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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7451
BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20 (https://dejure.org/2021,7451)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - VI ZR 13/20 (https://dejure.org/2021,7451)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - VI ZR 13/20 (https://dejure.org/2021,7451)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Sittenwidrige Schädigung im Rahmen des Abgasskandals: Haftung des Kfz-Herstellers für Verzugs- und Deliktszinsen; Anrechnung von Nutzungsvorteilen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 BGB, § 249 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB

  • IWW

    §§ 826, 31 BGB, § 849 BGB, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826 ; BGB § 849
    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1402
  • MDR 2021, 559
  • VersR 2021, 849
  • JR 2022, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Die von der Klägerin mit ihrer Revision hiergegen unter anderem erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (…vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff. mwN und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11).

    Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff. und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob es prozessual zulässig ist, den Grund für die Zahlung von Zinsen in der Revisionsinstanz auszutauschen, sind im Streitfall keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 22 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 26 f.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff. und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob es prozessual zulässig ist, den Grund für die Zahlung von Zinsen in der Revisionsinstanz auszutauschen, sind im Streitfall keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 22 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 26 f.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VI ZR 13/20
    Die von der Klägerin mit ihrer Revision hiergegen unter anderem erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff. mwN …und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 43/21

    Haftung im Dieselskandal: Differenzschadensersatz; Verteilung der Darlegungslast; …

    Rn. 107 Ein Verzug der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses liegt nicht vor, da keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich sind, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 13/20 -, Rn. 13, juris; BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, BGHZ 226, 322-329, juris Rn. 22; BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 27, juris;… BeckOGK/Dornis, Stand 1. Oktober 2022, BGB § 286 Rn. 194.1).
  • OLG Hamm, 25.01.2022 - 13 U 130/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn …

    Rn. 97 Eine Mahnung war nach auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich (BGH, Urteile vom 9. März 2021 - VI ZR 13/20 -, Rn. 13;… vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, juris Rn. 19;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 22 und - VI ZR 397/19, juris Rn. 26 f.).
  • OLG München, 01.07.2022 - 27 U 2851/22

    Vertragliche Ansprüche, Deliktische Haftung, Sittenwidrigkeit, …

    Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass er als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu Urteile des BGH vom 9.3.2021, VI ZR 13/20, und vom 30.7.2020, VI ZR 354/19 sowie VI ZR 397/19).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 23 U 1440/21
    Rn. 16 Der Bundesgerichtshof hat den Einwand, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung werde verletzt, bereits im Zusammenhang mit der Vorteilsanrechnung gezogener Nutzungsvorteile für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 13/20, juris, Rn. 10) und damit deutlich gemacht, dass ein - hier unterstellter - Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nicht zwingend zu einer zivilrechtlichen Haftung des Herstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber führen muss.
  • OLG Stuttgart, 15.12.2021 - 23 U 1348/21
    Rn. 15 Der Bundesgerichtshof hat den Einwand, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung werde verletzt, bereits im Zusammenhang mit der Vorteilsanrechnung gezogener Nutzungsvorteile für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 13/20, juris, Rn. 10) und damit deutlich gemacht, dass ein - hier unterstellter - Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nicht zwingend zu einer zivilrechtlichen Haftung des Herstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber führen muss.
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