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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2001 - VI R 134/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9770
BFH, 18.09.2001 - VI R 134/00 (https://dejure.org/2001,9770)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2001 - VI R 134/00 (https://dejure.org/2001,9770)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2001 - VI R 134/00 (https://dejure.org/2001,9770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Familienkasse - Streitwert - Kinderfreibeträge - Einkommensteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2 S 1, GG Art 3, GG Art 6, GG Art 20
    Aufenthaltstitel; Ausländer; Kindergeld; Türkei

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus BFH, 18.09.2001 - VI R 134/00
    Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) entschieden, dass der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dass die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind.
  • FG Düsseldorf, 04.10.2002 - 18 K 7935/00

    Streitwert; Kindergeld; Abzweigungsbetrag; Rückständige Beträge; Fälligkeit - Der …

    Rn. 11 3. Geht es um eine Kindergeldbewilligung auf unbestimmte Dauer bzw. -wie im Streitfallum die Auszahlung (Abzweigung) von Kindergeld auf unbestimmte Dauer, so ist der Streitwert, soweit im Zeitpunkt der Klageerhebung zukünftige Kindergeldansprüche im Streit sind, entsprechend dem Rechtsgedanken des (für wiederkehrende Unterhaltsleistungen geltenden) § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zu bemessen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, HFR 2000, 884 mit Anm. Fröschl; BFH-Beschlüsse vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68 …und vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534; FG Saarland, Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111 [113]; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 [1528]; Oestreich/ Winter/ Hellstab, Kommentar zum GKG, Streitwertteil 6.2 Stichwort "Kindergeld").

    Im Beschluss vom 18. September 2001 (VI R 124/00, BFH/NV 2002, 68) hat er bekräftigt, dass die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind und dass diese Grundsätze entsprechend gelten, wenn die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse abgelehnt wird.

  • FG Hessen, 31.10.2005 - 3 K 4281/04

    Streitwert für eine Verpflichtungsklage, mit der erstmals die Zahlung von …

    Rn. 9 a) Mit Beschluss vom 18. September 2001 - VI R 134/00 (BFH/NV 2002, 68) hat der BFH ohne weitere Begründung den Streitwert für eine Verpflichtungsklage im Anschluss an die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung ebenfalls aus der Summe der bis zur Klageerhebung rückständigen Kindergeldbeträge und einem Jahresbetrag nach Klageerhebung errechnet.
  • FG Köln, 01.12.2004 - 10 Ko 4928/04

    Streitwertermittlung in einer Kindergeldsache

    Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18.09.2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Oktober 2003)).
  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2004 - 11 K 32/02

    Streitwert bei Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur …

    Rn. 7 Gestützt wird diese Ansicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl. II 2000, 544; BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68; siehe auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2000 9 K 205/00, EFG 2001, 235).
  • FG Düsseldorf, 27.01.2005 - 14 K 4380/03

    Streitwert; Kindergeld; Anspruch; Jahresbetrag; Aufhebung; Kindergeldfestsetzung; …

    Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO , Tz. 217 (Stand Juli 2004).
  • FG Düsseldorf, 26.01.2005 - 14 K 4380/03
    Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Juli 2004).
  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2002 - 14 K 46/00

    Kindergeld für über 27 Jahre altes, behindertes Kind

    In einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge (vgl. Beschluss des BFH vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 544 und BFH-Urteil vom 18. September 2001 - VI R 134/00, nicht veröffentlicht - Dokumentiert auf Juris-CD).
  • FG Düsseldorf, 24.10.2007 - 10 K 5662/05
    Rn. 15 Beklagte zu verpflichten, ihm ohne gleichzeitig mitgeteilte Begrenzung Kindergeld "ab" Juni 2001 (und damit auch "ab" Juni 2003) festzusetzen, hält das Gericht im Streitfall eine Festsetzung des Streitwertes nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 (VI S 4/00, Bundessteuerblatt II 2000, 544) und vom 18. September 2001 (VI R 134/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2002, 68) nicht für gerechtfertigt.
  • FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 10 K 2459/05
    Rn. 13 Bundessteuerblatt II 2000, 544) und vom 18. September 2001 (VI R 134/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2002, 68) nicht für gerechtfertigt.
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