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   BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18   

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https://dejure.org/2018,31281
BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18 (https://dejure.org/2018,31281)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2018 - VI ZA 20/18 (https://dejure.org/2018,31281)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18 (https://dejure.org/2018,31281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 117 Abs. 4
    Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelfrist - und der unvollständige PKH-Antrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für bedürftig halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, dass der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).

    Einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR, ZPO, § 233 - Prozesskostenhilfe 4, mwN).

  • BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04

    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, dass der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).

    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.).

    Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69).

  • BGH, 21.11.2013 - VII ZA 9/13

    Erfordernis der Vollständigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Wahrung

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZB 20/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18
    Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, dass der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).
  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der am 19. April 2018 abgelaufenen Berufungsfrist weder eine (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür von § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht noch auf seine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen und unmissverständlich mitgeteilt hat, es habe sich seither nichts geändert (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, juris Rn. 5 f; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

    Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NZFam 2019, 538 Rn. 10).

  • BGH, 21.04.2020 - II ZB 27/19

    Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht der beabsichtigten

    Einer Partei, die vor Ablauf der Begründungsfrist für ein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 13. April 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5) und die versäumte Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholt (§ 236 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3).

    Der Kläger konnte schon deshalb nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen, weil er innerhalb der Begründungsfrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen eingereicht (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) oder auf eine früher eingereichte Erklärung Bezug genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 05.02.2020 - I ZA 13/19

    Übersenden des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt, was die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit umfasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - I ZA 5/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 3 ff., jeweils mwN).
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