Rechtsprechung
| BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewertbemessung bei Beschluss über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewertbemessung bei Beschluss über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage - IWW
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 9 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49 Satz 1 GKG, § 44 Abs. 1 WEG, § 49 Satz 2 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Bemessungsgrundlage der Beschwer bei Beschluss über jährliche Erhöhung der Instandhaltungsrücklage - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO 544 Abs. 2 Nr. 1
Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewertbemessung bei Beschluss über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Rottenburg/Neckar, 26.11.2021 - 4 C 172/21
- AG Rottenburg, 26.11.2021 - 4 C 172/21
- LG Stuttgart, 18.05.2022 - 19 S 1/22
- BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1056
- NZM 2023, 644
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten
Auszug aus BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22
Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).Rn. 15 4. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat…, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 6).
- BGH, 12.03.2020 - V ZR 160/19
Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
Auszug aus BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22
Rn. 15 4. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5;… Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 6). - BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20
Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigungsfähigkeit …
Auszug aus BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22
Rn. 3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). - BGH, 17.12.2020 - V ZB 36/19
Rechtsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei …
Auszug aus BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22
Dies ist auf der Grundlage von 3.223,88/10.000 Miteigentumsanteilen der auf die Kläger entfallende Anteil an der Sonderumlage, auf den es zur Bemessung ihrer Beschwer ankommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - V ZB 36/19, NJW-RR 2021, 527 Rn. 10).
- BGH, 12.12.2023 - VIII ZR 22/23
Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des mit der Revision geltend zu machenden …
Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4;… vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, NZM 2021, 822 Rn. 5;… vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, aaO; vom 30. März 2023 - V ZR 132/22, NJW-RR 2023, 1056 Rn. 3). - BGH, 21.05.2026 - V ZR 194/25 Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 132/22, NZM 2023, 644 Rn. 15).
- BGH, 04.06.2025 - IV ZR 111/24
Auskunftsbegehren des Sohnes über Schenkungen und sonstige Zuwendungen der …
Rn. 5 a) Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen möchte, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 132/22, NJW-RR 2023, 1056 Rn. 3). - LG Frankfurt/Main, 10.08.2026 - 13 S 4/26
Hausgeldausfälle drohen: Was nun?
- LG München I, 20.09.2023 - 1 S 9372/22
Änderung des Kostenverteilerschlüssels auf das Objektprinzip
Für die Bestimmung des Streitwertes ist, da mit den streitgegenständlichen Beschlüssen der Verteilungsschlüssel für die jeweilige Kostenart dauerhaft geändert wurde, auf den 3, 5-fachen Betrag der voraussichtlich jährlich entstehenden Kosten abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2023, Az: V ZR 132/22, juris Rn 8, 13) und von diesem sodann ein Betrag von insgesamt 14% anzusetzen (Summe des Interesses der Klägerinnen und der beiden anderen Wohnungseigentümer).
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