Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7451
BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20 (https://dejure.org/2021,7451)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - VI ZR 13/20 (https://dejure.org/2021,7451)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - VI ZR 13/20 (https://dejure.org/2021,7451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen ...

  • rewis.io

    Sittenwidrige Schädigung im Rahmen des Abgasskandals: Haftung des Kfz-Herstellers für Verzugs- und Deliktszinsen; Anrechnung von Nutzungsvorteilen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 849
    Kein Anspruch des Dieselkäufers auf Zahlung von Deliktszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826 ; BGB § 849
    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1402
  • MDR 2021, 559
  • VersR 2021, 849
  • JR 2022, 29
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Die von der Klägerin mit ihrer Revision hiergegen unter anderem erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff. mwN und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11).

    Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff. und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob es prozessual zulässig ist, den Grund für die Zahlung von Zinsen in der Revisionsinstanz auszutauschen, sind im Streitfall keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 22 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 26 f.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff. und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob es prozessual zulässig ist, den Grund für die Zahlung von Zinsen in der Revisionsinstanz auszutauschen, sind im Streitfall keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 22 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 26 f.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Die von der Klägerin mit ihrer Revision hiergegen unter anderem erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff. mwN und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht