Rechtsprechung
| BGH, 06.02.2020 - V ZR 328/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG, § 320 Abs. 1 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 15.06.2017 - 17 O 1645/16
- OLG Oldenburg, 17.10.2018 - 4 U 18/17
- BGH, 06.02.2020 - V ZR 328/18
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben
Auszug aus BGH, 06.02.2020 - V ZR 328/18
Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN).
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist …
Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2). - OLG Düsseldorf, 28.06.2023 - Verg 48/22
Ausschluss eines Bieters aus dem Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung; …
Gegen eine mit der Beschwerde nicht anfechtbare Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine Gegenvorstellung daher in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG statthaft (BGH, Beschl. v. 06.02.2020, V ZR 328/18, BeckRS 2020, 2775 Rn. 2). - OLG Düsseldorf, 22.08.2022 - Verg 58/21
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nach billigem …
Gegen eine mit der Beschwerde nicht anfechtbare Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine Gegenvorstellung daher in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG statthaft (BGH, Beschl. v. 06.02.2020, V ZR 328/18, BeckRS 2020, 2775 Rn. 2).
- BGH, 17.09.2025 - V ZR 276/23 Sie ist auch innerhalb der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2; BGH…, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN).
- OLG Düsseldorf, 17.04.2023 - Verg 36/21 Gegen eine mit der Beschwerde nicht anfechtbare Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine Gegenvorstellung daher in der für eine Beschwerde geltenden Sechs-Monats-Frist des§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG statthaft (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020, V ZR 328/18, BeckRS 2020, 2775 Rn. 2; BGH…, Beschluss vom 7. April 2011, VII ZR 66/07, BeckRS 2011, 9700 Rn. 7).
- KG, 05.10.2020 - 4 U 1037/20
Schmerzensgeldanspruch: Hautverletzungen des Verwenders von Scheibenputz
Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 zu V ZR 328/18 bei Juris zu Tz. 3; BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 zu IV ZR 235/19 bei Juris zu Tz. 15).. - LG Lüneburg, 13.03.2019 - 3 S 3/19 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 328/18, MDR 2019, 284, zitiert nach Juris) handelte es sich auch bei einem sich aus § 1004 BGB ergebenen Beseitigungsanspruch um keinen geborenen Gemeinschaftsanspruch.
- LG Lüneburg, 17.05.2019 - 3 S 3/19
Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist Individualanspruch
Zudem ist auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 26.10.2018 (V ZR 328/18) klargestellt, dass eine Vereitelung der Individualansprüche bei Nichteinschreiten der Gesellschaft nicht droht.
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