Rechtsprechung
| BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 91 Abs. 2; ; FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 119 Nr. 4; ; FGO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Rückständige Steuern - Rückständige Nebenleistungen - Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - Eidesstattliche Versicherung - Pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen - Fruchtloser Vollstreckungsversuch - Wohnungsdurchsuchung - Forderungspfändung - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eidesstattliche Versicherung; Zustellungsmängel bei Ladung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01
Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung - …
Auszug aus BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
Die vom BFH zu §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher auch für das ab 1. Januar 2001 geltende neue Revisionszulassungsrecht der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). - BFH, 30.03.1983 - I B 9/83
Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen …
Auszug aus BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es vor allem erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). - BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
Die durch den --hier unterstellten-- Zustellungsfehler eingetretene Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) auf zwei oder drei Tage stellt als solche, ebenso wie die vom Vorsitzenden des Gerichts abgekürzte Frist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte; sie kann allerdings das Recht des Beteiligten auf Gehör verletzen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681). - BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93
Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei …
Auszug aus BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
Diese Tatsache schließt das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 119 Nr. 4 FGO --Mangel der Vertretung im Verfahren-- aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, m.w.N.). - BFH, 24.07.2000 - VII B 233/99
Grundsätzliche Bedeutung bei Erlaßentscheidung
Auszug aus BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01
Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175).
- BFH, 08.01.2013 - V B 23/12
Zum Ende der Verfahrensruhe
Rn. 14 1. In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (BFH-Beschlüsse vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, unter II.3.; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter II.1.c). - BFH, 04.06.2003 - VII B 338/02
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Hiernach ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Zuwarten über einen "längeren Zeitraum" infolge der deshalb bei dem Betroffenen eingetretenen Ungewissheit zu einem Ermessensfehler der Behörde führen kann (vgl. insoweit den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, in dem der beschließende Senat die Auffassung vertreten hat, dass ein Zeitraum von knapp fünf Monaten zwischen dem ergebnislosen Vollstreckungsversuch und der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 beseitigt noch zwingend einen Ermessensfehler der Behörde begründet).
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