Rechtsprechung
| BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 3; ; ZPO § 544 Abs. 7; ; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 41
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör
Verfahrensgang
- AG Neuburg/Donau, 17.11.2004 - 1 C 557/04
- LG Ingolstadt, 28.02.2005 - 2 S 2322/04
- BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1988, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763). - BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 698/03
Wahrung des rechtlichen Gehörs von Gläubigern im Insolvenzverfahren
Auszug aus BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1988, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763).
- OLG Braunschweig, 05.10.2007 - 8 W 81/07 Bei unentgeltlichen Wohnrechten wie dem vorliegendem ist der Gebührenstreitwert nach überwiegender Rechtsauffassung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. BGH, n.v. Beschluss vom 20. Oktober 2005 - V ZR 73/05 - BGH NJW-RR 1994, 909 [BGH 13.10.1993 - XII ZR 126/93]; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - XII ZR 33/02 - veröffentlicht in juris; OLG Köln Jur.
Daher finden die §§ 16 GKG a.F., 41 GKG n.F. und § 9 ZPO, die auf Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse zugeschnitten sind, keine Anwendung (so auch BGH, n.v. Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 73/05 -).
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