 2020, 1180
  • DB 2020, 265
  • BStBl II 2021, 542
  • NZG 2020, 359
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Rn. 10 Während des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-420/18 IO mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung beschlossen.

    Mit Urteil IO vom 13.06.2019 - C-420/18 (EU:C:2019:490) hat der EuGH zur Auslegung von Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) entschieden, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nach diesen Bestimmungen eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt.

    Rn. 18 2. Demgegenüber übt das Mitglied eines Aufsichtsrats nach dem EuGH-Urteil IO (EU:C:2019:490, Rz 40 ff.) keine selbständige Tätigkeit aus, wenn es dabei zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, aber nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da es --im konkreten Streitfall-- eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

    Rn. 20 Auf der Grundlage des EuGH-Urteils IO (EU:C:2019:490), das das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, war der Kläger nicht als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig.

  • FG Münster, 26.01.2017 - 5 K 1419/16

    Leitender Angestellter der Konzernmutter, der als Aufsichtsratsmitglied in eine …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2017 - 5 K 1419/16 U und die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2016 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 vom 08.12.2014 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016, die Umsatzsteuerfestsetzung 2014 vom 20.05.2015 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016 und die Umsatzsteuerfestsetzung 2015 vom 31.07.2015 aufgehoben.

    Rn. 5 Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 323 veröffentlichten Urteil des FG ist auch ein Aufsichtsratsmitglied, das leitender Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochter-AG entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit Unternehmer nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe.

  • BFH, 17.02.2011 - V R 39/09

    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Rn. 24 b) Ob für derartige Fälle zum Schutz des Steueraufkommens eine Steuerschuldnerschaft gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 17.02.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734), hat der erkennende Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG nicht zu entscheiden.
  • BFH, 16.03.2017 - V R 27/16

    Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Damit fehlt es im Streitfall an der danach erforderlichen Unternehmerstellung (offengelassen im BFH-Urteil vom 16.03.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462).
  • BFH, 20.08.2009 - V R 32/08

    Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Er hat hieran auch nach der unionsrechtlichen Harmonisierung durch Art. 9 und Art. 10 MwStSystRL festgehalten (BFH-Urteil vom 20.08.2009 - V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88).
  • BFH, 27.07.1972 - V R 136/71

    Mitglieder im Aufsichtsrat einer AG, auch die Arbeitnehmervertreter sind …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Rn. 17 b) In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 UStG hat der erkennende Senat die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als Arbeitnehmervertreter gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung als selbständige Tätigkeit eines Unternehmers angesehen (BFH-Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; ebenso BFH-Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42), ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden.
  • BFH, 02.10.1986 - V R 68/78

    Unternehmerischer Telefonanschluß - Privatnutzung - Umsatzsteuer - AG - Tätigkeit …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Rn. 17 b) In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 UStG hat der erkennende Senat die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als Arbeitnehmervertreter gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung als selbständige Tätigkeit eines Unternehmers angesehen (BFH-Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; ebenso BFH-Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42), ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden.
  • FG Nürnberg, 03.06.2025 - 2 K 1521/19

    Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerberichtigung bei Organmitgliedern …

    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil "IO" vom 13.06.2019 C-420/18 ECLI:EU:C:2019:490, HFR 2019, 729; EuGH-Urteil "TP" vom 21.12.2023 C-288/22, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht) sowie des BFH (BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542) fehle es bei allen drei Verbandstätigkeiten bereits an einer selbständig ausgeübten Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG.

    (EuGH-Urteil vom 13.06.2019, Rs. C-420/18 IO, MwStR 2019, 663, Rz 39; BFH-Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19, BFH/NV 2020, 480, Rz 19).

    Dass die Klägerin in geringem Umfang auch variable Sitzungs- und Tagegelder vereinnahmt habe, sei nicht relevant, der BFH habe in seinem Urteil BFHE 267, 189 nicht abschließend entschieden.

    Bereits aufgrund dieser "doppelten Variabilität" der Vergütung sei das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, BFH/NV 2020, 480, Rz 18) nicht anwendbar, bei dem die Entschädigung ausschließlich aus festen Pauschalsätzen bestanden habe.

    Das vorgenannte BFH-Urteil V R 23/19 betreffe auch nur eine Tätigkeit als Aufsichtsrat, während die Klägerin drei Tätigkeiten ausübe.

    Rn. 24 Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, auf Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe gelten und nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen gilt, sowie auf Art. 10 MwStSystRL, wonach die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17, BFH/NV 2020, 480, Rz 16).

    Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbständigkeit (…ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 19.01.2017 V R 47/15, BFH/NV 2020, 931, Rz 18), ebenso eine feste Entlohnung (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 21, 542).

    Die Selbständigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (§ 2 UStG) ist vor dem Hintergrund der Art. 9 bis 10 MwStSyst-RL nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17, BFH/NV 2020, 480 Rz 20), unabhängig vom nationalen Ertragsteuer-, Zivil-, Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand 03/2023, § 2 Rz 100 f.).

    Dieser EuGH-Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof unter Einschränkung seiner Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, 542).

    Soweit das Finanzamt auf den erheblichen variablen Anteil ihrer Vergütungen verweist und unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 27.11.2019 V R 23/19 von einer fehlenden Selbständigkeit nur bei Vereinbarung einer ausschließlich oder nahezu ausschließlich (bis zu 10 %) fixen Vergütung ausgehen möchte, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2025 - 1 K 1541/23

    Umsatzsteuerliche Folgen eines Container-Leasings, das sich als Schneeballsystem …

    Rn. 39 d) Mit seinem Einspruch vom 05.08.2020 machte der Kläger geltend, die Gutschriften seien --mangels Vermietungen-- nicht über Leistungen eines Unternehmers ausgestellt worden (unter Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542).

    Das BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542), auf welches der Steuerberater seine Rechtsmeinung maßgeblich stütze, sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 am 22.12.2018 noch nicht ergangen gewesen.

    Rn. 98 Die Erteilung einer Gutschrift durch einen Unternehmer als Leistungsempfänger an einen Nichtunternehmer führte dagegen nach der Rechtsprechung nicht zu dessen Steuerschuld aus § 14c Abs. 2 UStG, da eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG einer Rechnung nur dann gleichstehe, wenn sie über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt werde (BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rn. 23, zu einem nichtselbständigen Aufsichtsratsmitglied;… dem folgend BMF-Schreiben vom 19.08.2021, BStBl I 2021, 1087, unter 1., inzwischen aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 08.07.2025, BStBl I 2025, 1479, Rn. 15;… noch offengelassen in BFH-Urteil vom 16.03.2017 - V R 27/16, MwStR 2017, 584, Rn. 16; a.A. FG Niedersachen, Urteil vom 09.10.2013 - 5 K 319/12, EFG 2014, 162, rkr.;… Weymüller, UStG, § 14c Rn. 211, Stand: Juni 2025).

    Drittens hat der Kläger im BFH-Fall den als Umsatzsteuer vereinnahmten Betrag an den Gutschriftaussteller zurückbezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rn. 3), während dies der Kläger im Streitfall nicht getan hat.

    Rn. 101 aa) Der BFH macht die Steuerschuld des Gutschriftempfängers aus § 14c Abs. 2 UStG in einer Art Rechtsgrundverweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG davon abhängig, dass die Gutschrift für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers (Hervorhebung durch den Senat) ausgestellt worden ist (BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rn. 23).

    Die Rechtsprechung des BFH hatte zur Folge, dass der nichtunternehmerische Aussteller einer Rechnung die Umsatzsteuer schuldete, während die widerspruchslose Entgegennahme einer Gutschrift für einen nichtunternehmerischen Empfänger --trotz vorheriger Vereinbarung der Abrechnung mit Gutschrift-- folgenlos blieb (vgl. dazuBFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rn. 24: klarer Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG lasse keine andere Beurteilung zu).

    Rn. 106 Der Gesetzgeber hat die "Haftungslücke", die durch das BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rn. 23) sichtbar geworden ist, erst mit der Änderung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG durch Art. 24 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387;… dazu Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/12780, S. 171) geschlossen.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall vom Fall des Aufsichtsrats, der die "Umsatzsteuer" an die AG zurückbezahlt hat (BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rn. 3).

  • FG Hamburg, 08.09.2020 - 6 K 131/18

    Unternehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds einer öffentlich-rechtlich …

    Auch der BFH habe mit Urteil vom 27. November 2019 (V R 62/17, DStR 2020, 279) entschieden, dass entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung ein Mitglied eines Aufsichtsrates, das kein Vergütungsrisiko trage, nicht als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sei.

    Die Entscheidung des BFH vom 21. November 2019 (V R 23/19, BFH/NV 2020, 480) sei zu einer speziell ausgestalteten Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ergangen.

    Rn. 32 b) Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, auf Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe gelten und nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen gilt, sowie auf Art. 10 MwStSystRL, wonach die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17, BFH/NV 2020, 480).

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend (vgl. BFH, Urteile vom 30. Mai 1996, V R 2/95 - Opernsängerin-, BStBl. II 1996, 493;… vom 9. Oktober 2002, V R 73/01 - Rundfunkermittler -, BFH/NV 2003, 132; vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279; jeweils m.w.N.).

    Gewicht hat unter anderem das Merkmal des Unternehmerrisikos in der Form des Vergütungsrisikos (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 2. Dezember 1998, X R 83/96, BStBl. II 1999, 534; vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279).

    Hingegen ist der Steuerpflichtige nichtselbständig tätig, wenn er von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279; FG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2019, 5 K 282/18 - Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks -, EFG 2020, 1012).

    Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279).

    Dem Fehlen eines wirtschaftlichen Risikos kommt zudem im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C - 420/18 - Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung-, DStR 2019, 1396 m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279), wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob es allein ausschlaggebend sein kann.

  • FG Köln, 26.11.2020 - 8 K 2333/18

    Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

    Dem Urteil des EuGH folgend habe der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 - entschieden, dass einem Aufsichtsratsmitglied bei einer vereinbarten Festvergütung wegen fehlendem wirtschaftlichen Risiko die Unternehmereigenschaft fehle.

    Rn. 53 Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) habe der BFH entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig sei, sofern es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trage.

    Damit entspreche die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers auch den durch die neue Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18 und des BFH mit Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 - definierten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht der Aufsichtsratsvergütungen.

    Rn. 78 Der Kläger ist unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18, IO, juris) und des BFH (BFH, Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, juris; siehe auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.11.2019 - 5 K 282/18, juris) zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern mit seiner Aufsichtsratstätigkeit beim G e.V. mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer einzuordnen.

    Rn. 86 Zwar erfüllt der Kläger die nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, juris; BFH, Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, juris; BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 32/08, juris, zuletzt noch FG Münster, Urteil vom 26.01.2017 - 5 K 1419/16 U, juris; s. auch Abschn.22 Abs. 2 Satz 7 UStAE und § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG, dazu Vobbe/Stelzer, DStR 2020, 1089, 1094ff, Heuermann, DStR 2020, 279, 281) bestimmten Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und für die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen.

    Ein solches Risiko ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen, wenn der Kläger für seine Aufsichtsratstätigkeit eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten oder ein Verlustrisiko getragen hätte (siehe zu dem Begriff feste und variable bzw. erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Vergütung, Feldt, MwStR 2020, 394, 397, 398, siehe auch zu offenen Fragen zum Begriff "wirtschaftliches Risiko von Aufsichtsratsmitgliedern" im Anschluss an die neue Rechtsprechung, Sterzinger, UStB 2020, 77, 78; Vobbe/Stelzer, DStR 2020, 1089, 1094ff; Nieskens, EU-UStB 2019, 90, 92).

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch …

    Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, auf Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe gelten und nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen gilt, sowie auf Art. 10 MwStSystRL, wonach die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (vgl. EuGH Urteil vom 13. Juni 2019, C-420/18, IO - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats, DStR 2019, 1396 m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17, BFH/NV 2020, 480).

    Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C-420/18, IO - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats, DStR 2019, 1396; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, DStR 2020, 279).

  • BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort …

    Er trägt dann kein wirtschaftliches Risiko ( EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 42; BFHE 267, 189 Rn. 20).
  • BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. …

    Den Feststellungen des Landgerichts zufolge kann den Schuldner auch ein Vergütungsrisiko getroffen haben (vgl. hierzu BFH, BFHE 267, 189).
  • FG Niedersachsen, 08.10.2020 - 5 K 162/19

    Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des …

    Solchen Auslagenersatz habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 in dem Verfahren V R 23/19 im Nachgang zur Entscheidung des EuGH nicht in seine Bewertung dafür einbezogen, ob das Aufsichtsratsmitglied ein Vergütungsrisiko trage.

    Rn. 43 d) Hierauf hat sich der BFH unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsprechung des EuGH für den Fall angeschlossen, dass das Mitglied des Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen - und von fahrlässigem Verhalten nicht beeinflussbaren - Festvergütung, kein wirtschaftliches Risiko trage (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19 (V R 62/17), DStR 2020, 279).

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kollektivorgan seine Leitungs- oder Überwachungsfunktion im kollektiven Zusammenwirken wahrnimmt und die einzelnen Mitglieder - wie im Streitfall - alleine keine Leitungsfunktion wahrnehmen können (so auch Küffner/Kirchinger, UR 2020, 190).

  • FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als …

    Rn. 62 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2015 bis 2018 mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (IO)) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19) zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

    Rn. 102 Dieser EuGH-Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof unter Einschränkung seiner Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, 542).

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die …

    Rn. 33 d) Die Gutschrift muss über eine Leistung des Unternehmers ausgestellt worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rz 23); dies ist vorliegend der Fall, da nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sowohl S als auch H Gold als Unternehmer geliefert haben.
  • FG Hessen, 13.05.2022 - 2 K 128/22

    Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides sowie der Festsetzungen der …

  • BFH, 08.08.2023 - VIII B 72/22

    Zurechnung von Einkünften eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 …

  • FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 4 K 11025/18

    Zufluss von Kapitalerträgen aus der Umwandlung von Zinsansprüchen aus …

  • FG Münster, 11.03.2025 - 15 K 133/22

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft einer Holding-AG; …

  • FG München, 14.11.2023 - 5 K 1272/20

    Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung einer umsatzsteuerrechtlichen …

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Rechtsprechung
   BFH, 12.02.2019 - V R 62/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13088
BFH, 12.02.2019 - V R 62/17 (https://dejure.org/2019,13088)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2019 - V R 62/17 (https://dejure.org/2019,13088)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - V R 62/17 (https://dejure.org/2019,13088)
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Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Neue 10 %-Grenze fur die Unternehmereigenschaft ab 2022

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 1
    Unternehmer, Unternehmen, Selbständigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

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