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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,7488
BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62 (https://dejure.org/1963,7488)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1963 - V ZR 53/62 (https://dejure.org/1963,7488)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1963 - V ZR 53/62 (https://dejure.org/1963,7488)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 220
  • VersR 1964, 293
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Allein die Revision macht demgegenüber mit Recht geltend, daß ein hypothetisches Schadensereignis, sofern seine Beachtung überhaupt zulässig erscheine, höchstens dann zuungunsten des Geschädigten berücksichtigt werden dürfe, wenn eindeutig feststehe, daß es tatsächlich eingetreten wäre (BGHZ 8, 288, 295 f;… vgl. ferner von Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht, Heft 54 der Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe 1962, S. 19 f).
  • BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60

    Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Weshalb er damals nicht vernommen, sondern "ohne Anhörung entlassen" wurde, geht aus den Akten nicht hervor, jedoch wäre es Sache der in jener Sitzung anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, an ihn - wie sie das nach ihrer schriftsätzlichen Ankündigung auch vorhatte - gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO die noch für erforderlich erachteten Fragen zu richten (BGHZ 35, 370, 372); wenn sie von diesem Recht keinen Gebrauch machte, hat sie sich das selbst zuzuschreiben.
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Richtig ist, daß dieser Anspruch - der kein Verschulden des Schädigers voraussetzt (BGHZ 15, 146, 150 f;… vgl. auch Meisner/Stern/Hodes, a.a.O. § 39 III bei Fußn. 50, S. 578) - nur auf Ersatz desjenigen Minderwertes geht, den das Grundstück durch übermäßige, den zulässigen Umfang nach § 906 BGB überschreitende Immissionen erlitten hat; die Klägerin muß also dartun, daß ihr Grundstück ohne das Übermaß an Rauch- und Rußzuführungen einen höheren Wert haben würde.
  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 128/61

    - Zahnprothese-Pflegemittel -, Werbung mit Konkurrenzerzeugnissen, Beipacken …

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Auch soweit in der schriftlichen Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts vom 23. Juli 1959 sowie im landgerichtlichen Urteil von Ortsüblichkeit die Rede war, bezog sich das auf das Vorhandensein einer kohlebeheizten Feuerungsanlage als solcher und nicht auf das Verbrennen umfangreicher Krankenhausabfälle in dieser Anlage; deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Grundsätze, die bei Beurteilung der Schuldhaftigkeit von Amtspflichtverletzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Tragweite von Kollegialentscheidungen entwickelt worden sind (RGZ 164, 32, 41; BGHZ 17, 153, 158), auf andere Rechtsgebiete übertragen lassen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Oktober 1962, I ZR 128/61, S. 29, in LM UWG § 1 Nr. 117 und NJW 1963, 107 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Es handelt sich hierbei um die Ersetzung eines wirklichen Herganges, der den Schaden verursacht hat, durch einen anderen, bloß gedachten ("hypothetischen") Ursachenverlauf, von dem das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "überholenden Kausalität" geglaubt hat, er würde genau dasselbe Ergebnis herbeigeführt haben (zum Problem der überholenden Kausalität vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212 = LM BGB § 242 Bb Nr. 38 = MDR 1961, 216 = DNotZ 1961, 260, mit eingehenden Nachweisungen).
  • BGH, 28.04.1955 - III ZR 161/53

    Berechnung der Straftilgungsfristen

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Auch soweit in der schriftlichen Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts vom 23. Juli 1959 sowie im landgerichtlichen Urteil von Ortsüblichkeit die Rede war, bezog sich das auf das Vorhandensein einer kohlebeheizten Feuerungsanlage als solcher und nicht auf das Verbrennen umfangreicher Krankenhausabfälle in dieser Anlage; deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Grundsätze, die bei Beurteilung der Schuldhaftigkeit von Amtspflichtverletzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Tragweite von Kollegialentscheidungen entwickelt worden sind (RGZ 164, 32, 41; BGHZ 17, 153, 158), auf andere Rechtsgebiete übertragen lassen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Oktober 1962, I ZR 128/61, S. 29, in LM UWG § 1 Nr. 117 und NJW 1963, 107 insoweit nicht abgedruckt).
  • RG, 04.06.1928 - VI 513/27

    Einstweilige Verfügung; Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Was die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB anbetrifft, so soll § 1004 BGB, der ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (RGZ 121, 185, 189), nach Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht verletzt sein, weil die Sonderbestimmung des § 26 GewO eingreife.
  • RG, 26.04.1940 - III 56/39
    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Auch soweit in der schriftlichen Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts vom 23. Juli 1959 sowie im landgerichtlichen Urteil von Ortsüblichkeit die Rede war, bezog sich das auf das Vorhandensein einer kohlebeheizten Feuerungsanlage als solcher und nicht auf das Verbrennen umfangreicher Krankenhausabfälle in dieser Anlage; deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Grundsätze, die bei Beurteilung der Schuldhaftigkeit von Amtspflichtverletzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Tragweite von Kollegialentscheidungen entwickelt worden sind (RGZ 164, 32, 41; BGHZ 17, 153, 158), auf andere Rechtsgebiete übertragen lassen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Oktober 1962, I ZR 128/61, S. 29, in LM UWG § 1 Nr. 117 und NJW 1963, 107 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Ob die Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, weil die Beklagte sich nach dem Brand weigerte, in irgendeiner Weise an der Beseitigung der Eigentumsstörung mitzuwirken (zum Schutzgesetzcharakter des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. RGZ 121, 185, 189; BGH Urteil vom 6. November 1963 V ZR 53/62 - LM BGB § 906 Nr. 18; offengelasen in BGH Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 113/76 - LM BGB § 823 (B) Nr. 8), kann dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihr durch dieses Verhalten der Beklagten ein Schaden oder Aufwendungen entstanden seien, die über die im Rahmen des § 683 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen hinausgingen.
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auch bei ihr benötigt der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge sich weiter entwickelt haben würden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - VersR 1964, 294 [BGH 06.11.1963 - V ZR 53/62] ).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 8 U 108/17

    Hammerschlags- und Leiterrecht (: hier Kranwagen)

    Vielmehr sind erhebliche Verunreinigungen geeignet, eine Eigentumsverletzung darzustellen, wenn ihre Beseitigung einen erheblichen Aufwand verursacht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.11.1963 - V ZR 53/62, MDR 1964, 220;… Spindler, in: Spickhoff, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2017, § 823, Rdnr. 120).
  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

    Die Kl. kann durch die Beschmutzung der Fenster infolge der aus den Asbestzement-Platten herausgelösten Substanzen eine Eigentumsverletzung erlitten haben (vgl. BGH, VersR 1964, 293 (294)).
  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung …

    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall - und das verkennt die Revision - grundlegend auch von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 (V ZR 53/62 = Betrieb 1964, 65) zugrunde liegenden Sachverhalt; denn dort war ein bereits verputztes, mithin fertiggestelltes Haus nachträglich durch Rauch- und Rußzuführungen von einem Nachbargrundstück in seinem Wert beeinträchtigt worden.
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 39/62
    Unbegründet erscheint angesichts der Sorgfältigkeit der Beweisaufnahme - das Vernehmungsprotokoll vom 29. März 1960 umfaßt 25 Schreibmaschinenseiten - der Vorwurf der Revision, die Zeugen seien zu dem Beweisthema nicht vernommen worden; im übrigen hätte die im Termin anwaltlich vertretene Beklagte, wenn sie die Vernehmung für unvollständig hielt, ihrerseits Fragen stellen können (§ 397 ZPO); machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie gemäß § 295 ZPO aus der unterlassenen Fragestellung keine Verfahrensrügen herleiten (Wieczorek, ZPO § 397 Anm. A I b 2; vgl. auch Urteil des Senats vom 6. November 1963, V ZR 53/62, S. 5).
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 113/76

    Beweislage hinsichtlich des Verschuldens nach Feststellung des objektiven …

    Es mag auch davon ausgegangen werden, daß § 1004 BGB ein Schutzgesetz darstellt, das dem Eigentümer bei bloßer Störung seines Besitzes oder Eigentums zusätzlich zu dem deliktischen Eigentumsschutz des § 823 Abs. 1 BGB noch den beweismäßig mitunter günstigeren Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zur Verfügung stellt (so RGZ 121, 185, 189 und BGH, Urt. vom 6. November 1963 - V ZR 53/62 Betr. 1964, 65 = LM BGB § 906 Nr. 18; unter Bezugnahme darauf die meisten Erläuterungsbücher).
  • BGH, 13.11.1986 - III ZR 160/85

    Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

    Mag § 1004 BGB auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sein (bejahend BGH VersR 1964, 293 und 975; zweifelnd BGH VersR 1977, 136), so steht doch dieser Schadensersatzanspruch nur dem Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten des betroffenen Grundstücks zu.
  • OLG Frankfurt, 24.03.1981 - 8 U 208/80
    Einmal dürfen derartige Reserveursachen, mögen sie auch imstande sein, den Schaden früher oder später ohnehin herbeizuführen, bei der Kausalitätsprüfung nur berücksichtigt werden, wenn der Eintritt des hypothetischen Ereignisses auch sicher ist (BGH LM § 906 BGB Nr. 18 = VersR 64, 293; BGHZ 10, 6 (12) = VersR 53, 244 (245); VersR 59, 752 (753);.
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