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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,221
BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62 (https://dejure.org/1962,221)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1962 - VI ZR 29/62 (https://dejure.org/1962,221)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1962 - VI ZR 29/62 (https://dejure.org/1962,221)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Benutzung eines Beweismittels - Argliste Vereitelung - Freie Beweiswürdigung - Wahrheit des gegnerischen Vorbringens - Fahrlässige Vereitelung

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 427
    Beweiswürdigung bei Vereitelung oder Erschwerung der Beweisführung durch eine Partei

Besprechungen u.ä.

  • opus-bayern.de PDF, S. 128 (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Kausalität

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1670 (Ls.)
  • NJW 1963, 389
  • MDR 1963, 123
  • VersR 1963, 65
  • JR 1963, 260
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.1960 - VI ZR 220/58

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

    Auszug aus BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62
    Die §§ 427, 444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar" Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens" Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe- oder Vorlegungsanspruchs" Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme" EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen" Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia J Sinne des § 675 BGB, der ihn nach § 667 BGB zur Herausgabe der Filmaufnahmen verpflichtet hätte" Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, daß der Arzt dem Patienten auch seine Behandlungsunterlagen (Krankenblätter, Röntgen aufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) herausgeben müßte" Ärztlicher Berufsauffassung entspricht es; ..daß ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgen aufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens herausgegeben werden sollen ( § 7 Abs« 3 der vom 59o Beutschen Ärztetag im September 1956 beschlossenen heuen Berufsordnung für die deutschen Ärzte $ vgl Kuhns, Bas gesamte Recht der Heilberufe I 585, II 155); darüber hinaus ist es laut Feststellung im Würzburger Gutachten üblich, Röntgenbilder einem anderen Arzt auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen Es liegt nahe, eine entsprechende Verpflichtung des Arztes seinem früheren Patienten gegenüber aus einer Nachwirkung des Behandlungs- Vertrages abzuleiten, bei dem es ja um den Bienst an der Gesundheit des nach wie vor kränken oder erneut erkrankten Patienten ging Möglicherweise hat sich ein solcher Brauch auch bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt Es ist aber etwas anderes, ob ein Arzt verpflichtet ist, Röntgenaufnahmen einem anderen Arzt zur Verfügung zu stellen, oder ob ihn die Verpflichtung trifft, sie an den Patienten selbst herauszugeben Abgesehen davon, daß es zur richtigen Beutung von Röntgenaufnahmen zumeist besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen bedarf, über die ein Patient ohne medizinische Vorbildung nicht zu verfügen pflegt, können sich aus Röntgenaufnahmen Anzeichen auf einen Befund oder Befundverdacht ergeben, die den Arzt möglicherweise vor die Frage stellen, ob es ärztlich zu vertreten ist, sie dem Patienten zu offenbaren Es entbehrt daher nicht innerer Berechtigung, daß nach ärztlicher Übung Röntgenaufnahmen zwar einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst" Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten" Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (…ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2" Aufl" S" 33; Bohne/Euler/Venter, Porensis.che Zahnheilkunde S" 20; Wiethaup JK 1954? 174; LG Hannover, Urt" v" 24« Juni 1955 10 S 108/55- NJW 1956, 348; OLG Stuttgart, Urt« v« 4. Februar und 21" Oktober 1958 6 U 35/57 NJW 1958, 2118 und 2120 mit im wesentlichen zustimmender Stellungnahme von Wussow in WI 1962, 57 f)« Wenn hiernach also auch die §§ 427, 444 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden können, so hat der in ihnen ausgesprochene Gedanke doch allgemeinere Bedeutung" Ver eitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen« Bas gleiche kann unter Umständen auch dann geschehen, wenn die Partei der anderen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels fahrlässig vereitelt (vgl« KGZ 101, 197, 198; 128, 121, 125; 0GH 1, 268, 270; BGHZ 6, 224, 226; Urteile des erkennenden Senats vom 16" April 1955 VI ZH 72/54 LM Nr« 2 zu § 282 ZPO = VersH 1955, 344; vom 22" April 1958 VI Zit 86/57 VersB 1958" 762, 763; vom 12« Januar I960 VI ZR 220/58 LM Nr" 11 zu § 286 C B j ZPO « NJV; I960, 821 VersR I960, 323, 324; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17« Aufl" § 282 Anm" b; § 286 Ann« II 1; Wieczorek ZPO § 444 Anm" C; Baumbach/ Laut eriM bach ZPO 26" Aufl" § 286 Anm0 2 A; Übers" 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs ankommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können".
  • BGH, 11.06.1952 - II ZR 277/51

    Kauf nach Probe

    Auszug aus BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62
    Die §§ 427, 444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar" Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens" Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe- oder Vorlegungsanspruchs" Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme" EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen" Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia J Sinne des § 675 BGB, der ihn nach § 667 BGB zur Herausgabe der Filmaufnahmen verpflichtet hätte" Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, daß der Arzt dem Patienten auch seine Behandlungsunterlagen (Krankenblätter, Röntgen aufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) herausgeben müßte" Ärztlicher Berufsauffassung entspricht es; ..daß ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgen aufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens herausgegeben werden sollen ( § 7 Abs« 3 der vom 59o Beutschen Ärztetag im September 1956 beschlossenen heuen Berufsordnung für die deutschen Ärzte $ vgl Kuhns, Bas gesamte Recht der Heilberufe I 585, II 155); darüber hinaus ist es laut Feststellung im Würzburger Gutachten üblich, Röntgenbilder einem anderen Arzt auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen Es liegt nahe, eine entsprechende Verpflichtung des Arztes seinem früheren Patienten gegenüber aus einer Nachwirkung des Behandlungs- Vertrages abzuleiten, bei dem es ja um den Bienst an der Gesundheit des nach wie vor kränken oder erneut erkrankten Patienten ging Möglicherweise hat sich ein solcher Brauch auch bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt Es ist aber etwas anderes, ob ein Arzt verpflichtet ist, Röntgenaufnahmen einem anderen Arzt zur Verfügung zu stellen, oder ob ihn die Verpflichtung trifft, sie an den Patienten selbst herauszugeben Abgesehen davon, daß es zur richtigen Beutung von Röntgenaufnahmen zumeist besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen bedarf, über die ein Patient ohne medizinische Vorbildung nicht zu verfügen pflegt, können sich aus Röntgenaufnahmen Anzeichen auf einen Befund oder Befundverdacht ergeben, die den Arzt möglicherweise vor die Frage stellen, ob es ärztlich zu vertreten ist, sie dem Patienten zu offenbaren Es entbehrt daher nicht innerer Berechtigung, daß nach ärztlicher Übung Röntgenaufnahmen zwar einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst" Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten" Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (…ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2" Aufl" S" 33; Bohne/Euler/Venter, Porensis.che Zahnheilkunde S" 20; Wiethaup JK 1954? 174; LG Hannover, Urt" v" 24« Juni 1955 10 S 108/55- NJW 1956, 348; OLG Stuttgart, Urt« v« 4. Februar und 21" Oktober 1958 6 U 35/57 NJW 1958, 2118 und 2120 mit im wesentlichen zustimmender Stellungnahme von Wussow in WI 1962, 57 f)« Wenn hiernach also auch die §§ 427, 444 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden können, so hat der in ihnen ausgesprochene Gedanke doch allgemeinere Bedeutung" Ver eitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen« Bas gleiche kann unter Umständen auch dann geschehen, wenn die Partei der anderen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels fahrlässig vereitelt (vgl« KGZ 101, 197, 198; 128, 121, 125; 0GH 1, 268, 270; BGHZ 6, 224, 226; Urteile des erkennenden Senats vom 16" April 1955 VI ZH 72/54 LM Nr« 2 zu § 282 ZPO = VersH 1955, 344; vom 22" April 1958 VI Zit 86/57 VersB 1958" 762, 763; vom 12« Januar I960 VI ZR 220/58 LM Nr" 11 zu § 286 C B j ZPO « NJV; I960, 821 VersR I960, 323, 324; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17« Aufl" § 282 Anm" b; § 286 Ann« II 1; Wieczorek ZPO § 444 Anm" C; Baumbach/ Laut eriM bach ZPO 26" Aufl" § 286 Anm0 2 A; Übers" 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs ankommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können".
  • LG Hannover, 24.06.1955 - 10 S 108/55
    Auszug aus BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62
    Die §§ 427, 444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar" Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens" Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe- oder Vorlegungsanspruchs" Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme" EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen" Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia J Sinne des § 675 BGB, der ihn nach § 667 BGB zur Herausgabe der Filmaufnahmen verpflichtet hätte" Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, daß der Arzt dem Patienten auch seine Behandlungsunterlagen (Krankenblätter, Röntgen aufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) herausgeben müßte" Ärztlicher Berufsauffassung entspricht es; ..daß ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgen aufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens herausgegeben werden sollen ( § 7 Abs« 3 der vom 59o Beutschen Ärztetag im September 1956 beschlossenen heuen Berufsordnung für die deutschen Ärzte $ vgl Kuhns, Bas gesamte Recht der Heilberufe I 585, II 155); darüber hinaus ist es laut Feststellung im Würzburger Gutachten üblich, Röntgenbilder einem anderen Arzt auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen Es liegt nahe, eine entsprechende Verpflichtung des Arztes seinem früheren Patienten gegenüber aus einer Nachwirkung des Behandlungs- Vertrages abzuleiten, bei dem es ja um den Bienst an der Gesundheit des nach wie vor kränken oder erneut erkrankten Patienten ging Möglicherweise hat sich ein solcher Brauch auch bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt Es ist aber etwas anderes, ob ein Arzt verpflichtet ist, Röntgenaufnahmen einem anderen Arzt zur Verfügung zu stellen, oder ob ihn die Verpflichtung trifft, sie an den Patienten selbst herauszugeben Abgesehen davon, daß es zur richtigen Beutung von Röntgenaufnahmen zumeist besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen bedarf, über die ein Patient ohne medizinische Vorbildung nicht zu verfügen pflegt, können sich aus Röntgenaufnahmen Anzeichen auf einen Befund oder Befundverdacht ergeben, die den Arzt möglicherweise vor die Frage stellen, ob es ärztlich zu vertreten ist, sie dem Patienten zu offenbaren Es entbehrt daher nicht innerer Berechtigung, daß nach ärztlicher Übung Röntgenaufnahmen zwar einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst" Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten" Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (…ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2" Aufl" S" 33; Bohne/Euler/Venter, Porensis.che Zahnheilkunde S" 20; Wiethaup JK 1954? 174; LG Hannover, Urt" v" 24« Juni 1955 10 S 108/55- NJW 1956, 348; OLG Stuttgart, Urt« v« 4. Februar und 21" Oktober 1958 6 U 35/57 NJW 1958, 2118 und 2120 mit im wesentlichen zustimmender Stellungnahme von Wussow in WI 1962, 57 f)« Wenn hiernach also auch die §§ 427, 444 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden können, so hat der in ihnen ausgesprochene Gedanke doch allgemeinere Bedeutung" Ver eitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen« Bas gleiche kann unter Umständen auch dann geschehen, wenn die Partei der anderen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels fahrlässig vereitelt (vgl« KGZ 101, 197, 198; 128, 121, 125; 0GH 1, 268, 270; BGHZ 6, 224, 226; Urteile des erkennenden Senats vom 16" April 1955 VI ZH 72/54 LM Nr« 2 zu § 282 ZPO = VersH 1955, 344; vom 22" April 1958 VI Zit 86/57 VersB 1958" 762, 763; vom 12« Januar I960 VI ZR 220/58 LM Nr" 11 zu § 286 C B j ZPO « NJV; I960, 821 VersR I960, 323, 324; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17« Aufl" § 282 Anm" b; § 286 Ann« II 1; Wieczorek ZPO § 444 Anm" C; Baumbach/ Laut eriM bach ZPO 26" Aufl" § 286 Anm0 2 A; Übers" 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs ankommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können".
  • OLG Stuttgart, 04.02.1958 - 6 U 35/57
    Auszug aus BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62
    Die §§ 427, 444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar" Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens" Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe- oder Vorlegungsanspruchs" Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme" EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen" Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia J Sinne des § 675 BGB, der ihn nach § 667 BGB zur Herausgabe der Filmaufnahmen verpflichtet hätte" Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, daß der Arzt dem Patienten auch seine Behandlungsunterlagen (Krankenblätter, Röntgen aufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) herausgeben müßte" Ärztlicher Berufsauffassung entspricht es; ..daß ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgen aufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens herausgegeben werden sollen ( § 7 Abs« 3 der vom 59o Beutschen Ärztetag im September 1956 beschlossenen heuen Berufsordnung für die deutschen Ärzte $ vgl Kuhns, Bas gesamte Recht der Heilberufe I 585, II 155); darüber hinaus ist es laut Feststellung im Würzburger Gutachten üblich, Röntgenbilder einem anderen Arzt auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen Es liegt nahe, eine entsprechende Verpflichtung des Arztes seinem früheren Patienten gegenüber aus einer Nachwirkung des Behandlungs- Vertrages abzuleiten, bei dem es ja um den Bienst an der Gesundheit des nach wie vor kränken oder erneut erkrankten Patienten ging Möglicherweise hat sich ein solcher Brauch auch bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt Es ist aber etwas anderes, ob ein Arzt verpflichtet ist, Röntgenaufnahmen einem anderen Arzt zur Verfügung zu stellen, oder ob ihn die Verpflichtung trifft, sie an den Patienten selbst herauszugeben Abgesehen davon, daß es zur richtigen Beutung von Röntgenaufnahmen zumeist besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen bedarf, über die ein Patient ohne medizinische Vorbildung nicht zu verfügen pflegt, können sich aus Röntgenaufnahmen Anzeichen auf einen Befund oder Befundverdacht ergeben, die den Arzt möglicherweise vor die Frage stellen, ob es ärztlich zu vertreten ist, sie dem Patienten zu offenbaren Es entbehrt daher nicht innerer Berechtigung, daß nach ärztlicher Übung Röntgenaufnahmen zwar einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst" Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten" Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (…ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2" Aufl" S" 33; Bohne/Euler/Venter, Porensis.che Zahnheilkunde S" 20; Wiethaup JK 1954? 174; LG Hannover, Urt" v" 24« Juni 1955 10 S 108/55- NJW 1956, 348; OLG Stuttgart, Urt« v« 4. Februar und 21" Oktober 1958 6 U 35/57 NJW 1958, 2118 und 2120 mit im wesentlichen zustimmender Stellungnahme von Wussow in WI 1962, 57 f)« Wenn hiernach also auch die §§ 427, 444 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden können, so hat der in ihnen ausgesprochene Gedanke doch allgemeinere Bedeutung" Ver eitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen« Bas gleiche kann unter Umständen auch dann geschehen, wenn die Partei der anderen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels fahrlässig vereitelt (vgl« KGZ 101, 197, 198; 128, 121, 125; 0GH 1, 268, 270; BGHZ 6, 224, 226; Urteile des erkennenden Senats vom 16" April 1955 VI ZH 72/54 LM Nr« 2 zu § 282 ZPO = VersH 1955, 344; vom 22" April 1958 VI Zit 86/57 VersB 1958" 762, 763; vom 12« Januar I960 VI ZR 220/58 LM Nr" 11 zu § 286 C B j ZPO « NJV; I960, 821 VersR I960, 323, 324; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17« Aufl" § 282 Anm" b; § 286 Ann« II 1; Wieczorek ZPO § 444 Anm" C; Baumbach/ Laut eriM bach ZPO 26" Aufl" § 286 Anm0 2 A; Übers" 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs ankommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können".
  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    v. 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 = VersR 1963, 168 undvom 6. November 1962 - VI ZR 29/62 = VersR 1963, 65 = JZ 1963, 369 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] mit Anm. Steindorff).

    Inwieweit sich aus der Besonderheit des Arzt/Patienten-Verhältnisses außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung Schranken für die Offenbarungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten persönlich ergeben können ist in vorliegendem Fall nicht zu prüfen (vgl. dazu u.a. dasSenatsurteil vom 6. November 1962 - VI ZR 29/62 - VersR 1963, 65).

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2016 - 1 W 15/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schuldunfähigkeit des Schädigers im …

    Grundsätzlich gilt, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen kann, wenn eine Partei der anderen die Nutzung des Beweismittels arglistig vereitelt oder erschwert (BGH NJW 63, 389, 390).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen haben Rechtsprechung und Lehre den das gesamte Beweisverfahren beherrschenden Grundsatz abgeleitet, daß die Beweisführung dem Gegner nicht in arglistiger Weise erschwert oder gar vereitelt werden darf (vgl. BGH NJW 1963, 389 f. [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62];… Zöller/Stephan, aaO, Anm. zu § 427 und vor § 284 Rz 21, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 82/86

    Annahme einer ehebedingten Zuwendung

    Darüber hinaus vermöchte nur ein vorwerfbares, mißbilligenswertes Verhalten den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen (vgl. BGHZ 6, 224, 225 f.; BGH Urteile vom 16. April 1955 - VI ZR 72/54 - LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 2 Bl. 2; vom 6. November 1962 - VI ZR 29/62 - NJW 1963, 389, 390 sowie insbesondere vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 81/70 - MDR 1972, 495;… s. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 444 Anm. 2 A und B;… Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. vor § 284 Rdn. 21 und § 444 Rdn. 1).
  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 157/83

    Erstreckung der Zwangsverwaltung auf schuldnerfremde Zubehörstücke; Verletzung …

    Eine Beweisvereitelung kann aber auch ein zumindest fahrlässiges Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis sein, wenn damit Beweismittel nicht geschaffen werden, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein mußte (…vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1955 - VI ZR 72/54 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 2 aE; v. 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 = NJW 1960, 821; v. 6. November 1962 - VI ZR 29/62 = NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62]; v. 14. April 1976 - VIII ZR 288/74 = NJW 1976, 1315, 1316; Stein-Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 282 Bern.
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden …

    Eine derartige Änderung der Beweislast hat die Rechtsprechung in Fällen angenommen, in denen eine Partei die Beweisführung, insbesondere die Benutzung eines Beweismittels, durch den beweispflichtigen Gegner schuldhaft vereitelt oder erschwert hatte (vgl. BGH NJW 1963, 389, 390 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] sowie NJW 1980, 887, 888 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.11.2009 - 5 U 77/09

    Anspruch des Auftraggebers einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung auf …

    Denn hier stellt sich die Problematik, welche früher dazu Anlass gab, ein Einsichtsrecht überhaupt abzulehnen (vgl. BGH NJW 1963, 389; OLG Celle, NJW 1978, 1200; OLG Stuttgart, NJW 1958, 2118), erst gar nicht.
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 4 U 411/03

    Werkvertrag: Anscheinsbeweis für unsachgemäße Reparatur an einem Pkw; …

    Erforderlich ist darüber hinaus stets, dass die Beweisvereitelung von der nicht beweisbelasteten Partei schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird (vgl. BGH, NJW 1963, 389 (390); ZIP 1985, 312 (314); NJW 1986, 59 (60);… Zöller-Greger, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 14a;… MünchKomm(ZPO)-Prütting, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 78;… Thomas/Putzo-Reichold, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 17;… Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 2618).
  • AG Ludwigsburg, 26.10.1978 - 1 C 1697/78

    Herausgabe von Krankenpapieren; Herausgabe von Befunddokumenten an den Patienten …

    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.1972 (NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] ) ist lediglich von der Möglichkeit einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung dieser Auffassung die Rede.

    Der Kläger kann sein Herausgabebegehren nicht auf Eigentum stützen (BGH NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] ; Oberlandesgericht Stuttgart NJW 1958, 2119).

    Unabhängig davon findet § 810 BGB nur auf solche Urkunden Anwendung, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse enthalten (BGH NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] , Oberlandesgericht Stuttgart NJW 1958, 2119).

    Daran fehlt es bei Röntgenaufnahmen und Krankenblättern deswegen, weil diese Unterlagen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen beinhalten, sondern die Niederlegung von Tatsachen oder Auffassungen des Arztes beinhalten, die nicht in rechtlichen Interesse des Patienten errichtet sind, um zum Beispiel als Beweismittel zu dienen oder Beginn, Entwicklung und Ende von Rechtsverhältnissen dokumentieren sollen (BGH NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] , Oberlandesgericht Stuttgart NJW 1958, 2119; Oberlandesgericht Gelle NJW 1978, 1200; Laufs NJW 1975, 1435, derselbe NJW 1976, 1125; teilweise a.A. Daniels, NJW 1976, 347).

  • OLG Koblenz, 24.07.2012 - 5 U 299/12

    Haftung des inländischen Vertreibers eines importierten Medizinprodukts

    2 Z 119/59">NJW 1960, 821; BGH NJW 1963, 389 ; BGH VersR 1968, 58 ; BGH NJW 2006, 434 ; BGH NJW 2008, 982 ; BGH MDR 2009, 80; Laumen MDR 2009, 177).".
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 224/03

    Voraussetzungen der Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2013 - 6 Sa 182/13

    Überstundenvergütung - Beweisvereitelung - Kontrollunterlagen - Fälligkeitstermin

  • BGH, 19.12.1979 - IV ZR 91/78

    Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines Kfz auf einem öffentlichen Parkplatz

  • BGH, 28.09.1970 - VIII ZR 166/68

    Haftung des Herstellers für Konstruktionsfehler

  • OLG München, 27.01.1976 - 25 U 4267/75

    Erschleichung eines Urteils - Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

  • OLG Koblenz, 12.04.2013 - 5 U 4/13

    Beweisfolgen verschwundener MRT - Aufnahmen im Arzthaftungsprozess; …

  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 166/74

    Ersatzfähigkeit von Verfolgungsschäden

  • AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74

    Herausgabepflicht von Röntgenaufnahmen an einen Patienten ; Anspruch auf …

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 24 U 119/21

    1. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Innenverhältnis der Parteien …

  • OLG Naumburg, 18.02.1998 - 9 U 424/97

    Beweislastvereitelung - Umkehr der Beweislast

  • BGH, 08.07.1964 - V ZR 173/63
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.03.1989 - 5 Sa 24/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Anfechtungsschreiben; Anspruch auf …

  • LG Trier, 20.01.1994 - 3 S 245/93

    Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung

  • LAG Brandenburg, 21.03.1994 - 4 (5/4) Sa 369/92

    Personenbedingte Kündigung; Stellvertretende Musikerin; Behebbare …

  • OLG Stuttgart, 30.06.1986 - 2 U 20/86

    Verweigerung der Duldung einer Augenscheineinnahme durch die Prozesspartei

  • LG Aachen, 16.10.1985 - 7 S 90/85

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Patienten auf Herausgabe der …

  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 143/73

    Feststellungsklage bezüglich einer Zurückzahlung eines als Abschlag auf …

  • OLG Celle, 30.11.1977 - 3 U 17/77

    Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte bzw. der Herausgabe des …

  • OLG Braunschweig, 22.10.1980 - 3 U 67/79
  • BGH, 27.06.1975 - III ZR 156/72

    Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff - Verbote und …

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