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Rechtsprechung
   BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,39772
BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22 (https://dejure.org/2024,39772)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2024 - VII R 20/22 (https://dejure.org/2024,39772)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2024 - VII R 20/22 (https://dejure.org/2024,39772)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des Unionsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 134 Abs 1 EUV 952/2013, Art 172 Abs 1 EUV 952/2013, Art 194 Abs 1 EUV 952/2013, § 7 Abs 1 Nr 3 ZollVG, § 21 Abs 1 ChemG
    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des Unionsrechts

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot; keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde; Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen; Auslegung des Unionsrechts

  • rechtsportal.de

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot; keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde; Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen; Auslegung des Unionsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des Unionsrechts

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    VO 517/2014
    Technische Aerosole, Aerosolzerstäuber, Begriffsauslegung, Inverkehrbringungsverbot

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 517/2014

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.05.2022 - VII R 4/19

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    An die Entscheidung der zuständigen Fachbehörde für Chemikalienrecht als Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281).

    Das Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19 (BFHE 278, 281), wonach das HZA an die Entscheidung einer zuständigen Fachbehörde in Bezug auf ein Verbringungsverbot gebunden sei und die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Aus dem Umfang der zollamtlichen Überwachung hat der Senat abgeleitet, dass die Annahme einer Zollanmeldung abzulehnen beziehungsweise zu widerrufen ist, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (Senatsurteile vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 13 ff. und vom 19.10.2021 - VII R 7/18, BFHE 276, 189, Rz 28 ff.; vgl. auch Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 134 UZK Rz 102).

    Rn. 26 (2) Der Senat hat für den Bereich der Arzneimittelüberwachung, in dem für die Überwachung der Ein- und Ausfuhren dieselbe Aufgabenverteilung zwischen der Fachbehörde einerseits und den Zolldienststellen andererseits wie bei der Chemikalienüberwachung besteht, entschieden, dass die Zolldienststellen aufgrund ihrer bloßen "Mitwirkung" selbst keine Überwachungsbehörden sind (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 22).

    An die Entscheidung der zuständigen Fachbehörde für Chemikalienrecht als Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 23).

    Der Senat hält an seiner diesbezüglich für die Arzneimittelüberwachung entwickelten Rechtsprechung (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 28) fest und wendet sie ebenfalls im Bereich der Chemikalienüberwachung an.

    Rn. 30 Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Arzneimittelüberwachung ausgeführt hat, stehen weder die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 FGO noch seine Vorfragenkompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 155 FGO noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz des FG entgegen (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 29).

    Hierzu wird auf die Ausführungen in Rz 30 bis 45 des zitierten Senatsurteils vom 17.05.2022 - VII R 4/19 (BFHE 278, 281) verwiesen.

    Diese Folge steht nach der Senatsrechtsprechung lediglich unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung der zuständigen Fachbehörde (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 23, 35 und 48).

    Denn der Senat hat in seiner Rechtsprechung die Tatbestands- beziehungsweise Feststellungswirkung von Hoheitsakten anderer Behörden nicht nur aus Verwaltungsakten einer anderen Behörde sowie judiziellen Akten eines anderen Gerichts ("Tatbestandswirkung"), sondern auch aus tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen einer ressortfremden Behörde ("Feststellungswirkung") abgeleitet (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 35).

    Auch hinsichtlich der Bindungswirkung besteht lediglich die Einschränkung einer offensichtlich rechtswidrigen fachbehördlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 23, 35 und 48).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Kläger, der gegen die Entscheidung der zuständigen Fachbehörde als Überwachungsbehörde vorgehen möchte, den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--) beschreiten muss (Senatsurteil vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 44 und 48; ebenso Brandenburg/Kock in Dorsch, Zollrecht, Art. 134 UZK Rz 97.1; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 134 UZK Rz 49).

    Auch in dem der Senatsentscheidung vom 17.05.2022 - VII R 4/19 (BFHE 278, 218) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die zuständige Fachbehörde --ebenso wie im Streitfall-- nicht durch Verwaltungsakt entschieden.

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 7/18

    Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Aus dem Umfang der zollamtlichen Überwachung hat der Senat abgeleitet, dass die Annahme einer Zollanmeldung abzulehnen beziehungsweise zu widerrufen ist, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (Senatsurteile vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 13 ff. und vom 19.10.2021 - VII R 7/18, BFHE 276, 189, Rz 28 ff.; vgl. auch Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 134 UZK Rz 102).

    Tritt die Erledigung im Revisionsverfahren ein, steht dies dem Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen (Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R 7/18, BFHE 276, 189, Rz 20).

    Andere Umstände, die zu einer Erledigung führen können --etwa eine Wiederausfuhr wie im Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R 7/18 (BFHE 276, 189, Rz 21)--, sind im Streitfall nicht eingetreten.

  • EuGH, 01.12.2022 - C-269/20

    Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind somit nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 35 und Airhelp (Verspätung des Alternativflugs) vom 24.02.2022 - C-451/20, EU:C:2022:123, Rz 22).

    Rn. 39 Ebenso folgt nach der Rechtsprechung des Senats aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 53/20, Rz 27, mit Verweis auf EuGH-Urteil Finanzamt T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 35 ff.; Senatsbeschlüsse vom 30.03.2015 - VII B 117/14, Rz 4 und vom 10.03.2011 - VII B 133/10, Rz 7, jeweils mit Verweis auf EuGH-Urteil UGT-FSP vom 29.07.2010 - C-151/09, EU:C:2010:452, Rz 38).

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Ist die Revision teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, kann der Bundesfinanzhof (BFH) darüber einheitlich durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 19.09.2012 - IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 22).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind somit nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 35 und Airhelp (Verspätung des Alternativflugs) vom 24.02.2022 - C-451/20, EU:C:2022:123, Rz 22).
  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH-Urteile Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 31; Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2020 - C-29/19, EU:C:2020:36, Rz 48; Grupo Itevelesa u.a. vom 15.10.2015 - C-168/14, EU:C:2015:685, Rz 42 und Kurcums Metal vom 15.11.2012 - C-558/11, EU:C:2012:721, Rz 48).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Rn. 39 Ebenso folgt nach der Rechtsprechung des Senats aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 53/20, Rz 27, mit Verweis auf EuGH-Urteil Finanzamt T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 35 ff.; Senatsbeschlüsse vom 30.03.2015 - VII B 117/14, Rz 4 und vom 10.03.2011 - VII B 133/10, Rz 7, jeweils mit Verweis auf EuGH-Urteil UGT-FSP vom 29.07.2010 - C-151/09, EU:C:2010:452, Rz 38).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV - …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH-Urteile Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 31; Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2020 - C-29/19, EU:C:2020:36, Rz 48; Grupo Itevelesa u.a. vom 15.10.2015 - C-168/14, EU:C:2015:685, Rz 42 und Kurcums Metal vom 15.11.2012 - C-558/11, EU:C:2012:721, Rz 48).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-476/19

    Combinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 …

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH-Urteile Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 31; Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2020 - C-29/19, EU:C:2020:36, Rz 48; Grupo Itevelesa u.a. vom 15.10.2015 - C-168/14, EU:C:2015:685, Rz 42 und Kurcums Metal vom 15.11.2012 - C-558/11, EU:C:2012:721, Rz 48).
  • BFH, 17.10.2023 - VII R 53/20

    Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
    Rn. 39 Ebenso folgt nach der Rechtsprechung des Senats aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Senatsurteil vom 17.10.2023 - VII R 53/20, Rz 27, mit Verweis auf EuGH-Urteil Finanzamt T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 35 ff.; Senatsbeschlüsse vom 30.03.2015 - VII B 117/14, Rz 4 und vom 10.03.2011 - VII B 133/10, Rz 7, jeweils mit Verweis auf EuGH-Urteil UGT-FSP vom 29.07.2010 - C-151/09, EU:C:2010:452, Rz 38).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

  • BFH, 30.03.2015 - VII B 117/14

    Verbindliche Zolltarifauskunft: Zulässigkeit der Erhebung von abweichenden …

  • BFH, 10.03.2011 - VII B 133/10

    Unterschiedliche Tarifierung von LCD-Projektoren vor Inkrafttreten einer …

  • BFH, 14.01.2025 - VII R 8/21

    Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Kontingentwaren aufgrund rechtsmissbräuchlicher …

    Hiernach sind die Zolldienststellen an die Entscheidung einer zuständigen Fachbehörde für die Beurteilung von Verboten und Beschränkungen gebunden, sofern diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Senatsurteile vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 23 und vom 15.10.2024 - VII R 20/22, Rz 27).
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