Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
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Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für erneute Beschlussfassungen über eine bereits geregelte Angelegenheit; Zweitbeschluss über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans; zwischenzeitlicher Eigentumswechsel; ordnungsmäßige Verwaltung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 1 WoEigG, § 28 Abs 1 WoEigG
Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für erneute Beschlussfassungen über eine bereits geregelte Angelegenheit; Zweitbeschluss über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans; zwischenzeitlicher Eigentumswechsel; ordnungsmäßige Verwaltung - IWW
§ 28 Abs. 1 WEG, § ... 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 28 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 28 WEG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG, § 561 ZPO, § 242 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 4 WEG, § 24 WEG, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG
- Deutsches Notarinstitut
WEG §§ 23 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1
Beschlusskompetenz bei mehrfacher Entscheidung in derselben Angelegenheit; Abgrenzung zwischen Beschlusskompetenz und ordnungsmäßiger Verwaltung; Zweitbeschluss über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1
Zulässigkeit von Zweitbeschlüssen nur bei berechtigten Zweifeln am Erstbe-schluss - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 28 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1
Beschlusskompetenz und Wirksamkeit eines Zweitbeschlusses über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans auch bei Eigentümerwechsel - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Reichweite der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans i.R.d. ordnungsmäßigen Verwaltung
- datenbank.nwb.de
Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für erneute Beschlussfassungen über eine bereits geregelte Angelegenheit; Zweitbeschluss über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans; zwischenzeitlicher Eigentumswechsel; ordnungsmäßige Verwaltung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zweitbeschluss über die Vorschüsse?
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs: GdWE kann über Vorschüsse erneut beschließen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für Zweitbeschluss
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Zweitbeschluss über die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan
Besprechungen u.ä. (4)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschlusskompetenz umfasst Erst- und Zweitbeschluss! (IMR 2024, 463)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Nichtladung eines Wohnungseigentümers: Folgen für die Beschlüsse? (IMR 2024, 462)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Zweit-Vorschuss-Beschluss: Wann ist er ordnungsmäßig? (IMR 2024, 467)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Wechsel im Prozessvortrag: Rechtsmissbrauch? (IMR 2024, 482)
Verfahrensgang
- AG Würzburg, 22.12.2022 - 30 C 1339/22
- LG Bamberg, 10.11.2023 - 44 S 2/23
- BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Papierfundstellen
- BGHZ 241, 336
- NJW 2024, 3296
- NZM 2024, 859
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (16)
- BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz der Wohnungseigentümer für einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans nicht entfallen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NJW 2012, 2796).Eine Haftung kann auch nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NJW 2012, 2796 Rn. 11 mwN).
Dass der Senat den Wohnungseigentümern in seinem Urteil vom 9. März 2012 (V ZR 147/11, NJW 2012, 2796 Rn. 9) die Kompetenz für den Beschluss über die Jahresabrechnung abgesprochen hat, beruhte darauf, dass in die Einzelabrechnungen des Folgejahres Hausgeldrückstände aus den Vorjahren aufgenommen wurden und diese dadurch in die Abrechnungsspitze des Folgejahres einflossen.
Soweit sich das Urteil des Senats vom 9. März 2012 (V ZR 147/11, NJW 2012, 2796 Rn. 9 ff.) dahingehend verstehen lässt, dass ein mehrheitlich gefasster, auf den Wirtschaftsplan bezogener Zweitbeschluss generell mangels Beschlusskompetenz nichtig ist, wenn er zu einer Haftung eines Wohnungseigentümers für die Rückstände seines Rechtsvorgängers führt, hält der Senat daran nicht fest.
- BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
WEG-Recht: Zulässigkeit eines inhaltlichen Zweitbeschlusses nach …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Rn. 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlussfassung für angebracht halten (vgl. Senat…, Urteil vom 10. November 2023 - V ZR 51/23, NJW 2024, 1183 Rn. 35; Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 350; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).Ferner hat der Senat aus Gründen des Minderheitenschutzes ausgesprochen, dass ein wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärter Beschluss im Kern inhaltsgleich nur dann erneut gefasst werden darf, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel entweder behoben worden ist oder sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 14 f.).
Dementsprechend hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein nach den von dem Senat aufgestellten Maßstäben unzulässiger Zweitbeschluss nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig, sondern nur anfechtbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 17).
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 202 f.; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).
- BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13
Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Zu der bis zu dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 WEG hat der Senat entschieden, dass der Wirtschaftsplan nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen bestätigenden Zweitbeschluss ersetzt werden kann (§ 28 Abs. 5 WEG aF), wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NZM 2014, 436 Rn. 21).Sie tritt nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NZM 2014, 436 Rn. 20 f. zu § 28 Abs. 2 WEG aF).
Diese Unsicherheit dürfen sie durch einen Zweitbeschluss beheben (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NZM 2014, 436 Rn. 21).
- BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90
Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Rn. 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlussfassung für angebracht halten (vgl. Senat…, Urteil vom 10. November 2023 - V ZR 51/23, NJW 2024, 1183 Rn. 35;… Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 350; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat…, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 202 f.; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).
- BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11
Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Der Beschluss über die Vorschusszahlung bleibt auch nach der Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NZM 2012, 562 Rn. 23) und Rechtsgrundlage für geleistete Zahlungen. - BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99
Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer führt deshalb regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294 f.). - BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat…, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 202 f.; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200). - BGH, 20.07.2012 - V ZR 235/11
Wohnungseigentümerversammlung: Folgen unterbliebener Einladung eines …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Der Senat hat die Nichtigkeit der Beschlüsse, ohne dass es darauf ankam, lediglich für den Fall erwogen, dass ein Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 235/11, NJW 2012, 3571 Rn. 8). - BGH, 08.03.2024 - V ZR 80/23
Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Ob an dieser Ausnahme festzuhalten ist, hat der Senat zuletzt vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit dahinstehen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23, NJW-RR 2024, 428 Rn. 22). - BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84
Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens; …
Auszug aus BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Hinzukommen muss, dass der andere Teil auf eine Beibehaltung des einmal bezogenen Rechtsstandpunktes vertrauen durfte und sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an die veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84, NJW 1986, 2104, 2107; Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, BeckRS 1969, 31368020). - BGH, 29.10.1969 - I ZR 72/67
Anspruch auf einen hinterlegten Geldbetrag - Anspruch auf Herausgabe …
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
- BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01
Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen …
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 215/20
Übertragung von Entscheidungskompetenzen für Instandhaltungsmaßnahmen auf den …
- BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14
Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer …
- BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23
Beschlussfeststellungsklage: Klärung und Prüfung des Inhalts eines …
- BGH, 14.02.2025 - V ZR 128/23
Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der …
Dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Beschlusses die Positionen, auf die sich die Änderung des Verteilungsschlüssels bezieht, den Gesamt- und Einzelhausgeldabrechnungen für 2020 entnimmt, hält der insoweit uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 20. September 2024 - V ZR 235/23, NJW 2024, 3296 Rn. 8) stand. - BGH, 11.04.2025 - V ZR 96/24
Teilanfechtung eines WEG-Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder …
Wären nämlich mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2020 die Vorschüsse auf die Erhaltungsrücklage in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 erhöht worden, wovon die Beklagte mit dem Amtsgericht ausgeht, ergäbe sich bereits hieraus ein eigenständiger Zahlungsanspruch der Beklagten (vgl. Senat…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. September 2024 - V ZR 235/23, BGHZ 241, 336 Rn. 15). - BGH, 14.11.2025 - V ZR 190/24
Kein Zurückbehaltungsrecht an Vorschüssen!
Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument der GdWE; die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2024 - V ZR 235/23, BGHZ 241, 336 Rn. 26;… Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 23 zu § 28 WEG aF).
- LG München I, 15.10.2025 - 1 S 14381/23
Beschlussanfechtung, Ladungsmangel, Verwalterbestellung, Nichtigkeit von …
Entscheidend ist allein, dass der Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist, wobei allerdings jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2023, Az: V ZR 246/21, juris Rn 10; BGH, Urteil vom 20.09.2024, Az: V ZR 235/23, juris Rn 10). - LG Frankfurt/Main, 10.08.2026 - 13 S 4/26
Hausgeldausfälle drohen: Was nun?
Für die Annahme einer rückwirkenden Sonderumlage ist nichts ersichtlich, diese dürfte auch nicht zulässig sein (zu den engen Grenzen rückwirkender Beschlüsse über den Wirtschaftsplan BGH ZWE 2025, 41). - AG München, 11.02.2026 - 1295 C 29272/24
Wohnungseigentum, Schadensersatzpflicht, Verwalterhaftung, Pflichtverletzung, …
Für das Jahr 2020 war dieser für unwirksam erklärt worden, dem hätte die Klägerin aber dadurch entgehen können, dass sie das soll der Vorauszahlungen auf 0 gesetzt hätte und die gesamten Kosten des Wirtschaftsplanes ohne fiktiv geschuldete Hausgeldvorauszahlungen hätte beschließen können oder im Sinne der Rechtsprechung (BGH V ZR 235/23) einen Zweitbeschluss über das Hausgeld fassen können. - AG Kiel, 19.12.2024 - 111 C 79/24
Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
(BGH Urteil vom 20.9.2024 - V ZR 235/23, NJW 2024, 3296 Rn. 18).
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