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Rechtsprechung
   BFH, 24.04.2006 - VII B 40/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12947
BFH, 24.04.2006 - VII B 40/06 (https://dejure.org/2006,12947)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2006 - VII B 40/06 (https://dejure.org/2006,12947)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2006 - VII B 40/06 (https://dejure.org/2006,12947)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.08.1991 - VI B 134/90

    Rechtswirksame Rücknahme einer Prozessvollmacht

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 40/06
    Auch eine Anfechtung oder ein Widerruf von wirksamen Prozesshandlungen kommt nicht in Betracht (BFH-Entscheidung vom 8. August 1991 VI B 134/90, BFH/NV 1992, 49).
  • BFH, 31.10.2008 - V B 98/08

    Auslegung von Prozesserklärungen - Einlegung einer Beschwerde - Rücknahme des …

    Eine Umdeutung in einen Tatbestandsberichtigungsantrag kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 40/06, BFH/NV 2006, 1501).

    Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ausgeführt hat, dass die Verfahren "nicht fortgeführt werden" sollen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Entscheidung durch den BFH nicht mehr wünscht, ist dies als Rücknahme der Beschwerde zu werten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1501).

  • VerfG Brandenburg, 28.09.2006 - VfGBbg 17/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des …

    Den gleichwohl als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf, mit dem die Beschwerdeführerin - aufgrund des Gehalts ihres Vorbringens deutlich erkennbar - einzig den Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz - GG -, Art. 52 Abs. 3 LV) gerügt hat, hätte das Finanzgericht daher - ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war - als Anhörungsrüge behandeln müssen (…Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 27, § 133 a Rz. 12; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 08. Dezember 2005 - 5 B 92/05 - bei einer als Beschwerde erhobenen Anhörungsrüge u. a. auf den Kern des Vorbringens abstellend auch Bundesfinanzhof, Beschluß vom 24. April 2006 - VII B 40/06 -).
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