Rechtsprechung
| BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich bei Berufswechsel des Verletzten; Vorliegen einer klaren Zäsur durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten; ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO, § 249 BGB
Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich bei Berufswechsel des Verletzten; Vorliegen einer klaren Zäsur durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten; ... - verkehrslexikon.de
Zäsur im Zurechnungszusammenhang und durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten
- IWW
§ 522 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 314 ZPO, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Verdienstausfallbegehren nach einem Verkehrsunfall; Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den bei einem Unfall Verletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf; Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich; Prägung ...
- rabüro.de
Zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den Unfallverletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Weiterer Verdienstausfallschaden nach einem Arbeitsunfall - Oberfeuerwehrmann, Kommunikationselektriker bei einer Werksfeuerwehr - Umschulung zum Industriekaufmann - erfolgreiche neue Beschäftigung über Jahre - Umstrukturierung des Betriebs - Angebot einer geänderten ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 249; GG Art. 103 Abs. 1
Verdienstausfallbegehren nach einem Verkehrsunfall; Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den bei einem Unfall Verletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf; Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich; Prägung ... - datenbank.nwb.de
Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich bei Berufswechsel des Verletzten; Vorliegen einer klaren Zäsur durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten; ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beeinflussung der Schadensentwicklung durch Zuwendung des Verletzten zu einem anderen Beruf
Verfahrensgang
- LG München I, 02.02.2016 - 26 O 2152/14
- OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16
- OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16
- BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Papierfundstellen
- NJW 2018, 866
- MDR 2018, 145
- VersR 2018, 228
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (7)
- BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Rn. 20 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat.Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (…Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).
- BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90
Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Rn. 20 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat.Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 …und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).
- BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03
Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, …und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22).
- BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken …
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22). - BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14
Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im …
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Den Kläger trifft insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NZBau 2016, 630 Rn. 18 mwN). - BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97
Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Rn. 24 3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, MDR 350, 351) hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Übrigen nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen. - BGH, 03.03.2015 - VI ZR 490/13
Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei verfahrensfehlerhafter …
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
Dadurch, dass das Berufungsgericht sich offenkundig fehlerhaft an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden gesehen hat, hat es den genannten Vortrag des Klägers vollständig übergangen, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift).
- OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18
Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen
Er verweist auf Rechtsprechung, der zufolge ein Geschädigter verpflichtet sei, sich nach dem Verlust seiner Erwerbsstelle um einen neuen Erwerbsplatz zu bemühen (OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - 10 U 1006/16 (NJW 2018, 866 u. a.)). - OLG Schleswig, 09.04.2021 - 1 U 94/20
Haftung eines Fahrzeugherstellers bei Einbau einer unzulässigen …
Denn eine Zurückweisung erfolgt nicht, wenn eine Partei substantiierten Vortrag in der ersten Instanz in der Berufungsinstanz durch weiteren Tatsachenvortrag lediglich konkretisiert (BGH NJW 2018, 866, 868, Rn. 17), wie es hier für die Behauptung der Fall ist, das Thermofenster sei auf den NEFZ zugeschnitten. - OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung; …
Es bedarf vielmehr - hier verneint - eines vom Erstschädiger zu beweisenden besonderes groben Behandlungsfehlers (…in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24;… BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10;… BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15).Rn. 90 Beweisbelastet für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist der Erstschädiger (vgl. BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24;… BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10;… OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47).
- OLG Celle, 31.01.2025 - 20 U 8/24
Steuerberater; Geschäftsbesorgungsvertrag; Anspruch auf Schriftsatznachlass; …
Insbesondere wurde mit dem Vortrag nicht ein schlüssiges erstinstanzliches Vorbringen nur in genauerer Fassung wiederholt, konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17, NJW 2018, 866 Rn. 17;… MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO § 520 Rn. 67; jew. m.w.N.). - BGH, 18.09.2018 - XI ZR 74/17
Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhaft angenommene Präklusion eines …
Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen hat, weil es sich offensichtlich fehlerhaft gemäß § 314 ZPO an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung der Vorinstanz gebunden erachtet hat (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17, NJW 2018, 866 Rn. 16). - OLG München, 09.09.2020 - 10 U 1690/20
Anspruch auf Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall und Abschluss eines …
Rn. 30 b) Unter Beachtung der grundsätzlichen haftungsrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 92/17, liegt jedoch, was seitens des Erstgerichts übersehen wurde, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nicht aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und der unfallbedingten temporären Arbeitsunfähigkeit des Klägers vereinbart worden war, sondern dass dieser Aufhebungsvertrag seine Grundlage in einer eigenverantwortlichen und außerhalb des Unfalls liegenden Entscheidung des Klägers hat, bei der Beklagtenseite. - OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18
VW-Diesel-Skandal: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei …
Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (…BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04-, juris Rn. 17;… vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86, juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (BGH…, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]). - OLG Hamm, 23.09.2022 - 7 U 21/21
Elektrischer Rollstuhl; E-Scooter; Verkehrssicherungspflicht; …
Rn. 94 Beweisbelastet für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist der Erstschädiger (vgl. BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24;… BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10;… OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47). - OLG Brandenburg, 29.06.2020 - 1 U 59/19
Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; …
Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (…BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04 -, juris Rn. 17 vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86, juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (BGH…, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]). - OVG Sachsen, 04.12.2025 - 6 A 209/22
Tierärztliche Praxisgesellschaft in der Rechtsform des Privatrechts; …
Bei der Prüfung der Kausalität und Adäquanz stellt der Bundesgerichtshof bei Willensentschlüssen, mit denen der Geschädigte selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat, auch darauf ab, ob der Schaden bei wertender Betrachtung ausschließlich dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20) und ob das tatsächliche Verhalten des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (…vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 15 m. w. N.). - OVG Sachsen, 04.12.2025 - 6 A 205/22
Tierärztliche Praxisgesellschaft in der Rechtsform des Privatrechts; …
- OLG Brandenburg, 17.02.2020 - 1 U 21/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- LG Detmold, 24.01.2022 - 4 O 26/19
AC-Gelenksprengung, Rockwood-IV-Läsion, Unterbrechung …
- OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 17 U 82/19
VW-Dieselskandal: Deliktische Haftung der Importeurin und der Motorherstellerin …
- OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 22 U 157/18
Zur Wertberechnung eines Unikats
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