Rechtsprechung
| BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 2, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- rechtsinformationen.bund.de
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 51 Abs 1 Nr 2 EnergieStG, Art 2 Abs 4 Buchst b EGRL 96/2003
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG - IWW
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes, § ... 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, Richtlinie 2003/96/EG, Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes, § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG, § 1b Abs. 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO
- Betriebs-Berater
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen einer Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG); Verwendung des Energieerzeugnisses im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken
- datenbank.nwb.de
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d ; EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 2 ; EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b ; EnergieStV § 95
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 2, EGRL 2003/96 Art 2 Abs 4 Buchst b, EnergieStV § 95
Energiesteuer, Steuerentlastung, Verwendung, Erdgas, zweierlei Verwendungszweck - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 1 K 1275/18
- BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Papierfundstellen
- BB 2024, 1494 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251; Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 16 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18).Es kommt auf die tatsächliche Verwendung des Energieerzeugnisses und das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren an und nicht auf die theoretische Möglichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu können oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuführen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 27 ff., mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 53).
Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 26 und 28; vom 10.11.2015 - VII R 40/14, Rz 11, zum Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B 147/18, Rz 14).
Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 23 und 25 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 30).
Rn. 44 Das Herauslösen der Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle dient einem selbständigen Zweck, der von der Vernichtung der Schadstoffe in der Nachbrennkammer zu unterscheiden ist (vgl. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41).
Bei den Vorgängen in den Drehrohröfen handelt es sich auch nicht lediglich um einen untergeordneten Arbeitsschritt wie etwa das Anfahren einer Anlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41), zumal der Erdgasverbrauch in den Drehrohröfen etwa 35 % des von der Klägerin zur Entlastung angemeldeten Erdgasverbrauchs ausmacht.
Rn. 49 Dass sich das Kohlendioxid theoretisch aus anderen Energiequellen gewinnen ließe oder isoliert zugesetzt werden könnte, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 27 ff.).
- EuGH, 02.10.2014 - C-426/12
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von …
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Rn. 12 Die Klägerin begründet ihre Revision unter Hinweis auf das Urteil X des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247, das sich auf den Streitfall übertragen lasse.Rn. 27 (1) In seinem Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247, Rz 24 ff. hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie fällt, wenn dieses Erzeugnis --in seiner Funktion als Energiequelle-- selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.
Rn. 29 (2) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247, Rz 24 ff. so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (zum Beispiel Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 24).
Weiterhin geht der erkennende Senat unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 davon aus, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.
Eine Gesamtbetrachtung des gesamten Produktionsverfahrens in einem Unternehmen ist daher ebenso wenig geboten wie eine Differenzierung nach einzelnen Arbeitsschritten (vgl. auch EuGH-Beschluss YARA Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836, Rz 24; EuGH-Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25).
- BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12
Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251; Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 16 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18).Rn. 29 (2) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247, Rz 24 ff. so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (zum Beispiel Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 24).
Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 26 und 28; vom 10.11.2015 - VII R 40/14, Rz 11, zum Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B 147/18, Rz 14).
Es genügt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 29 und vom 10.11.2015 - VII R 40/14).
Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 23 und 25 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 30).
- EuGH, 17.12.2015 - C-529/14
YARA Brunsbüttel
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Rn. 28 Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836, Rz 24 ff. bestätigt.Rn. 35 Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Verwendung von Erdgas zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von "zweierlei Verwendungszweck" dieses Gases im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL darstellt (EuGH-Beschluss YARA Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836, Rz 29).
Eine Gesamtbetrachtung des gesamten Produktionsverfahrens in einem Unternehmen ist daher ebenso wenig geboten wie eine Differenzierung nach einzelnen Arbeitsschritten (vgl. auch EuGH-Beschluss YARA Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836, Rz 24; EuGH-Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25).
- EuGH, 29.04.2004 - C-240/01
Kommission / Deutschland
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Mit dieser Vorschrift sollte zum einen der Begriff des Verheizens infolge der EuGH-Entscheidung Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251 neu geregelt werden.Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251; Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 16 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18).
- BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14
Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der …
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 26 und 28; vom 10.11.2015 - VII R 40/14, Rz 11, zum Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B 147/18, Rz 14).Es genügt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 29 und vom 10.11.2015 - VII R 40/14).
- BFH, 31.01.2019 - VII B 147/18
Entscheidungsgründe im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom …
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251; Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 16 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18).Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 26 und 28; vom 10.11.2015 - VII R 40/14, Rz 11, zum Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B 147/18, Rz 14).
- BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen …
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Rn. 43 Dafür sprechen die unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL, der auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken beziehungsweise in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 14). - BFH, 22.03.2023 - XI R 14/21
Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche …
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Bei der unionsrechtskonformen Auslegung können somit auch die nach nationalem Recht anerkannten Auslegungsmethoden angewandt werden (BFH-Urteil vom 22.03.2023 - XI R 14/21, BFHE 281, 171, BStBl II 2023, 945, Rz 21). - EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat) - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Rn. 32 aa) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH-Urteil Vicente/Delia vom 22.09.2022 - C-335/21, EU:C:2022:720, Rz 72, m.w.N.). - EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
- BFH, 31.01.2019 - VII B 115/18
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
- FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 1 K 1275/18
Energiesteuerentlastung für Erdgas bei sog. "dual use"-Verwendung
- BFH, 12.11.2024 - VII R 38/22
Kein dual-use bei Ausnutzung der Transporteigenschaft von Rauchgas aus der …
Rn. 27 Diese Rechtsprechung konkretisierte der erkennende Senat zuletzt erneut im Urteil vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436.Gerade ein aus der Verbrennung von Erdgas entstehender chemischer Stoff kann folglich für die Durchführung eines Prozesses unerlässlich sein (Senatsurteil vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436 Rz 46 ff.).
- BFH, 10.12.2024 - VII R 4/22
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
Rn. 18 Außerdem hat der erkennende Senat einen zweiten Verwendungszweck bejaht, wenn ein Verbrennungsprodukt des Erdgases für den Ablauf einer chemischen Reaktion erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436 Rz 46 ff., zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG).Dass sich das Inertgas theoretisch mit anderen Energiequellen erzeugen ließe, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. Senatsurteile vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29 und vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 49).
- BFH, 10.12.2024 - VII R 5/22
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.12.2024 VII R 4/22 - Verbrennung von …
Rn. 17 Außerdem hat der erkennende Senat einen zweiten Verwendungszweck bejaht, wenn ein Verbrennungsprodukt des Erdgases für den Ablauf einer chemischen Reaktion erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 46 ff., zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG).Dass sich das Inertgas theoretisch mit anderen Energiequellen erzeugen ließe, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. Senatsurteile vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29 und vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 49).
- BFH, 24.02.2026 - VII R 15/23
Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
Rn. 31 (1) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) --ebenfalls eine Verwendung zu zweierlei Zwecken-- genügt es für das Merkmal der Gleichzeitigkeit, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (Senatsbeschluss vom 10.12.2024 - VII R 4/22, Rz 19; Senatsurteile vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 30; vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 29, und vom 10.11.2015 - VII R 40/14).
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