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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.12.1968

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,853
BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1966,853)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1966 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1966,853)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1966 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1966,853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des Unrechtssystems und Willkürsystems - Auswirkung verfassungswidriger Tätigkeiten auf Versorgungsanspruch - Anspruch auf Versorgung als Ruhestandsbeamter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1967, 352
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Personen, auf die § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 Anwendung findet, sind "kraft Gesetzes von den Rechten des G 131 ausgeschlossen" (BVerfGE 12, 264 [272]).

    "konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3 a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) ...".

    Jedoch betrifft die vorstehend angeführte Entscheidung BVerfGE 12, 264 einen Beamten zur Wiederverwendung, also gerade nicht einen Fall fortbestehender und durch den Zusammenbruch unberührt gebliebener Versorgungsansprüche, und im Leitsatz Nr. 2 Abs. 2 der vorstehend ebenfalls erwähnten Entscheidung BVerfGE 6, 132 ist ausgesprochen:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, staatliche Sonderleistungen generell auch solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]).

    Neue Rechte in diesem Sinn sind aber vom Gesetz zu Art. 131 GG in den Fällen gewährt, worden, in denen die früheren Rechtsverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind (vgl. BVerfGE 12, 264 [273]), so die Beamtenverhältnisse eben wegen ihrer Beeinflussung durch den Nationalsozialismus (BVerfGE 3, 58 [89 ff., insbesondere 115]), die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten infolge des vollständigen Zusammenbruchs der Wehrmacht (BVerfGE 3, 288 [319]).

    Sogar bei Rechten, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG im Jahre 1951 neu gewährt worden sind, hält das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Entziehung durch die erst 1957 eingefügte Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur deshalb für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil den unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 fallenden Personen diese Rechte im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 aberkannt werden konnten und mußten (BVerfGE 12, 264 [273]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung BVerfGE 12, 264 (269) [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] ausgesprochen, daß ein Beamter zur Wiederverwendung, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, vor dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen begangen hat, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre.

    Dazu - insbesondere auch zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]) - liegen keine tatsächlichen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtangehörigen waren zwar in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden und wurden deshalb von Art. 131 GG miterfaßt, bestanden jedoch über den Zusammenbruch hinaus fort und blieben von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in ihrer Grundlage unberührt (BVerfGE 3, 288 [341]; 8, 1 [20]; 16, 94 [109]).

    Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden durch Art. 14 GG geschützt (BVerfGE 16, 94 Leitsatz Nr. 2).

    Wie das Bundesverfassungsgericht darlegt, ist der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung in seinem Kernbestand - angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt - in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (BVerfGE 16, 94 [112]), handelt es sich bei den über den Zusammenbruch hinaus fortbestehenden Versorgungsansprüchen früherer Wehrmachtangehöriger nicht um Forderungen lediglich mit Fürsorgecharakter, bei denen eine Eigentumsgarantie nicht in Betracht kommt (BVerfGE 16, 94 [113]), und müssen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt werden (BVerfGE 16, 94 [116]).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfGE 8, 1 (21) führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 16, 94 [117]):.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen (BVerfGE 16, 94 [109]), das Gesetz zu Art. 131 GG.

    "fortbestehenden Versorgungsansprüchen, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte" (so BVerfGE 16, 94 [114]),.

    Sie sind, nicht erloschen, eben weil sie vom Nationalsozialismus nicht entscheidend beeinflußt worden sind - zumal wenn es sich wie hier um Versorgungsverhältnisse der "alten" Wehrmacht handelt - und können, da sie mit keinem Makel behaftet waren, der ihre Beseitigung gerechtfertigt hätte (vgl. BVerfGE 16, 94 [110]), auch nicht ohne weiteres im Wege des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 entzogen werden.

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    "konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3 a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) ...".

    Jedoch betrifft die vorstehend angeführte Entscheidung BVerfGE 12, 264 einen Beamten zur Wiederverwendung, also gerade nicht einen Fall fortbestehender und durch den Zusammenbruch unberührt gebliebener Versorgungsansprüche, und im Leitsatz Nr. 2 Abs. 2 der vorstehend ebenfalls erwähnten Entscheidung BVerfGE 6, 132 ist ausgesprochen:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, staatliche Sonderleistungen generell auch solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Jedoch darf durch den Versuch einer verfassungskonformen Auslegung nicht das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkte verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 8, 28 [34]).

    Für eine verfassungskonforme Auslegung ist kein Raum, wenn eine unzweideutig im gegenteiligen Sinn getroffene Regelung, entgegensteht, ein eindeutiges Gesetz darf nicht durch verfassungskonforme Auslegung einen entgegengesetzten Sinn erhalten (BVerfGE 8, 28 Leitsatz Nr. 1, vgl. auch BVerfGE 16, 306 [329] und 17, 122 [130]).

  • BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Zu formellen Voraussetzungen eines Vorlagebeschlusses (im Anschluß an BVerwG VIII C 38.64).

    Diesem ist der Weg zu einer eigenen Sachaufklärung verschlossen; es ist aber auch nicht in der Lage, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil sich ihm das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig darstellt, solange das Revisionsgericht die in Frage stehende Vorschrift in dem erörterten Umfang wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. auch Vorlagebeschlußvom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 -).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtangehörigen waren zwar in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden und wurden deshalb von Art. 131 GG miterfaßt, bestanden jedoch über den Zusammenbruch hinaus fort und blieben von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in ihrer Grundlage unberührt (BVerfGE 3, 288 [341]; 8, 1 [20]; 16, 94 [109]).

    Neue Rechte in diesem Sinn sind aber vom Gesetz zu Art. 131 GG in den Fällen gewährt, worden, in denen die früheren Rechtsverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind (vgl. BVerfGE 12, 264 [273]), so die Beamtenverhältnisse eben wegen ihrer Beeinflussung durch den Nationalsozialismus (BVerfGE 3, 58 [89 ff., insbesondere 115]), die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten infolge des vollständigen Zusammenbruchs der Wehrmacht (BVerfGE 3, 288 [319]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtangehörigen waren zwar in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden und wurden deshalb von Art. 131 GG miterfaßt, bestanden jedoch über den Zusammenbruch hinaus fort und blieben von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in ihrer Grundlage unberührt (BVerfGE 3, 288 [341]; 8, 1 [20]; 16, 94 [109]).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfGE 8, 1 (21) führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 16, 94 [117]):.

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Bei den Beamten zur Wiederverwendung und den Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 im Dienst gestanden haben - nur mit dieser Gruppe befaßt sich die von der Revision erwähnte Entscheidung BVerfGE 7, 129 -, erweitert sich der Kreis der Dienstvergehen infolge der Verweisung auf die allgemeinen Beamtenpflichten wie bei den im Dienst stehenden Beamten.
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Zwar verlangt das in der Vermutung, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, zum Ausdruck kommende Prinzip im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes (BVerfGE 2, 266 [282], vgl. auch BVerfGE 2, 336 [341]; 8, 38 [41]; 8, 210 [221]; 9, 194 [200] und 14, 56 [73]).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
    Für eine verfassungskonforme Auslegung ist kein Raum, wenn eine unzweideutig im gegenteiligen Sinn getroffene Regelung, entgegensteht, ein eindeutiges Gesetz darf nicht durch verfassungskonforme Auslegung einen entgegengesetzten Sinn erhalten (BVerfGE 8, 28 Leitsatz Nr. 1, vgl. auch BVerfGE 16, 306 [329] und 17, 122 [130]).
  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Tollwut

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 13.06.1958 - 1 BvR 346/57

    Rechtswegerschöpfung in Entschädigungsverfahren

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 114.67

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwenversorgung - Anspruch des Ehemannes …

    Daß die Revision dann möglicherweise zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer tatsächlicher Feststellungen und erneuter Entscheidung führen wird, steht der Vorlage nicht entgegen (BVerfGE 16, 286 [293]; 18, 257 [263]; vgl. auch Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 - [Buchholz BVerwG 233, § 31 b BWGöD Nr. 2] und vom 20. Oktober 1966 - BVerwG VI C 62.64 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 24]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1968 - VI C 62.64   

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https://dejure.org/1968,2408
BVerwG, 18.12.1968 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1968,2408)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1968 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1968,2408)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1968 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1968,2408)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Obwohl die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne voraussetzt und demnach - wie der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - ausgeführt hat - die Umstände, die das Verhalten des Betroffenen entschuldigen können, nicht in dem engumgrenzten Kreis der strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe zu liegen brauchen, begegnet es dennoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht hier das Vorliegen solcher strafrechtlicher Schuldausschließungsgründe - wie Befehlsnotstand (vgl. §§ 52, 54 StGB, § 47 MStGB), Verbotsirrtum (vgl. § 59 GtGB) - geprüft hat, die der Kläger selbst zu seiner Entlastung ins Feld geführt hat.

    Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes - …

    Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung beanstandet, daß die Feststellung des Rechtsverlusts nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 der Sache nach eine disziplinarrechtliche Maßnahme sei, befindet sie sich zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - [BVerwGE 25, 128, 129] und vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Eine Auslegung im Sinne der Revision würde daher den aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlichen Willen des Gesetzgebers "in einem wesentlichen Punkte verfehlen oder verfälschen" (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; vgl. auch BVerwGE 18, 293 [297]; ferner Urteile vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 -, vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [RIA 1969, 36 = DÖD 1969, 71] , vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - und vom 16. Januar 1969 - BVerwG II C 108.65 - sowie Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 114.67 -).
  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines …

    Die entscheidungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen mit den von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluß an BVerfGE 12, 264 entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Einklang (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]und die Urteile vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - und vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 -).
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