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Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10492
BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09 (https://dejure.org/2009,10492)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - V ZB 115/09 (https://dejure.org/2009,10492)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09 (https://dejure.org/2009,10492)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wert der Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer die Grenze des Grundstücks überschreitenden baulichen Anlage; Bestimmen des Wertverlust eines Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn nach dem Wert der überbauten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 906, 1004; ZPO §§ 2, 3
    Beschwerdewert für Nachbarklage; Grenzüberbau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Wert der Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer die Grenze des Grundstücks überschreitenden baulichen Anlage; Bestimmen des Wertverlust eines Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn nach dem Wert der überbauten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 215
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.2006 - V ZR 97/06

    Rechtsmittelbeschwer und Streitwert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
    Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseitigung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit einem Betrag von 150 EUR in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der Betonstützen.

    Diese wären allein für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris).

    a) Der Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR München 1997, 140).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
    Zu dem Anspruch der Kläger zur Beseitigung des Laubüberfalls verweist der Senat in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines solchen Anspruchs auf seine Entscheidung vom 14. November 2003 (BGHZ 157, 33, 40).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99

    Hecke als Grenzeinrichtung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
    Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem auf § 921 BGB gestützten Einwand der Beklagten, die L-Betonsteine seien eine Grenzeinrichtung, auf das dafür erforderliche Einverständnis des Nachbarn hin (Senat, BGHZ 143, 1, 5).
  • BGH, 10.12.1993 - V ZR 168/92

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
    Diese wären allein für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris).
  • BGH, 23.01.1986 - V ZR 119/85

    Streitwertbemessung bei Klage auf Beseitigung eines Überbaus

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
    Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseitigung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit einem Betrag von 150 EUR in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der Betonstützen.
  • BGH, 20.10.1997 - II ZR 334/96

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 115/09
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei seiner Festsetzung des für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Werts der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens gem. §§ 2, 3 ZPO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573) verkannt hat.
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Die Wertminderung ist somit hier nach dem Wert der überbauten Fläche zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: V ZB 247/11, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seiten 683 f.; BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: V ZB 250/10, u.a. in: Grundeigentum 2011, Seite 1017; BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seite 265; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06, u.a. in: NZM 2007, Seite 300; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85, u.a. in: NJW-RR 1986, Seite 737; OLG München, Beschluss vom 05.11.1996, Az.: 15 W 2800/96, u.a. in: OLG-Report 1997, Seite 140; LG Potsdam, Beschlüsse vom 07.09.2016 und vom 10.10.2016, Az.: 7 S 118/16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.05.2016, Az.: 31 C 170/14), da eine darüber hinaus bestehende konkrete Nutzungsbeeinträchtigung vom Kläger nicht dargelegt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist.
  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung …

    Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es - aus seiner Sicht folgerichtig - die erforderlichen Feststellungen zum Verkehrswert der überbauten Bodenfläche zu dem nach § 34 VermG maßgeblichen Zeitpunkt und zu den Beeinträchtigungen, die von dem Überbau bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils ausgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265 Rn. 12), nicht getroffen hat.
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 218/17

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer …

    Zwar hat der Senat eine solche Schätzung des Werts der Beschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus bei geringer Beanspruchung des Grundstücks mit der Begründung zugelassen, diese wirke wie eine durch Gestattung abgesicherte Mitbenutzung (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265 Rn. 13).
  • AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24

    Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen

    Rn. 90 Besitzstörungs- und Eigentumsstörungsklagen sind insofern gemäß § 3 ZPO zu bewerten (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.1989, Az.: 2 W 181/89).

    Das Interesse der Klägerin ist insofern an der Unterlassung der Beeinträchtigung zu bemessen, die sich aus der Inanspruchnahme eines Teils der Gemeinschafts-/Rasenfläche durch die Beklagte aufgrund der von ihr errichteten Einzäunung ergibt, mithin auf die Wertminderung des klägerischen Grundstücks, die die Klägerin durch die zu unterlassende Störung erleidet, d.h. wenn die Beklagte den streitigen Zaun nicht errichtet hätte bzw. diesen Zaun nunmehr entfernen würde (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06; BGH, Urteil vom 06.11.1998, Az.: V ZR 48/98; BGH, Urteil vom 24.04.1998, Az.: V ZR 225/97; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.1989, Az.: 2 W 181/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.1994, Az.: 5 W 119/94; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14.08.2012, Az.: 1 T 102/12; LG Bayreuth, Beschluss vom 13.08.1984, Az.: 2 T 103/84; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, 1811, beck-online = "juris"; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = "juris" = "dejure.org").

  • BGH, 19.12.2024 - V ZB 71/23

    Wirtschaftliches Interesse an der Abwehr des geltend gemachten Duldungsanspruchs …

    Rn. 6 b) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob es bei der Ausübung des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat…, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, BeckRS 2014, 11172 Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, BeckRS 2010, 1087 Rn. 9; BGH…, Beschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 121/24, BeckRS 2024, 32914 Rn. 7 jeweils mwN).

    Das gilt aber nur dann, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder nicht zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der übrigen Fläche beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, BeckRS 2010, 1087 Rn. 12; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, BeckRS 2006, 15356, jeweils zur Bewertung eines Wertverlusts durch einen Überbau).

    Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht den Wert der Beschwer schätzen, wenn das Beschwerdegericht dies unterlassen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, BeckRS 2010, 1087 Rn. 11; BGH…, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17).

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 66/15

    Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das …

    Rn. 9 (1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 250/10

    Zulassung der Berufung: Bemessung der Beschwer beim Anspruch auf Beseitigung …

    Rn. 7 Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage bemisst sich - wovon das Berufungsgericht auch ausgeht - gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 3 U 109/23
    Diese entspricht dem Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn und bestimmt sich nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 115/09, juris).
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