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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2016 - V ZB 77/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47795
BGH, 17.11.2016 - V ZB 77/16 (https://dejure.org/2016,47795)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - V ZB 77/16 (https://dejure.org/2016,47795)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - V ZB 77/16 (https://dejure.org/2016,47795)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG
    Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Nr. 1 WEG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1
    Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Äußerung in WEG-Versammlung: Welches Gericht ist für den Widerruf zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines …

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 77/16
    Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

    Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen.

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 77/16
    Rn. 4 2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat.
  • BGH, 25.02.2022 - V ZR 143/21

    Verbot der revisionsgerichtlichen Nachprüfung einer in den Vorinstanzen …

    Rn. 7 2. Dass der Senat gelegentlich entscheidet, ob eine Berufung an das für Wohnungseigentumssachen oder an das für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht zu richten ist (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339; Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 77/16, ZWE 2017, 103), steht nicht in Widerspruch zu § 545 Abs. 2 ZPO.
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