Rechtsprechung
| BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56
Grenzüberbau
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Sie steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat für derartige auf der Grenze stehende Giebelmauern entwickelt hat (BGHZ 27, 197; 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]; 29, 372, 376 [BGH 14.01.1959 - V ZR 82/57]; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1960, 308).Die von ihm geprüfte Frage, ob der Kläger den Grenzüberbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB "zu dulden" habe, war allerdings für die Entscheidung insofern nicht ohne Belang, als es von ihrer Beantwortung abhängt, welcher der beiden Klageanträge zu I 1 - Hauptantrag oder Hilfsantrag - zum Zuge kommt: im Falle eines "rechtmäßigen" Überbaues würde sich nämlich das alsdann ursprünglich vorhanden gewesene Alleineigentum der Beklagten an der streitigen Mauer durch den Anbau des Klägers nachträglich in Miteigentum nach ideellen - hälftigen - Bruchteilen verwandelt haben (BGHZ 27, 197, 201) [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56], während andernfalls, d.h. bei "nicht entschuldigtem" Grenzüberbau, das Eigentum an der Mauer von vornherein auf der Grenzlinie der beiden Grundstücke real geteilt wäre (vertikale Eigentumsaufspaltung, vgl. BGHZ 27, 204, 208) [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56] mit der Folge, daß die südliche Mauerhälfte im Alleineigentum zunächst des Klägers gestanden hätte und heute, nach Weiterveräußerung des Grundstücks Nr. ..., im Eigentum seiner Rechtsnachfolger stünde.
- BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56
Gemeinsame Giebelmauer
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Sie steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat für derartige auf der Grenze stehende Giebelmauern entwickelt hat (BGHZ 27, 197; 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]; 29, 372, 376 [BGH 14.01.1959 - V ZR 82/57]; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1960, 308).Die von ihm geprüfte Frage, ob der Kläger den Grenzüberbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB "zu dulden" habe, war allerdings für die Entscheidung insofern nicht ohne Belang, als es von ihrer Beantwortung abhängt, welcher der beiden Klageanträge zu I 1 - Hauptantrag oder Hilfsantrag - zum Zuge kommt: im Falle eines "rechtmäßigen" Überbaues würde sich nämlich das alsdann ursprünglich vorhanden gewesene Alleineigentum der Beklagten an der streitigen Mauer durch den Anbau des Klägers nachträglich in Miteigentum nach ideellen - hälftigen - Bruchteilen verwandelt haben (BGHZ 27, 197, 201) [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56], während andernfalls, d.h. bei "nicht entschuldigtem" Grenzüberbau, das Eigentum an der Mauer von vornherein auf der Grenzlinie der beiden Grundstücke real geteilt wäre (vertikale Eigentumsaufspaltung, vgl. BGHZ 27, 204, 208) [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56] mit der Folge, daß die südliche Mauerhälfte im Alleineigentum zunächst des Klägers gestanden hätte und heute, nach Weiterveräußerung des Grundstücks Nr. ..., im Eigentum seiner Rechtsnachfolger stünde.
- RG, 09.01.1907 - V 517/06
Kann, wenn beim Bauen über die Grenze noch in andere Rechte des Nachbars …
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Infolgedessen erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Urteilsausführungen darüber, daß der Kläger - auch unter Berücksichtigung der in RGZ 65, 73 entwickelten Rechtsgrundsätze - neben der Überbaurente keinen Schadensersatz verlangen könne.Ob bei solcher Sachlage, weil die klagende Partei - verständlicherweise - das Berufungsurteil nur im Umfang der Klageabweisung angefochten hat, mit Rücksicht auf §§ 308, 559 ZPO Bedenken gegen eine Aufhebung auch des übrigen Teiles der Entscheidung bestünden (verneinend offenbar RGZ 65, 73, 77), braucht hier nicht erörtert zu werden, da seitens der Beklagten Anschlußrevision eingelegt worden ist.
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Sollte die hiernach gebotene erneute Erörterung des Problems der groben Fahrlässigkeit (vgl. dazu RGZ 141, 129, 131; BGHZ 10, 14, 16 ff [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] BGH LM BGB § 277 Nr. 1) ergeben, daß die Beklagte, entgegen der bisher vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung (BU S. 32), verpflichtet gewesen wäre, vor Beginn ihres Bauvorhabens eine genaue Grenzfeststellung durchführen zu lassen, so wird auch der ursächliche Zusammenhang zwischen ihrer Unterlassung und dem Grenzüberbau zu prüfen sein (§ 287 ZPO). - BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52 (MDR 1953, 605 = LM ZPO § 404 Nr. 2) keinen Anlaß. - BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57
Grenzmauer
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Sie steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat für derartige auf der Grenze stehende Giebelmauern entwickelt hat (BGHZ 27, 197; 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]; 29, 372, 376 [BGH 14.01.1959 - V ZR 82/57]; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1960, 308). - BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Einer jener seltenen, ungewöhnlich liegenden Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine weitere Beweiserhebung entbehrlich ist (NJW 1956, 1480), war hinsichtlich des Zeugen Sch. nicht gegeben; denn bei diesem handelte es sich trotz seiner geschäftlichen Beziehungen zum Kläger und trotz der grundsätzlichen Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung weder um ein völlig wertloses noch um ein überflüssiges Beweismittel; vielmehr war die Möglichkeit, daß seine Bekundungen vielleicht doch etwas Sachdienliches ergeben würden, nicht auszuschließen. - RG, 26.05.1933 - VII 69/33
Zur Anwendung des § 1207 BGB. (in Verbindung mit § 932 das.) und des § 366 HGB.
Auszug aus BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
Sollte die hiernach gebotene erneute Erörterung des Problems der groben Fahrlässigkeit (vgl. dazu RGZ 141, 129, 131; BGHZ 10, 14, 16 ff [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] BGH LM BGB § 277 Nr. 1) ergeben, daß die Beklagte, entgegen der bisher vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung (BU S. 32), verpflichtet gewesen wäre, vor Beginn ihres Bauvorhabens eine genaue Grenzfeststellung durchführen zu lassen, so wird auch der ursächliche Zusammenhang zwischen ihrer Unterlassung und dem Grenzüberbau zu prüfen sein (§ 287 ZPO).
- BGH, 25.10.1961 - V ZR 30/60
Halbscheidige Giebelmauer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 12.01.1962 - V ZR 179/60 Es handelt sich bei der Beurteilung des Geisteszustands eines Menschen auch nicht um eine besonders schwierige Frage im Sinn des Senatsurteils vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52 (insoweit wohl nur in MDR 1953, 605 abgedruckt; Leitsatz in LI.I § 286 '/E/ ZPO Nr. 4), so daß aus diesem Grunde ein Obergutachten geboten gewesen wäre; die hier allerdings typischerwcise vorhandenen Schwierigkeiten betreffen die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens der Untersuchungsperson (unten 2), nicht dessen ärztliche Beurteilung (vgldie Senatsurteile vom 2Ö. Juni 1959, V ZR 44/58, vom 3" Februar I960, V ZR 170/58, vom 22. Februar I960, V ZR 179/58 und vom 1. Juni I960, V ZR 95/58).
- BGH, 22.03.1961 - V ZR 33/59
Rechtsmittel
Die Erhebung des Sachverständigenbeweises steht grundsätzlich im richterlichen Ermessen, und einer jener besonderen Fälle, in denen der Tatrichter nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, MDR 1953, 605 = LM ZPO § 404 Nr. 2; und vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag nicht vor: das Gutachten des Bergrats Köhling war weder mit groben Mängeln behaftet, noch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine gründliche Untersuchung alle bis dahin obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel ausgeräumt hatte, um eine besonders schwierige Frage (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f, und vom 28. September 1960, V ZR 24/59, S. 17). - BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Rechtsmittel
Einer jener besonderen Fälle, in denen er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (MDR 1953, 605 - LM ZPO § 404 Nr. 2; Urteil vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag hier ersichtlich nicht vor: daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. mit groben Mängeln behaftet sei, behauptet weder die Revision selbst, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte; auch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine sorgfältige Untersuchung alle bis dahin möglicherweise noch obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel behoben hatte, nicht mehr um eine besonders schwierige Frage (vgl. Urteil vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f).
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