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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,32804
BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 33 Abs 1, InsO § 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2006
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 33 Abs 1 EStG 2002, § 1 InsO, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 der Insolvenzordnung, §§ 287 Abs. 1, 305 InsO, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine steuerliche Berücksichtigung von Verfahrenskosten aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33; InsO § 1
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33 ; InsO § 1
    Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren - und die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens bei der Einkommensteuer des Schuldners

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Vergütung des Insolvenztreuhänders weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
    Treuhänder, Vergütung, Zivilprozess, Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 435
  • NJW 2016, 3744
  • NZI 2016, 958
  • BB 2016, 2914
  • DB 2016, 2761
  • BStBl II 2017, 276
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages - …

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).

    Rn. 17 Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391;… Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

    Denn es kommt darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (…Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).

    Denn er hat dann durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391;… Senatsurteil in BFH/NV 2016, 902).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 38/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Abziehbarkeit bei auf …

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Rn. 17 Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (…vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572;… BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).

    Denn er hat dann durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (…vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil in BFH/NV 2016, 902).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als …

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Rn. 17 Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391;… Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

    Denn er hat dann durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391;… Senatsurteil in BFH/NV 2016, 902).

  • FG Köln, 23.05.2013 - 6 K 2216/08

    Insolvenztreuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2013 6 K 2216/08 aufgehoben.

    das Urteil des FG Köln vom 23. Mai 2013 6 K 2216/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Rn. 18 4. Das FG ist unter Zugrundelegung der --mittlerweile aufgegebenen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800)-- Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu dem Ergebnis gelangt, die Insolvenztreuhändervergütung sei als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Rn. 18 4. Das FG ist unter Zugrundelegung der --mittlerweile aufgegebenen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800)-- Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu dem Ergebnis gelangt, die Insolvenztreuhändervergütung sei als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen.
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes …

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (…Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572;… BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden …

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, …und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 35/14

    Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten bei den Einkünften aus …

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 139/86

    Abziehbarkeit von Versicherungsbeträgen als Wergbungskosten

  • BFH, 25.06.2026 - III R 35/23

    Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des …

    Die Würdigung des FG ist für den BFH als Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 12; vom 13.08.2024 - IX R 29/23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 14).

    Rn. 34 aa) Entgegen der Auffassung des FG (Urteil S. 13 f.) lässt sich die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nicht aus dem BFH-Urteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13 (BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276) ableiten.

    Rn. 35 (1) Mit dem Urteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13 (BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276) hat der BFH entschieden, dass die Vergütung des Insolvenztreuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. §§ 304 ff. InsO) dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann (1. Leitsatz, näher Rz 13 f.) und dass auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt hat (2. Leitsatz, Rz 15 ff.).

    Die Aufwendungen hierfür seien daher auch dann nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar, wenn Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten vorliegen (im Fall VI R 47/13 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

    Die Würdigung des FG, dass die im Streit stehenden Aufwendungen nicht durch die Veräußerung der beiden Vermietungsobjekte veranlasst gewesen seien, sei jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um Kosten handele, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin stünden; die Würdigung, jene Aufwendungen seien objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin verursacht gewesen und hätten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient, enthalte keinen Verfahrensfehler und verstoße weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze (Rz 15, näher Rz 16 ff. u.a. mit Verweis auf § 1 InsO und BFH-Urteil VI R 47/13, Rz 14, der dortige Rechtssatz gelte auch für das Regelinsolvenzverfahren).

    Rn. 37 (3) Die beiden BFH-Urteile VI R 47/13 und IX R 29/23 sind vom Streitfall insofern abzugrenzen, als sich das Insolvenzverfahren und damit die Geschäftsführung des Klägers als Insolvenzverwalter vorliegend unstreitig und ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners Z und demgemäß auf dessen passives Betriebsvermögen bezogen.

    Rn. 40 (c) Danach steht die Insolvenzverwaltervergütung vorliegend --anders als in den Verfahren VI R 47/13 und IX R 29/23-- objektiv zu einem überwiegenden Teil im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Insolvenzschuldners.

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung - …

    Rn. 33 Soweit der Senat entschieden hat, die Insolvenztreuhändervergütung könne unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt habe, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (Senatsurteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276), hält er hieran nicht länger fest.
  • FG Niedersachsen, 22.06.2023 - 3 K 105/22

    Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe

    Zu Unrecht wende der Beklagte die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. August 2016 VI R 47/13 betreffend ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf ein Regelinsolvenzverfahren an.

    Nach dem BFH-Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13 (BStBl. II 2017, 276) seien für den dort entschiedenen Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens die Vergütungen des Insolvenzverfahrens insgesamt dem Privatbereich zugeordnet und deshalb nicht als Werbungskosten im Bereich der Überschusseinkünfte abgezogen worden.

    Von daher seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Verfahrens VI R 47/13 auf ein Regelinsolvenzverfahren nicht von vornherein unanwendbar.

    Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff InsO) hat der BFH in dem Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 die Treuhändervergütung nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.

    Zwar hat der BFH noch mit Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 in Erwägung gezogen, dass die Insolvenzverwaltervergütungen jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht durch sein eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und ohne Verschulden in eine Zwangslage geraten ist.

    An der in dem Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13 geäußerten Rechtsauffassung halte der BFH nicht länger fest.

  • FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17

    Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine …

    Rn. 16 Auch in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 (VI R 47/13, BStBl II 2017, 276) sei die von ihm vereinnahmte Insolvenzverwaltervergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Die Aufwendungen hierfür seien daher auch dann nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar, wenn Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten vorlägen (vgl. BFH, Urteil vom 04.08.2016 VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    Rn. 45 Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten hat der BFH zur Abzugsfähigkeit der Insolvenzverwaltervergütung Folgendes entschieden (BFH, Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276):.
  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur …

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (…vgl. BFH, Urteile vom 11.12.2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 und vom 4.8.2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
  • BFH, 13.08.2024 - IX R 29/23

    Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren …

    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 12).

    Zur Begründung hat der BFH angeführt, das Verbraucherinsolvenzverfahren betreffe die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und somit dessen private Lebensführung, indem es eine geordnete Befriedigung der Gläubiger für den Fall ermögliche, dass das Einkommen und Vermögen nicht zu deren vollständiger Befriedigung ausreicht (BFH-Urteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 14).

    Denn die Befriedigung im Privatvermögen befindlicher Schulden ist dem Bereich der privaten Vermögenssphäre und nicht der Ebene der Einkünfteerzielung zuzuordnen (BFH-Urteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 14 mit Verweis auf Senatsurteil vom 07.08.1990 - IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94).

  • FG Hamburg, 19.10.2023 - 1 K 97/22

    Einkommensteuerrecht: Kosten eines Insolvenzverfahrens und Einkünfte aus privaten …

    Rn. 23 Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff InsO) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen steht, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).

    Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für ein Insolvenzverfahren als außergewöhnliche Belastungen ist es nämlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat oder ohne Verschulden in eine Zwangslage geraten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, VI R 41/18, BStBl. II 2022, 321 unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Senats-Rechtsprechung im Urteil vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276).

  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist indes höchstrichterlich entschieden, dass diese die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung betreffen, weshalb ein Abzug als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Urt. v. 04.08.2016 - VI R 47/13).
  • BFH, 03.12.2024 - IX R 2/24

    Nur noch anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils …

    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 12).
  • FG Hamburg, 23.01.2020 - 5 K 132/18

    Abrisskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

  • BFH, 03.12.2024 - IX R 3/24

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 IX R 2/24 - Nur noch anteiliger …

  • FG Münster, 19.01.2023 - 12 K 2791/22

    Steuermindernde Berücksichtigung von im Gegenzug für die Freigabeerklärung einer …

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