Rechtsprechung
| BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17 |
Volltextveröffentlichungen (18)
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- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Unbewohnbarkeit des Sondereigentums infolge unterlassener oder unvollständiger Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 14 Nr 4 Halbs 2 WoEigG
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Unbewohnbarkeit des Sondereigentums infolge unterlassener oder unvollständiger Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 280 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 4 Hs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1
Schadensersatzpflicht aufgrund unterbliebener Beschlussfassung zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums - Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln i.R.e. verspäteten Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums; Erleiden von Schäden ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 14 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1
Ersatzansprüche wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung - iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine Haftung der WEG oder einzelner Wohnungseigentümer für unzureichende oder verspätete Sanierung trotz rechtzeitiger Beschlussfassung; §§ 14 Nr. 4 WEG; 280 BGB
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln i.R.e. verspäteten Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums; Erleiden von Schäden ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln i.R.e. verspäteten Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums; Erleiden von Schäden ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)
Für Beschlussumsetzung haftet der Verwalter
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die unterbliebene Sanierung des Gemeinschaftseigentums - und der Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Klageerweiterung in der Berufung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen verzögerter oder mangelhafter Sanierung - WEG haftet nicht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
WEG haftet nicht für verzögerte oder mangelhafte Sanierung
- haufe.de (Kurzinformation)
WEG haftet nicht für verzögerte oder mangelhafte Sanierung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Für fehlende oder verzögerte Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses haften weder die übrigen Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümergemeinschaft - Schadensersatzpflicht kann für Verwalter bestehen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schaden am Sondereigentum - wer haftet? (IMR 2019, 198)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 25.07.2016 - 102d C 117/13
- LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
- BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die …
Auszug aus BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Rn. 9 aa) Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.).Da eine entsprechende "Durchführungspflicht" des Verbands für gefasste Beschlüsse nicht besteht, haftet dieser selbst dann nicht, wenn der Verwalter bei der Durchführung eines solchen Beschlusses pflichtwidrig handelt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Schuldner dieses Aufopferungsanspruchs wäre zwar die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 27 mwN; vgl. auch § 16 Abs. 7 WEG).
Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind, werden nicht erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, aaO;… Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZWE 2017, 216 Rn. 22).
- BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als …
Auszug aus BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Rn. 16 b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter II.1), verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.Rn. 17 c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr zur Begründung des erweiterten Klageantrages vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 (VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18) nicht als verspätet zurückgewiesen werden durften.
Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung als zulässig angesehen, aber gemeint, das gleichzeitige neue Vorbringen habe wegen Rechtsmissbrauchs außer Betracht zu bleiben, weil die Klageerweiterung erkennbar nur den Sinn habe, den Verspätungsfolgen zu entgehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 17).
Dem ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten und hat ausgesprochen, dass die zur Begründung eines geänderten oder erweiterten Klageantrags in der Berufungsinstanz gleichzeitig vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden können, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18).
- BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer
Auszug aus BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Rn. 9 aa) Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband (vgl. Senat…, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.).
- BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16
Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum; …
Auszug aus BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind, werden nicht erfasst (vgl. Senat…, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, aaO; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZWE 2017, 216 Rn. 22). - BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14
Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger …
Auszug aus BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Schuldner dieses Aufopferungsanspruchs wäre zwar die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Senat…, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 27 mwN; vgl. auch § 16 Abs. 7 WEG). - BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99
Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung; …
Auszug aus BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17
Rn. 16 b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter II.1), verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.
- BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21
DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung …
- AG München, 11.06.2019 - 414 C 22911/18
Weihnachten unversehens im Hotel
In seiner Entscheidung v. 16.11.2018 - V ZR 171/17 hat der BGH (Rn 11) deutlich gemacht, dass auch beim verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 WEG nicht allein primär auf den Umstand geschaut werden darf, dass die WEG hier einen Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum behebt und deshalb ein Schaden beim Sondereigentümer entsteht. - LAG Baden-Württemberg, 26.01.2026 - 8 Ta 10/25
Prozesskostenhilfe - § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO - Anforderungen an eine Fristsetzung …
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist höchstrichterlich geklärt, dass (frühestens) auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen ist (…BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 18;… 8. Mai 2003 - 2 AZB 56/02 - juris Rn. 30; BGH 16. November 2018 - V ZR 171/17 - Rn. 2;… 10. Dezember 2014 - XII ZB 232/13 - Rn. 7;… vgl. zu den Gegenauffassungen Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl. Rn. 484 ff).
- LG Hamburg, 22.05.2019 - 318 S 90/18
Wohnungseigentümerhaftung wegen später Schadensbeseitigung mit Folgen für …
Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über eine erforderliche Sanierung des Gemeinschaftseigentums unterbleibt oder abgelehnt wird, sind zwar die übrigen Wohnungseigentümer und nicht der Verband passiv legitimiert (BGH Urteil vom 16.11.2018 - V ZR 171/17, zitiert nach juris). - KG, 05.07.2021 - 24 U 1061/20
Wärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln sowie deren …
Handelt es sich - so wie hier - um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, die nach § 264 Nummer 2 ZPO keine Klageänderung ist, ist § 533 ZPO der Sache nach nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 16. November 2018 - V ZR 171/17, Rn. 16; BGH…, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, Rn. 6). - OLG Hamm, 23.03.2020 - 18 U 22/18 Die Zulässigkeit einer darauf gestützten Klageerweiterung in zweiter Instanz setzte indes voraus, dass es sich dabei um neue Tatsachen handelte, deren Berücksichtigung im Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig ist (BGH, Urt. vom 16.11.2018, Az. V ZR 171/17; s.a. Anm. Toussaint FD-ZVR 2019, 415039).
- AG Bonn, 09.09.2022 - 210 C 52/21
Unzureichende Beschlussumsetzung hat Verwalter zu verantworten
Wenn die gefassten Beschlüsse nach Auffassung der Klägerin unzureichend umgesetzt worden sind, so begründet dies ein Verschulden des Verwalters, nicht des Verbandes oder der Miteigentümer (siehe: BGH, Urteil vom 16.11.2018, V ZR 171/17, Rn. 10, juris). - AG München, 18.04.2023 - 1294 C 14128/22
Wohnungseigentümergemeinschaft, Einzelner Wohnungseigentümer, Gemeinschaft der …
Schuldner dieses Anspruchs ist originär die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH 25.9.2015 - V ZR 246/14, NJW 2016, 1310 und 16.11.2019 - V ZR 171/17, BeckRS 2018, 39920). - AG Berlin-Schöneberg, 27.02.2020 - 771 C 15/19 Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind, werden nicht erfasst (BGH, Urteil vom 16. November 2018 - V ZR 171/17 -, Rn. 11, juris).
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