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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,694
BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72 (https://dejure.org/1974,694)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1974 - VI ZR 188/72 (https://dejure.org/1974,694)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 (https://dejure.org/1974,694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzansprüche Dritter bei Tötung - Recht auf Unterhalt - Unterhaltspflicht - Schaden des Unterhaltsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 844 Abs. 2
    Voraussetzungen des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Unterhalts

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1373
  • MDR 1974, 922
  • VersR 1974, 906
  • DB 1974, 1959
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70

    Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner …

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Die an dem Begriff des Schadens ausgerichtete Auslegung ergibt sich im übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorteilsausgleichung im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB (BGHZ 56, 389, 392; 4, 123, 129).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Die an dem Begriff des Schadens ausgerichtete Auslegung ergibt sich im übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorteilsausgleichung im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB (BGHZ 56, 389, 392; 4, 123, 129).
  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 83/69

    Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen - …

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Jedenfalls würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte sich die Zweitbeklagte nunmehr nach 5-jähriger Prozeßdauer in drei Instanzen darauf berufen, daß sie im Streitfall noch nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 = VersR 1971, 227).
  • BGH, 25.04.1972 - VI ZR 134/71

    Hypothetische Kausalität - Überholende Kausalität - Beweislast

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Denn es handelt sich hierbei nicht um die Ersatzpflicht des Beklagten an sich sondern nur darum, ob der Unterhaltsberechtigte sein Recht bei dem zu unterstellenden Weiterleben des Verpflichteten hätte durchsetzen können, eine Präge, deren Beantwortung dem Tatrichter im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freien Stellung in besonderen Fällen als ein zu schätzendes Wahrscheinlichkeitsurteil obliegt (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 = VersR 1972, 834 = LM ZPO § 844 Abs. 2 Nr. 45; s. auch RGZ 152, 360, 363).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Für die Frage der Leistungsfähigkeit, vor allem für die Höhe des Anspruchs, kommt es allerdings nicht darauf an, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich mehr oder weniger geleistet hat oder geleistet haben würde, sondern wozu er auf Grund seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet war (RGZ 159, 21, 23; RG J¥ 1936, 2306; BGHZ 4, 133, 136;… BGH Urt. v. 20. Februar 1968 - VI ZR 76/66 = VersR 1968, 770 mit weiteren Nachweisen;… RGRK - BGB 11. Aufl. § 844 Anm. 10).
  • BGH, 03.11.1970 - VI ZR 76/69

    Anwendbarkeit von § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG ) auf vor dessen …

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Die von der Klägerin gegen die Zweitbeklagte erhobene Direktklage nach § 3 PflVG vom 5. April 1965 war an sich nicht möglich, da diese Vorschrift auf Schadensfälle, die sich - wie hier - v o r dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1965) ereignet haben, auch dann nicht anwendbar ist, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden (BGH Urteil vom 3. November 1970 - VI ZR 76/69 = VersR 1971, 180).
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Daher let sie davon abhängig, daß ein S c h a d e n entstanden ist (vgl. auch BGHZ 54, 377, 379).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Diese Verpflichtung ist ihrem Wesen nach aber keine Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (RGZ 151, 101, 103; BGH Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 2 = VersR 1952, 97).
  • BGH, 09.03.1973 - VI ZR 119/71

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens; Erstreckung auf …

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Diese Begründung trägt den Standpunkt des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weil, wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 9. März 1973 - VI ZR 119/71 = VersR 1973, 620 = FamRZ 1973, 297), der Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB nicht auch Unterhaltsrückstände umfaßt.
  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 76/66

    Geltendmachung eines Unterhaltsschadens - Ermittlung der Höhe eines …

    Auszug aus BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72
    Für die Frage der Leistungsfähigkeit, vor allem für die Höhe des Anspruchs, kommt es allerdings nicht darauf an, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich mehr oder weniger geleistet hat oder geleistet haben würde, sondern wozu er auf Grund seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet war (RGZ 159, 21, 23; RG J¥ 1936, 2306; BGHZ 4, 133, 136; BGH Urt. v. 20. Februar 1968 - VI ZR 76/66 = VersR 1968, 770 mit weiteren Nachweisen;… RGRK - BGB 11. Aufl. § 844 Anm. 10).
  • BGH, 08.12.1959 - VI ZR 98/59

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

  • RG, 20.03.1936 - III 114/35

    Muß das minderjährige, unverheiratete Kind, wenn ihm im Falle der Tötung seines …

  • RG, 09.11.1936 - VI 134/36

    1. Ist § 187 ZPO. anwendbar auf die Zustellung von anderen Schriftstücken als …

  • RG, 30.11.1938 - VI 122/38

    1. Ist bei der Berechnung des Arbeitseinkommens, nach dessen Höhe sich in den …

  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der …

    Die Rente gemäß § 844 Abs. 2 BGB ist ihrer Rechtsnatur nach kein Unterhalt, sondern Schadensersatz (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. April 1974 VI ZR 188/72, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 1373).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Der Senat kann jedoch noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Ansprüche gegen Wolfgang U. zugestanden haben bzw. er diese erfolgreich hätte beitreiben können (zur Beitreibbarkeit als Regreßvoraussetzung bei Anspruchsverlust vgl. Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907).
  • BGH, 16.03.2016 - XII ZR 148/14

    Unterhaltsschaden nach anwaltlicher Falschberatung: Kompensation des …

    Den Schadensersatzkläger trifft vielmehr anders als den Unterhaltsgläubiger im Rahmen des Unterhaltsverfahrens die Darlegungs- und Beweislast auch für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373 mwN).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 256/95

    Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den irrtümlich seine Einstandspflicht …

    Ein ähnlicher Rechtsgedanke liegt dem Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907 zugrunde, wonach sich ein Haftpflichtversicherer nach mehrjähriger Prozeßdauer nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen kann, daß er vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gegeben hat, noch nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte.
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 6/84

    Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz - …

    Bei der besonderen Gestaltung dieses Falles mußte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß eine in Höhe von 100.000 DM titulierte Honorarforderung des Klägers diesem nur dann einen Vermögensvorteil gebracht hätte, wenn er den Titel jedenfalls in Höhe des hier geltend gemachten Betrages von 90.000 DM erfolgreich hätte vollstrecken können (zur Beitreibbarkeit als Regreßvoraussetzung bei Anspruchsverlust vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 = VersR 1974, 906; vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 = VersR 1984, 782;… Baur, Hypothetische Inzidentprozesse, Festschrift für Larenz 1973, 1063, 1068 m.w. Literaturhinweisen).

    Auch wenn er nur die für eine Feststellung nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachen vortragen mußte (BGH, Urt. v. 23. April 1974 - VI ZR 188/72 aaO) gehörte dazu nach der besonderen Gestaltung dieses Falles auch der Vortrag zur Realisierbarkeit des Titels.

  • KG, 06.10.1986 - 12 U 6341/84

    Voraussetzungen der Ersatzansprüche Dritter bei Tötung; Maßstäbe zur Bestimmung …

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. April 1974 (NJW 1974, 1373) ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein sachlicher Unterhaltsanspruch bestand.

    Auf ein gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bestehendes Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an (BGH FamRZ 1981, 539, 540 = BGHF 2, 549;… Diederichsen, aaO), ebenso nicht darauf, ob der Verpflichtete mehr oder weniger tatsächlich geleistet hat oder geleistet haben würde, wenn er entsprechend leistungsfähig gewesen ist (zum Beispiel bei der Aufnahme zumutbarer Arbeit - BGH NJW 1974, 1373).

    Besteht Leistungsfähigkeit in dem dargelegten Sinne, so muß weiterhin ein Schaden entstanden sein, was nur dann der Fall ist, wenn der Unterhaltsanspruch tatsächlich hätte realisiert werden können (BGH NJW 1974, 1373); der Anspruch hätte durch Zwangsmaßnahmen realisierbar sein müssen.

    Diese Frage ist unter Anwendung des § 287 ZPO nach zu schätzender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, also unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (BGH NJW 1974, 1373).

  • OLG Hamm, 14.10.2003 - 28 U 88/03

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher …

    Rn. 67 Wer durch einen Anwaltsfehler einen Anspruch verloren hat, muss grundsätzlich (nach § 287 ZPO) nachweisen, dass er ohne den Anwaltsfehler Leistungen erhalten hätte, d. h. die Forderung auch im Wege einer Vollstreckung erfolgreich hätte beitreiben können (BGH, NJW 1986, 246, 247; VersR 1974, 906, 907; vgl. auch NJW 1993, 734 = WM 1993, 382; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 505, 506 (unter 4.) = OLGR 1995, 214; OLG Köln, VersR 1988, 601 (LS);… vgl. auch Fischer, in: Zugehör, aaO, RN 1092 sowie Vollkommer/Heinemann, aaO, RN 567).
  • LG Stralsund, 03.03.2009 - 4 O 538/98

    Verkehrsunfallhaftung: Überwiegendes Mitverschulden eines tödlich verunglückten …

    Rn. 164 Auch die weiteren Voraussetzungen - eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Getöteten, welche bei Nichtvorliegen bereits zum Entfallen des Unterhaltsanspruches als solchem führt (vgl. §§ 1581, 1603 BGB) und die hinreichende Durchsetzbarkeit des Anspruches, welche im Falle des Fehlens lediglich den Schaden entfallen lässt (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403, 404), sind vorliegend gegeben.

    Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach seiner Rechtsnatur keinen Unterhaltsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch dar (BGH NJW 1974, 1373, 1374).

  • OLG Stuttgart, 24.10.2024 - 2 U 74/23

    Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen in Form einer Unterhaltsrente nach …

    Für die Frage der Leistungsfähigkeit, vor allem für die Höhe des Anspruchs, kommt es nicht darauf an, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich mehr oder weniger geleistet hat oder geleistet haben würde, sondern wozu er auf Grund seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet war (BGH, Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72, juris Rn. 12).

    Darum ist ein Unterhaltsschaden trotz Verlusts des "Rechtes auf Unterhalt" dann nicht entstanden, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht - auch nicht durch Zwangsmaßnahmen - hätte beigetrieben werden können (BGH, Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72, juris Rn. 10 f.).

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 119/03

    Verwirkung von Schadensersatzleistungen

    Der Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keine Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373).
  • OLG Hamm, 14.03.2005 - 13 U 194/04

    Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt, entgangener Unterhalt

  • BGH, 17.10.1978 - VI ZR 213/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts bei …

  • LG Bonn, 05.03.2008 - 5 S 135/07

    Schadensersatz wegen Fahrzeugbeschädigung in einer Waschstraße; Anwendbarkeit des …

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