Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1148
BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82 (https://dejure.org/1983,1148)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1983 - V ZR 9/82 (https://dejure.org/1983,1148)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1983 - V ZR 9/82 (https://dejure.org/1983,1148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Ermittlung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) - Heranziehung der für die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Zahlen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 198
  • NJW 1983, 2252
  • MDR 1983, 833
  • WM 1983, 753
  • BB 1984, 302
  • Rpfleger 1983, 394
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Bei der Ermittlung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO sind hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse (BGHZ 75, 279; 77, 188) die für die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Zahlen heranzuziehen ohne Berücksichtigung regional unterschiedlicher Entwicklungen und ohne Beschränkung auf männliche Arbeitnehmer.

    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Es ist auch nicht verständlich, woraus das Berufungsgericht herleitet, es schließe sich mit seiner Ansicht den Überlegungen des Bundesgerichtshofs an, die dieser in seinem Urteil vom 23. Mai 1980, NJW 1980, 2243 (V ZR 129/76 = BGHZ 77, 188) angestellt habe, wobei der insoweit einschlägige Teil der Entscheidung nicht veröffentlicht worden sei.

    Die Ausführungen in diesem - im übrigen in WM 1980, 878 vollständig veröffentlichten - Urteil (s. insbesondere BGHZ 77, 188, 191 Abs. 2/192 Abs. 1 - WM a.a.O. S. 881 Abs. 2) lassen hinreichend erkennen, daß der Senat die Worte "Arbeiter und Angestellte" jeweils in umfassendem Sinn und nicht etwa nur als männliche Pluralform verwendet hat (…vgl. auch die Bezugnahme a.a.O. auf "Durchschnittseinkommen je Einwohner der Bundesrepublik Deutschland").

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1 …

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Bei der Ermittlung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO sind hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse (BGHZ 75, 279; 77, 188) die für die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Zahlen heranzuziehen ohne Berücksichtigung regional unterschiedlicher Entwicklungen und ohne Beschränkung auf männliche Arbeitnehmer.

    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, von seiner wiederholt ausgesprochenen Auffassung abzugehen, es entspreche dem Sinn und Zweck des § 9 a ErbbauVO, an diejenigen Daten anzuknüpfen, die die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (gemeint: in der Bundesrepublik Deutschland) wiedergeben (BGHZ 75, 279, 285; 77, 180, 190) [BGH 22.05.1980 - III ZR 186/78].

  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Dementsprechend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, WM 1982, 236, 239 unter II. 2. für den dort entschiedenen Fall die einschlägigen Monatswerte als maßgebend bezeichnet.

    Denn diese Indizes sind aus den Statistischen Jahrbüchern nicht zu entnehmen und eine über diese Erkenntnisquelle hinausgehende Aufklärung muß den Tatsacheninstanzen überlassen bleiben (s. auch hierzu das bereits erwähnte Senatsurteil vom 11. Dezember 1981 aaO).

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss …

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.

    Soweit aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 noch etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 35/79

    Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden - Vorliegen …

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Bei der erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - für die das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers nicht gilt (BGH Urteil vom 14. Juli 1981, VI ZR 35/79, LM ZPO § 100 Nr. 5 letzter Absatz;… Baumbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 308 Anm. 2 B m.w.N.) -, wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Erhöhungsanspruch von 247, 53 DM und der als Beteiligung an den Kosten des eingeholten Gutachtens verlangte Betrag von 30, 29 DM nicht zu dem Betrag von 277, 82 DM zusammengefaßt werden können, da es sich bei dem Betrag von 247, 53 DM um jährlich wiederkehrende Leistungen handelt und er daher streitwertmäßig mit dem Fünfundzwanzigfachen anzusetzen ist (§§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO 2. Alternative).
  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer …

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.
  • BGH, 22.05.1980 - III ZR 186/78

    Anschluß- und Benutzungszwang für Fernheizwerk

    Auszug aus BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
    Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, von seiner wiederholt ausgesprochenen Auffassung abzugehen, es entspreche dem Sinn und Zweck des § 9 a ErbbauVO, an diejenigen Daten anzuknüpfen, die die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (gemeint: in der Bundesrepublik Deutschland) wiedergeben (BGHZ 75, 279, 285; 77, 180, 190) [BGH 22.05.1980 - III ZR 186/78].
  • BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09

    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses …

    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.;… Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).

    Ohne eine besondere Vereinbarung im Vertrag ist zur Bestimmung des Umfangs der Anpassung nicht von einem durchschnittlichen Jahresbetrag, sondern von dem für einen jeden Monat ermittelten Wert auszugehen (Senat, BGHZ 87, 198, 201).

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Ob Monatswerte oder Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen sind, ist eine Frage der - von dem Berufungsgericht insoweit unterlassenen - Vertragsauslegung (vgl. Senat, BGHZ 87, 198, 201;… Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088).

    2. Soweit es um die Beschränkung des vertraglichen Anpassungsanspruchs nach § 9a Abs. 1 ErbbauRG geht, hält der Senat daran fest, dass ein zutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. nur BGHZ 75, 279, 286 f.; 77, 188, 190 ff.; 77, 194, 200 f.; 87, 198; 146, 280, 286;… Urt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, NJW-RR 1988, 775 f. m.w.N.).

    b) Bei der Prüfung, ob und inwieweit dem vertraglichen Erhöhungsanspruch die durch § 9a Abs. 1 ErbbauRG gezogene Billigkeitsschranke entgegensteht, sind die Monatswerte der statistischen Indices maßgeblich, die vor der Stellung des Erhöhungsverlangens zuletzt veröffentlicht wurden (Senat, BGHZ 87, 198, 201).

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Hinsichtlich der Frage, wann der Anstieg der Lebenshaltungskosten die Grenze von 150 % überstiegen hat, ist grundsätzlich nicht auf die Jahresindizes abzustellen, sondern auf die maßgebenden Monatsindizes (vgl. BGHZ 91, 32 (34) = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4; BGHZ 87, 198 (201 unter c) = NJW 1983, 2252 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 16).
  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    aa) Die Frage nach dem richtigen Bezugspunkt für die Feststellung einer Änderung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" muß auf der Grundlage einer Auslegung der Anpassungsregelung im Erbbaurechtsvertrag beantwortet werden (vgl. BGHZ 87, 198, 201;… BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, BB 1992, 1238, 1239).
  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 207/17

    Klageantrag auf "Freigabe" einer Sicherheit: Anforderungen an die Bestimmtheit …

    Rn. 17 Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt (BGH, Urteil vom 15. April 1983 - V ZR 9/82, WM 1983, 753, 755, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 198), hat der Senat neben der im Revisionsverfahren hinzunehmenden (BGH…, Urteil vom 6. August 2013 - X ZR 81/12, juris Rn. 6) Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO zulasten des Klägers § 97 Abs. 1, § 92 ZPO zur Anwendung gebracht.
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen …

    Unter diesem Gesichtspunkt kann auch bei einem aus § 242 BGB hergeleiteten Erhöhungsanspruch im Ergebnis nichts anderes gelten als im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Maßgabe des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO (zu letzterem s. BGHZ 87, 198, 201 [BGH 15.04.1983 - V ZR 9/82]/202 unter c); in beiden Fällen ist eine Anknüpfung an den jeweils aktuellsten Zeitpunkt geboten.
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen …

    Bei einem Vertrag mit Anpassungsklausel, wie hier, ist das eine Frage der Auslegung (BGHZ 87, 198, 201) [BGH 15.04.1983 - V ZR 9/82].
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82

    Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der …

    Für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die prozentualen Steigerungen abzustellen, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (wegen der Einzelheiten s. BGHZ 77, 188 und 77, 194, 200 unter 2. sowie die Senatsurteile vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382 m.w.N. und vom 15. April 1983, V ZR 9/82, WM 1983, 753, 755 unter c) - auch zur Veröffentlichtung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein …

    Insoweit ist es daher auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 279, 283 ff [BGH 18.05.1979 - V ZR 237/77]; 77, 188, 190 ff [BGH 23.05.1980 - V ZR 129/76]; 87, 198) [BGH 15.04.1983 - V ZR 9/82]zutreffend davon ausgegangen, daß maßgebendes Kriterium hierfür der aus dem Anstieg der Lebenshaltungskosten einerseits und der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel andererseits zu bildende Mittelwert ist.
  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 145/87

    Erhöhung des Erbbauzinses vor Ablauf von drei Jahren

    Selbst wenn daher aus dem Vertrag ein dahingehender Anspruch zu entnehmen sein sollte, könnte dieser nicht durchgesetzt werden (vgl. Senatsurt. v. 15. April 1983, V ZR 9/82, WM 1983, 753, 754 re. Sp. unter 1. - in BGHZ 87, 198 [BGH 15.04.1983 - V ZR 9/82] insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 147/86

    Zahlungsanspruch wegen der Nutzung von Behelfsheimen auf Kleingartengeländen - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht