Rechtsprechung
| BFH, 29.07.1975 - VII B 49/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Armenrechtsgesuch - Ablehnung - Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen - Beschwerde - Verweigerung des Armenrechts - Unzulässigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 116, 111
- BStBl II 1975, 715
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
Armenrecht juristischer Personen
Auszug aus BFH, 29.07.1975 - VII B 49/75
Bei dem angefochtenen Beschluß des FG handelt es sich um eine Entscheidung über Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. den Beschluß des BVerfG vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229), nicht etwa um eine Entscheidung in einer Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen, für die § 128 Abs. 3 FGO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3651) die Beschwerde nur bei einem Beschwerdewert von mehr als 100 DM zuläßt.
- BFH, 15.07.1992 - X B 13/92
Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung …
Die rückwirkende Beiordnung eines Steuerberaters insoweit, als das FA die Vollziehung ausgesetzt hat, wäre u. a. nur möglich, wenn für den Antragsteller bereits ein Prozeßbevollmächtigter tätig geworden wäre, in der Erwartung, daß PKH gewährt werden würde (BFH-Beschluß vom 29. Juli 1975 VII B 49/75, BFHE 116, 111, BStBl II 1975, 715). - BFH, 18.07.1995 - X B 68/95
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedenfalls aus folgenden Überlegungen: Zwar steht § 128 Abs. 4 FGO (früher: Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG), nach welchem in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist, einer Beschwerde in PKH-Sachen nicht entgegen, weil diese Entscheidungen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und nicht Streitigkeiten über Kosten betreffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1975 VII B 49/75, BFHE 116, 111, BStBl II 1975, 715;… vom 5. August 1986 VII B 53/84, BFH/NV 1987, 186). - BFH, 05.08.1986 - VII B 53/84
Nachzahlungsforderung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gegenüber der …
Entscheidungen über das Armenrecht betreffen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und nicht Streitigkeiten über Kosten (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1975 VII B 49/75, BFHE 116, 111, BStBl II 1975, 715).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 26.02.1976 - VII B 49.75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ablehnung einer Zulassung zu einer zweiten Prüfungswiederholung - Irrevisibilität von Landesrecht - Unterbliebene Befassung mit klägerischem Vorbringen in der Begründung der Berufungsentscheidung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 17.03.1975 - 33 III 72
- BVerwG, 26.02.1976 - VII B 49.75
- BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 49.75
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 14.06.1963 - VII C 145.61
Beschränkungen der zweiten Wiederholungsprüfung bei der ersten juristischen …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1976 - 7 B 49.75
Daß aus Bundesverfassungsrecht kein Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung einer Prüfung folgt, hat der Senat bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - (BayVBl. 1963, 351 = MDR 1963, 870 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21) ausgesprochen. - BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65
Wiedergutmachung Staatsprüfung
Auszug aus BVerwG, 26.02.1976 - 7 B 49.75
Soweit der Kläger bezüglich des Klageantrags III ("festzustellen, daß die abgelegten Prüfungen der Prüfungstermine 1964/II und 1968/I analog § 34 Abs. 7 APO als nicht abgelegt gelten") meint, die Auffassung des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck S. 8 oben), wonach die Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 1967 einer erneuten sachlichen Prüfung des Klagebegehrens entgegenstehe, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 27, 297) ab, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, führen. - BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71
Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1976 - 7 B 49.75
Der Kläger sieht eine solche Bedeutung im Zusammenhang mit dem - aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten (vgl. BVerwGE 41, 34 [35]) - Grundsatz der Chancengleichheit.
- BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 26.02.1976 - 7 B 49.75
Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen (vgl. BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384]), daß das Gericht das Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). - BVerwG, 03.05.1963 - VII C 46.62
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtung einer universitären …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1976 - 7 B 49.75
Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1963 - BVerwG VII C 46.62 - (VerwRspr. 16 S. 22 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19), auf das sich der Kläger auch schon in seinem Schriftsatz vom 4. März 1975 an das Berufungsgericht bezogen hatte, kann das Berufungsurteil nicht abweichen, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einem rechtlich anders gelagerten Sachverhalt als die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgeht. - BVerwG, 02.02.1973 - VII B 135.71
Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen - …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1976 - 7 B 49.75
Schon in dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Senats vom 2. Februar 1973 - BVerwG VII B 135.71 - wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht sämtliches Vorbringen eines Beteiligten wiedergeben kann.
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