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Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.10.1958

Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1961 - V ZR 29/58 und 76/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2174
BGH, 14.07.1961 - V ZR 29/58 und 76/60 (https://dejure.org/1961,2174)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1961 - V ZR 29/58 und 76/60 (https://dejure.org/1961,2174)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1961 - V ZR 29/58 und 76/60 (https://dejure.org/1961,2174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der Erledigung des gesamten Rechtsstreits - Vergleich der Wertsummen aller eingeklagten Gegenstände durch Ermittlung des Streitgegenstandwertes bei einheitlichem Klageantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1819
  • MDR 1961, 926
  • DVBl 1962, 350
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1961 - V ZR 76/60
    Auszug aus BGH, 14.07.1961 - V ZR 29/58
    In Abänderung der Streitwertbeschlüsse vom 22. Oktober 1958 V ZR 29/58 und vom 7. Dezember 1960 V ZR 76/60 werden die Streitwerte für die Revisionsverfahren festgesetzt:.

    in der Sache V ZR 76/60 auf 114.288,75 DM.

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2023 - 6 W 26/23

    Beginn der Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Änderung der Wertfestsetzung …

    Rn. 11 (1) Zumindest für den Fall der Rechtsmittelrücknahme wird ganz überwiegend angenommen, dass die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 GKG beginnt (…Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 63 Rn. 11a;… Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., GKG § 63 Rn. 84;… Hartmann, Kostengesetze online, Stand Nov. 2022, GKG § 63 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG § 63 Rn. 54; [jeweils als Fall der anderweitigen Erledigung]; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 32 Rn. 79 [unter Hinweis auf BGH, NJW 1961, 1819];… Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 32 Rn. 87 mwN;… BeckOK-KostR/Jäckel, Stand Apr. 2023, GKG § 63 Rn. 31).

    Damit stimmt zumindest im Grundsatz auch Laube (…BeckOK-KostR, Stand Apr. 2023, GKG § 68 Rn. 110) überein, der die mit der Befristung nach § 63 Abs. 2 GKG bezweckte Rechtssicherheit (vgl. BGH, NJW 1961, 1819 f) dann noch nicht beeinträchtigt sieht, wenn eine Berechnung und Abwicklung von Gerichts- und Anwaltsgebühren zwar bereits zum Teil, aber noch nicht unbeschränkt möglich ist, weil eine Kostenentscheidung fehlt und die Kostenfestsetzung noch nicht stattfinden kann, und einen Fristbeginn schon mit der Wirksamkeit der Prozesserklärungen nur ausnahmsweise für geboten hält, soweit die Parteien auf eine Kostenentscheidung verzichtet haben oder aus anderen Gründen keine Kostenentscheidung notwendig ist.

    Dass die Frist an die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitige Erledigung des Verfahrens geknüpft ist, soll nämlich die Änderungs- und Beschwerdemöglichkeit gerade im Nachgang dazu eröffnen, dass eine Berechnung und Abwicklung von Gerichts- und Anwaltsgebühren möglich geworden ist, wofür es darauf ankommt, dass eine Kostenentscheidung als Grundlage für die eigentliche Kostenfestsetzung (§§ 103 ff ZPO) vorliegt (siehe BGH, NJW 1961, 1819 f).

    Solange der Rechtsstreit noch in irgendeiner Instanz schwebt, muss das Bedürfnis nach Rechtssicherheit über die Gebührenhöhe zurücktreten (vgl. BGH, NJW 1961, 1819, 1820).

    Denn unter Erledigung des Verfahrens ist im Gerichtskotengesetz wie auch sonst in der Regel die Erledigung des Rechtsstreits im Ganzen, nicht nur der einzelnen Instanz zu verstehen (BGH, NJW 1961, 1819 mwN;… Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., GKG § 63 Rn. 81 mwN).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 129/07

    Frist für die Streitwertbeschwerde nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit entspricht einem Gebot der Rechtssicherheit, da von der Wertfestsetzung die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren abhängt; anzuknüpfen ist demzufolge an den Zeitpunkt, ab dem die Berechnung und Abwicklung der Gerichts- und Anwaltsgebühren uneingeschränkt möglich ist (vgl. BGH, NJW 1961, 1819 f.).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07

    Beginn der Sechsmonatsfrist nach §§ 68, 63 GKG bei übereinstimmender …

    Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit entspricht einem Gebot der Rechtssicherheit, da von der Wertfestsetzung die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren abhängt; anzuknüpfen ist demzufolge an den Zeitpunkt, ab dem die Berechnung und Abwicklung der Gerichts- und Anwaltsgebühren uneingeschränkt möglich ist (vgl. BGH, NJW 1961, 1819 f.).
  • BGH, 17.10.1996 - BLw 39/94

    Statthaftigkeit des Antrags auf Abänderung des Geschäftswerts für das …

    Es spricht manches dafür, den Senatsbeschluß als maßgebliche rechtskräftige Entscheidung der Hauptsache anzusehen, weil es sich bei dem Auskunftsanspruch um einen vom Zahlungsantrag verschiedenen prozessualen Anspruch handelt (vgl. BGHZ 76, 9, 12) und die Entscheidung über die prozessual selbständige erste Stufe nicht mit den Fällen verglichen werden kann, in denen es im Rahmen eines prozessualen Anspruchs lediglich um verschiedene Stadien der Entscheidung geht (vgl. z.B. für das Grund- und Betragsverfahren BGHZ 70, 365, 367 ff), oder in denen aufgrund einer Zurückverweisung lediglich die Instanz, nicht aber der Rechtsstreit insgesamt, erledigt ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1961, V ZR 29/58 und 76/60, NJW 1961, 1819; BVerwG MDR 1976, 867, 868) [BVerwG 01.06.1976 - III C 52/72].
  • EGMR, 08.10.2019 - 10229/10

    [ENG]

    On 17 December 2009 the Elbrus district investigations department opened criminal case no. 76/60-09 under Article 126 of the Criminal Code (abduction) into the events of 15 December 2009.
  • BGH, 11.11.1977 - II ZR 174/76

    Berücksichtigung eines eingeschränkten Revisionsantrags bei der …

    Erst mit der Erledigung dieses Verfahrens begann die Sechsmonatsfrist zu laufen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.61 - V ZR 29/58 u. 76/60, LM GKG § 23 Nr. 1).
  • OLG München, 10.11.1986 - 4 UF 34/84
    Dieser Ansicht steht der vor der Einführung des § 93a ZPO erlassene Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1961 (NJW 1961, 1819) nicht entgegen.
  • BGH, 10.04.1978 - II ZR 174/76

    Eingeschränkter Rechtsmittelantrag eines Rechtsmittelklägers bei der …

    Für die Befristung kommt es nämlich, wie im Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1961 - V ZR 29/58 und 76/60 (LM GKG § 23 Nr. 1) im einzelnen ausgeführt ist, auf die rechtskräftige Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzelnen Instanz an.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,4407
BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58 (https://dejure.org/1958,4407)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1958 - V ZR 29/58 (https://dejure.org/1958,4407)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - V ZR 29/58 (https://dejure.org/1958,4407)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1951 - V BLw 57/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Diese grundsätzliche Verschiedenheit in der Verfügungsbefugnis unter Lebenden und von Todes wegen gilt für das gemeinschaftliche Testament in gleicher Weise, wie es für den Erbvertrag in §§ 2286, 2289 BGB ausdrücklich ausgesprochen ist (BGH DNotZ 1951, 343, 345).

    Sollte die erneute Prüfung des Tatrichters ergeben, daß die Mutter die Aktien 1952 in willensfähigem Zustand an die Klägerin veräußert hat und dabei in der Absicht handelte, die Geschwister der Klägerin als Nacherben zu beeinträchtigen, so käme (beim Fehlen weitergehender, besonders gravierender Umstände, die vielleicht zur Annahme einer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnten, siehe oben 1) eine Beurteilung nach der Bestimmung des § 2287 BGB in Betracht, die anerkanntermaßen für gemeinschaftliche Testamente entsprechend gilt (BGH DNotZ 1951, 343, 345).

  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Eine Ausnahme erkennt die Rechtsprechung allerdings im Höferecht dahin an, daß nach einer Hoferbenbestimmung durch bindendes gemeinschaftliches Testament (oder Erbvertrag) auch ein ihr widersprechender Hofübergabevertrag unwirksam ist (so der erkennende Senat in LM Nr. 4 zu HöfeO (BrZ) § 17 und ständig, zuletzt BGHZ 23, 249, 257 = LM Nr. 15 a.a.O.; ebenso Schulte RdL 1951, 29); das liegt jedoch an dem besonderen erbrechtlichen Einschlag des Hofübergabevertrags, wird vom erkennenden Senat ausdrücklich auf Übergabeverträge im Geltungsbereich der Höfeordnung beschränkt (…a.a.O.) und trifft jedenfalls nicht zu für Fälle wie den vorliegenden, wo überhaupt kein Übergabevertrag (auch außerhalb des Geltungsbereichs der Höfeordnung) in Frage steht, sondern nur die Übertragung von beweglichen Sachen.
  • BGH, 24.01.1958 - IV ZR 234/57

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Wenn ja, muß es sich jedenfalls um besonders krasse Ausnahmefälle handeln (IV. Zivilsenat in BGHZ 26, 274; dabei ist richtig auf § 138, nicht aber auf § 134 BGB abzustellen).
  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 185/56
    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Die räumliche Stellung der Testamentsvollstreckungsanordnung innerhalb des Testaments (in Abschnitt II im Anschluß an die Nacherbeinsetzung der Geschwister) wird vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung ohne Rechtsirrtum als nicht entscheidend angesehen (BU 11/12; vgl. Urteil des erkennenden Senats MDR 1958, 322 = DNotz 1958, 490).
  • RG, 04.02.1933 - V 379/32

    1. Kann bei einer Amtspflichtverletzung, die durch Nichterwähnung einer …

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Er würde also ebenfalls dem Beklagten kein Recht zur Aktiensperrung geben, so daß dahingestellt bleiben kann, ob bereits jetzt (vor Eintritt des Nacherbfalls) ein Schaden im Rechtssinne vorläge (vgl. dazu RGZ 139, 343, 347).
  • BGH, 05.03.1951 - IV ZR 64/50
    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Aber erstens ist diese Auffassung nicht unbestritten (dagegen OLG Stuttgart JFG 6, 162; vgl. auch BGH-Urteil IV ZR 64/50 vom 5.3.1951, Leitsatz abgedruckt in NJW 1951, 354).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 12.05.1949 - I ZS 215/48
    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Denn der Klage liegt die Annahme zu Grunde, daß die umstrittenen Aktien nicht zum Nachlaß gehören und der Beklagte außerdem erst auf einen späteren Zeitpunkt (Nacherbfall) zum Testamentsvollstrecker berufen sei; daß sich der Beklagte zur Abwehr der Klage auf sein Besitzrecht als Testamentsvollstrecker beruft, ändert daran nichts (OGHZ 2, 45, 47).
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Diese Bindung bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen, nicht auch unter Lebenden (§ 2286 BGB, der anerkanntermaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt, Entscheidungen des erkennenden Senats in DNotZ 1951, 343, 345 sowie V ZR 29/58 vom 22. Oktober 1958, auszugsweise mitgeteilt in BWNotZ 1959, 205/6): der Verfügende (Erblasser) kann keine von der früheren Verfügung (Ersatzgeschäft) abweichenden Rechtsgeschäfte (Zweitgeschäfte) von Todes wegen vornehmen (insbesondere nicht Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung); dagegen ist er an Zweitgeschäften unter Lebenden grundsätzlich nicht gehindert, auch wenn sie den Zuwendungsgegenstand des Erstgeschäfts berühren; er kann trotz bindender Erbeinsetzung sein Vermögen oder Teile davon, trotz bindender Vermächtnisanordnung den vermachten Gegenstand zu seinen Lebzeiten veräußern, oder belasten oder sich hierzu verpflichten, ohne dadurch auch nur schuldrechtliche Pflichten aus dem Erstgeschäft zu verletzen, denn solche Pflichten (etwa zur ordnungsmäßigen Verwaltung oder auch nur zur Erhaltung des Zuwendungsgegenstands für den Erstbedachten) werden durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht begründet (RG SeuffA 77 Nr. 60; BGHZ 8, 23, 30; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 34 1, 111 Anfang;… BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2274).
  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    2" Das Berufungsgericht sieht ebenso wie das Landgericht den Bauptansatzpunkt für die Beurteilung des Übergabevertrags ais nichtig in der "Aushöhlung" des Erbvertrags der Eheleute Josef Anton Wagus von 1926° Es geht zwar, abweichend vom Landgericht, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM'IIr. 4 zu Höfeordnung /BrZ7 § 17; Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58 So 12/13) davon aus, daß Übergabeverträge für Grundbesitz, der nicht dem Höferecht unterliegt, rechtlich nicht (zugleich) Verfügungen von Todes wegen, sondern reine i !.
  • BGH, 18.01.1961 - V ZR 83/59
    Hinsichtlich der Annahme einer stillschweigenden Befreiung hat der erkennende Senat zwar im Urteil vom 22. Oktober 1958 V ZR 29/58 Bedenken gegen einen allzu weiten Anwendungsbereich geäußert, jedoch in einer anderen als der hier interessierenden Richtung (vgl. auch das Urteil vom 5. März 1951, IV ZR 64/50, Leitsatz abgedruckt in NJW 51, 354, abweichend von dem in der selben Sache ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln HEZ 2, 37).
  • BGH, 29.06.1973 - V ZR 187/71

    Vereinbarkeit des Überlassungsvertrags eines Ehemanns an seine Geliebte mit den …

    Die Verletzung oder Umgehung des gesetzlichen Verbots erbvertragswidriger Verfügungen ( § 134 BGB) liegt bei einem solchen Zweitgeschäft unter Lebenden in keinem Fall vor, weil das Gesetz demjenigen, der einen Erbvertrag geschlossen hat, zwar widersprechende Verfügungen von Todes wegen verbietet ( § 2289 BGB), aber sein Recht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, ausdrücklich unbeschränkt läßt ( § 2286 BGB; vgl. in dieser Richtung bereits das Senatsurteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58, BWNotZ 1959, 205/6).
  • BGH, 17.11.1959 - V ZR 18/59

    Rechtsmittel

    Für besondere Fälle haben indessen andere Erwägungen Eingang in die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden (BGH LM BGB § 2271 Nr. 4; DNotZ 1958, 654; Urteile vom 27. November 1957, IV ZR 198/57 und vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58): Nimmt ein an ein gemeinschaftliches Testament gebundener Erblasser nach dem Tode seines Ehegatten ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vor, das der Sache nach die Ausführung einer dem Testament widersprechenden und damit unzulässigen Verfügung von Todes wegen bildet, so müsse der Vorschrift des § 2271 BGB der Vorrang vor jener allgemeinen Regel der freien Verfügungsbefugnis eingeräumt werden.
  • BGH, 22.02.1961 - V ZR 175/59
    Eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen "Aushöhlung" einer bindenden Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches es nac 2271 Abs. 2 Satz 1, 2289 Abs. 1 Satz 2/oder § 138 BGB, erkennt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen an (vgl. gegenüber den älteren Entscheidungen vom 8 . Juli 195lf LM BGB § 2271 Nr. b und vom 2 6 « Februar 1958 DNotZ 1958, 65, welch letztere vom Berufungsgericht allein angeführt wird, die Urteile vom 27« November 1957 IV ZR 198/57" vom 2 b 0 , richtig 29« Januar 1958, BGHZ 2 o, 2 7b = LM BGB § 2271 Nr. 6 mit Anmerkung Johannsen = NJW 1958, 57 = MUR 1958, 223" vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58 = BWNotZ 1959, 205, vom 30. September 1959, V ZR 66/58, vom 17« November 1959, V ZR 18/59 = LM BGB § 2271 Nr. 9 = NJW I960, 52b= MDR i9 6 0, 21 = DNotZ i9 6 0, 2 1 0 , vom 27« April i9 6 0 , V ZR t/59 und vom 12. Oktober i9 6 0 , V ZR 65/59, insoweit in NJ-W 1961, 120 und MDR 1 9 6 1, 129 nicht abgedruckt).
  • BGH, 14.07.1961 - V ZR 76/60
    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 22. Oktober 1958 (V ZR 29/58), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen.
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 4/59

    Streit um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts eines späteren Erblassers unter …

    Dabei handelte es sich jedoch jeweils um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die die Geltung des Grundsatzes unberührt lassen (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1957 - IV ZR 198/57; BGHZ 26, 274; Urteil vom 22. Oktober 1950 - V ZR 29/58; BGHZ 31, 13, 20 oben).
  • BGH, 30.05.1969 - V ZR 11/68

    Erforderlicher Zusammenhang der Ansprüche von Klage und Widerklage - …

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 22. Oktober 1958 (V ZR 29/58), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen.
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