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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1438
BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61 (https://dejure.org/1963,1438)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1963 - V ZR 181/61 (https://dejure.org/1963,1438)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1963 - V ZR 181/61 (https://dejure.org/1963,1438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WM 1963, 1066
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.1955 - V ZR 36/54

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Wert des vom Beklagten ererrichteten Gebäudes zum 1. Juli 1953 nicht richtig, sondern zu niedrig angesetzt zu haben; es sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß hierfür der Verkehrswert maßgebend sei, habe abder diesen Begriff verkannt, indem es ihn (entgegen BGHZ 10, 171, 180 f [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; 17, 236, 240 f [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54]) ohne weiteres den Ertragswert gleichgesetzt habe; da das.

    Da im übrigen der Bereicharungsanspruch nicht eine Verminderung im Vermögen des Entreicherten, sondern eine Vermögensvermehrung auf Seiten des Bereicherten rückgängig machen soll (BGHZ 17, 236,239 [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54];… RGRK a.a.O. § 812 Anm. 27), könnte es sich hier allenfalls fragen, ob der Kläger - nur auf seine Vermögenslage kommt es an - zur Vorzinsung des Betrages verpflichtet wäre, um den der Wert des Grundstücks gestiegen ist (BGHZ 35, 356;… vgl. auch Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 818 Anm. 2 e ß); eine Verzinsung dieses Betrages hat der Beklagte aber nicht beansprucht, die Revision fordert vielmehr zu unrecht Verzinsung der von ihm aufgewendeten Geldbeträge.

  • BGH, 19.09.1962 - V ZR 138/61
    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Daß der Verkehrswert, den ein Gebäude in einem bestimmten Zeitpunkt aufgewiesen hat, im wesentlichen von der damaligen Ertragfähigkeit des bebauten Grundstücks abhängt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. September 1962, V ZR 138/61, NJW 1962, 2293, m.w.Nachw.); daher ist Grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Ertragswert in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt und andere Berechnungsfaktoren, insbesondere den Sachwert des Gebäudes, nur vergleichsweise mit herangezogen hat.

    Zu Unrecht hält die Revision es für widerspruchsvoll, einerseits die jährliche Steigerung des Verkehrswertes zu berücksichtigen, andererseits aber nach wie vor auf den 1. Juli 1953 als Abrechnungszeitpunkt abzustellen; letzteres ist eine Folge davon, daß für die Höhe des Anspruchs aus § 818 Abs. 2 BGB die Fertigstellung des Gebäudes maßgebend ist (BGH NJW 1962, 2293), die der Berufungsrichter im vorliegenden Falle auf den angegebenen Zeitpunkt angesetzt hat; notwendige und werterhöhende Aufwendungen hat er übrigens im Rahmen der §§ 994 ff BGB auch für die Zeit nach 1953 dem Beklagten gutgebracht.

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Wert des vom Beklagten ererrichteten Gebäudes zum 1. Juli 1953 nicht richtig, sondern zu niedrig angesetzt zu haben; es sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß hierfür der Verkehrswert maßgebend sei, habe abder diesen Begriff verkannt, indem es ihn (entgegen BGHZ 10, 171, 180 f [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; 17, 236, 240 f [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54]) ohne weiteres den Ertragswert gleichgesetzt habe; da das.
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 110/56

    Unzulässiges Bauwerk auf Pachtland

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Dahingestellt kann insbesondere bleiben, ob der Beklagte und seine Ehefrau, wenn sie zur nächst nur zu vorübergehenden Zwecken gebaut hätten und daher nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentümer des Hauses geworden wären, die Eigentumsverhältnisse nachträglich durch den bloßen Entschluß, das Haus solle jetzt dauernd auf dem Grundstück verbleiben, hätten ändern können oder ob dazu, wie die Revision aus der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 23, 61 entnehmen möchte, außer dem Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung auch noch eine dingliche Einigung gemäß § 929 BGB zwischen ihnen und der Grundstückseigentümerin Kreuchauf erforderlich gewesen wäre.
  • BGH, 23.11.1962 - V ZR 148/60

    Bewertung eines Hausgrundstücks

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Im übrigen handelt es sich bei den Begriffen "Ertragswert" und "Sachwert" um Größen, die im Einzelfall kaum mit mathematischer Genauigkeit errechnet, die vielmehr wegen ihrer Abhängigkeit von wandelbaren Erfahrungswerten lediglich geschätzt werden können; diese Schätzung entzieht sich ihrem Wesen nach einer exakten, zahlenmäßig im einzelnen nachprüfbaren Begründung, sie ist Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin untersucht werden, ob sie durch Rechtsirrtum oder Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze beeinflußt sei (Urteil des Senats vom 23. November 1962, V ZR 148/60, WM 1963, 29.).
  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Da im übrigen der Bereicharungsanspruch nicht eine Verminderung im Vermögen des Entreicherten, sondern eine Vermögensvermehrung auf Seiten des Bereicherten rückgängig machen soll (BGHZ 17, 236,239 [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54];… RGRK a.a.O. § 812 Anm. 27), könnte es sich hier allenfalls fragen, ob der Kläger - nur auf seine Vermögenslage kommt es an - zur Vorzinsung des Betrages verpflichtet wäre, um den der Wert des Grundstücks gestiegen ist (BGHZ 35, 356;… vgl. auch Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 818 Anm. 2 e ß); eine Verzinsung dieses Betrages hat der Beklagte aber nicht beansprucht, die Revision fordert vielmehr zu unrecht Verzinsung der von ihm aufgewendeten Geldbeträge.
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Soweit die Revision einwendet, der Zweck des § 313 BGB, die Vertragspartner durch Formzwang vor übereilten Grundstücksgeschäften zu schützen, habe hier wegen der angeblich von Anfang an bestehenden festen Bindung der Frau K. keine Rolle gespielt, übersieht sie, daß der Schutzgedanke nur das gesetzgeberische Motiv dieser Vorschrift, nicht aber ihre tatbestandliche Voraussetzung darstellt; Formzwang besteht also auch dann, wenn ein Schutz des Veräußerers nicht erforderlich ist (BGHZ 16, 334, 335 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53];… Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 313 Anm. 1).
  • BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum formlosen Hofübergabevertrag (unter Anführung des Urteils von 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, MDR 1962, 122); die dort entwickelten Grundsätze lassen eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht zu.
  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 111/61

    Anspruch auf Bewilligung einer Auflassung und Eintragung eines Teilgrundstücks im …

    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Für den Einwand ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuge en dieser Fall keinen Anlaß bietet, bei Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB nur in Ausnahmefallen Raum, nämlich wenn die Rechtsfolgen des § 125 Satz 1 BGB - Nichtigkeit formloser Vereinbarungen - zu einem für den Betroffenen nicht nur harten, sondern schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden (Urteil vom 12. Dezember 1962, V ZR 111/61, WM 1963, 407 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.04.1963 - V ZR 61/61
    Auszug aus BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61
    Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht, das auch insoweit den Darlegungen des Sachverständigen Kröck folgt (…Gutachten vom 17. April 1961, S. 4 ff), die werterhöhenden Einbauten der Jahre 1954 bis 1959 berücksichtigt hat und auf diese Weise zu einer jährlich ansteigenden Nutzungsentschädigung gelangt ist; die Zulässigkeit, eine solche Entschädigung nach Zeitabschnitten stufenweise zu erhöben, ist vom erkennenden Senat bejaht worden (Urteil vom 10. April 1963, V ZR 61/61, MDR 1963, 577).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des …

    Denn abgesehen davon, daß das Berufungsgericht hierbei irrigerweise von der Summe der angeblich aufgewendeten Baukosten ausgegangen ist, anstatt auf die tatsächliche Steigerung des Verkehrswertes abzustellen (BGHZ 10, 171, 180 f; 17, 236, 240 ff; Urteile v. 19. September 1962, V ZR 138/61, WM 1962, 1295 = NJW 1962, 2293, v. 23. November 1962, V ZR 148/60, WM 1963, 290, und v. 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068 f), kommt es auch für den angemessenen Ausgleich, den die Beklagte einzig zu beanspruchen hat, nicht in erster Linie auf die Wertsteigerung des herauszugebenden Grundbesitzes an.
  • BGH, 29.01.1965 - V ZR 53/64

    Einfamilienhaus-Vorvertrag - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § …

    Hoch weniger kann hier auf die Rechtsprechung des Senats zum formlosen Hofübergabevertrag (BGHZ 23, 249 m. Nachw.) zurückgegriffen werden; die dortigen Grundsätze gelten nur für besondere Tatbestände und sind auf die Rechtsbeziehungen der Parteien auch nicht entsprechend anwendbar (Urteil vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068).
  • BGH, 06.02.1970 - V ZR 158/66

    Kauf einer Eigentumswohnung in Holland; Formerfordernisse bei einem notariellen …

    Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 169, 185, 189; BGHZ 16, 334, 335 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]; Senatsurteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068) ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Schrifttum davon auszugehen, daß § 313 BGB beide gesetzgeberische Motive (Schutz vor übereiltem Verkauf sowie sachgemäße Beratung und Abfassung des Vertrags) zugrunde liegen, wenn auch das Bedürfnis des Verkäufers, die Bedeutung des Grundstücksverkaufs vor Augen zu haben und ihn vor Übereilung zu schützen, nicht etwa tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift in Einzelfall ist (…BGH a.a.O.).
  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 127/65

    Formlose Übergabeverträge

    Der Senat hat dann in späteren Entscheidungen die Frage dahin beantwortet, daß eine Einbeziehung weiterer Tatbestände nicht in Betracht komme; die von ihm seinerzeit entwickelten Grundsätze beschränkten sich auf den Bereich der Höfeordnung (Urteile vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/609 MDR 1962, 122, vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068, vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, NJW 1965, 812, 813 = WM 1965, 315, 316, und vom 14. Dezember 1965, V ZR 116/64, MDR 1966, 227; vgl. auch BGHZ 45, 179, 183 [BGH 25.02.1966 - V ZR 126/64], sowie Urteile vom 28. September 1965, V ZR 56/63, S. 18 f, und vom 13. Januar 1967, V ZR 24/64, S. 16).
  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 108/63

    Revision in Sachen Aufrechnung eines Nebenintervienten mit einer ihm fremden …

    Wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ermittlung des Mehrwerts, den ein Grundstück infolge seiner Bebauung seitens eines Nichteigentümers erlangt hat, zumeist von der Zeit, zu der das Bauwerk vollendet war, ausgegangen wird (RGZ 130, 310, 313; BGHZ 17, 336, 239, sowie die weiteren Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1953, V ZR 38/52, LM BGB § 946 Nr. 6, vom 19. September 1962, V ZR 138/61, NJW 1962, 2293, 2294 = WM 1962, 1295, 1296, und vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066), so gilt das nur für den Regelfall; in verschiedenen Entscheidungen sind - jeweils nach der Besonderheit des Sachverhalts - andere Zeitpunkte als diejenigen der Gebäudefertigstellung für maßgeblich erachtet worden (Urteil des Senats BGHZ 10, 171, 180; ebenso Urteile des VIII. Zivilsenats vom 12. April 1961, VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, und vom 30. Mai 1962, VIII ZR 73/61, WM 1962, 768).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65

    Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Räumung …

    Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen Bereicherungsanspruch dafür, daß das bloße Grundstück - also ohne das Gebäude - allein schon durch die Tatsache der Bebauung wertvoller geworden ist, aberkannt hat, wird es seinen Standpunkt überprüfen müssen; es ist zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 17, 236; Urteil vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1069) davon ausgegangen, daß der Anspruch keineswegs durch die finanziellen und sachlichen Aufwendungen des Bauenden nach oben begrenzt wird, meint jedoch, die Werterhöhung sei insoweit dem Grundstückseigentümer nicht ohne rechtlichen Grund zuteil geworden, weil der Bau mit seinem Einverständnis und unter seiner aktiven Mithilfe (Fertigung des Baugesuchs und der Pläne durch Sch.) erstellt worden sei; auf das Einverständnis des Bereicherten kommt es indessen nicht an, und wenn er wirklich durch eigenes Handeln mit dazu beigetragen haben sollte, sein Grundstück im Wert zu steigern, so schließt das nicht aus, daß diese Steigerung gleichwohl in erster Linie auf die Tätigkeit des Bebauers zurückzuführen wäre.
  • BGH, 09.03.1965 - V ZR 97/62

    Arglisteinwand gegenüber einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag - …

    Bei ihnen handelt es sich allenfalls um das Motiv für die Schaffung des § 313 BGB, nicht aber um seine tatbestandliche Voraussetzung; der gesetzliche Formzwang besteht auch dann, wenn keines der dadurch geschützten Rechtsgüter gefährdet erscheint (Urteil des Senats vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068 mit Nachweisen); in einen derartigen Fall rechtfertigt der gesetzgeberische Zweck für sich allein noch nicht den Einwand der Arglist.
  • BFH, 30.12.1986 - II B 110/86

    Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Die vom Prozeßbevollmächtigten zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Rechtsprechungszitate ergeben selbst, soweit er sie wörtlich zitiert, das Gegenteil seiner Behauptung (RGZ 106, 49;… Staudinger, a.a.O., § 95 Anm. 2) oder betreffen § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB (wie das zitierte BGH-Urteil vom 10. Juli 1963 V ZR 181/61, Wertpapier-Mitteilungen 1963, 1066).
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