Rechtsprechung
BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Urteilsfindung der unteren Instanz
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 7g Abs 4 S 2, BGB § 731, EStG § 7g Abs 3, ZPO § 41 Nr 6, FGO § 51 Abs 1 S 1
Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Urteilsfindung der unteren Instanz
- Bundesfinanzhof
Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Urteilsfindung der unteren Instanz
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7g Abs 4 S 2 EStG 2002, § 731 BGB, § 7g Abs 3 EStG 2002, § 41 Nr 6 ZPO, § 51 Abs 1 S 1 FGO
Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Urteilsfindung der unteren Instanz - IWW
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 7g Abs. 6 EStG, § 7g EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 7g Abs. 7, 8 EStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, § 177 AO, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7g Abs. 3, 4, 6 EStG, § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung, § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 7g Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, § 351 AO, § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 731 BGB, § 22 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002, § 7g Abs. 3 ff. EStG, § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002, §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 3 UmwStG 2006, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG, § 7g Abs. 4 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen der Gesamtrechtsfolge eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft in die Aktiva und Passiva der Gesellschaft; Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung einer Ansparabschreibung
- rewis.io
Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Urteilsfindung der unteren Instanz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen der Gesamtrechtsfolge eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft in die Aktiva und Passiva der Gesellschaft; Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung einer Ansparabschreibung
- rechtsportal.de
EStG § 7g Abs. 4 S. 2 a.F.
Rechtsfolgen der Gesamtrechtsfolge eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft in die Aktiva und Passiva der Gesellschaft - datenbank.nwb.de
Übergang einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. auf den Rechtsnachfolger; Ausschluss eines Richters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Ansparrücklage
- Auflösung der Rücklage
- Auflösung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12
- BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (17)
- BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
bb) Für eine vor einer Einbringung bestehende Ansparabschreibung hat der Große Senat des BFH in Rz 60 des Beschlusses vom 14. April 2015 GrS 2/12 (BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007) hingegen ausdrücklich anerkannt, diese gehe gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 bei Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten auf diese über und könne fortgeführt werden, weil die aufnehmende Kapitalgesellschaft insoweit dem einbringenden Rechtsträger rechtlich nachfolge und in die bereits verwirklichten Besteuerungsmerkmale eintrete.Zwar hat der Große Senat des BFH in Rz 60 des Beschlusses in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 den Übergang einer gemäß § 7g EStG a.F. vor der Einbringung gebildeten Rücklage im Fall einer Buchwerteinbringung nur "für rechtmäßig gebildete Rücklagen" zugelassen.
- FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12
Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch …
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014 3 K 2164/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1371 veröffentlicht.
- BFH, 17.09.2015 - III R 49/13
Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen …
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Bei der Realteilung handelt es sich um eine besondere Form der Betriebsaufgabe (s. BFH-Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13, BFHE 252, 17, Rz 38).
- BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder …
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
aa) Für Ansparabschreibungen, die im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung bestehen, hat der BFH zwar mehrfach angenommen, diese seien zu diesem Zeitpunkt aufzulösen, da aufgrund der Veräußerung das zweite Wirtschaftsjahr des Investitionszeitraums i.S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. abläuft (…BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862). - BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Allerdings hängt die erfolgswirksame Auflösung der gesetzwidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung davon ab, dass die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung --wie hier bei der GbR für 2005-- nach den allgemeinen Regeln der Bestandskraft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08, juris). - BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03
Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines …
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft unter Ansatz der Teilwerte kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft eine im Einzelunternehmen vorhandene Rücklage ebenfalls nicht fortführen, da gemäß § 22 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 wie bei einer Betriebsveräußerung eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt; die Rücklage ist vom Einbringenden als Teil des begünstigten Einbringungsgewinns aufzulösen (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596). - BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07
Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des …
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Die Rücklage ist, sofern sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, zu "diesem Zeitpunkt" gewinnerhöhend aufzulösen (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322;… vom 30. April 2013 I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572). - BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03
Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
aa) Für Ansparabschreibungen, die im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung bestehen, hat der BFH zwar mehrfach angenommen, diese seien zu diesem Zeitpunkt aufzulösen, da aufgrund der Veräußerung das zweite Wirtschaftsjahr des Investitionszeitraums i.S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. abläuft (BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862). - BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Die Ansparrücklage gemäß § 7g EStG a.F. kann grundsätzlich nicht "zurückbehalten" und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883). - BFH, 30.04.2013 - I B 151/12
Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und …
Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14
Die Rücklage ist, sofern sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, zu "diesem Zeitpunkt" gewinnerhöhend aufzulösen (…BFH-Beschlüsse vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; vom 30. April 2013 I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572). - BFH, 23.07.2009 - X B 64/08
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der …
- BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07
Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB …
- BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung …
- BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08
Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung …
- BFH, 27.01.2016 - X R 31/11
Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Personengesellschaft
- BFH, 31.01.2001 - II R 49/00
Vermögensteuer - Rechtslage - Revisionsbegründungsfrist - Zeitpunkt der …
- BFH, 22.01.1980 - VII R 97/76
Revision - Ausschluß eines Richters - Vorabentscheidung - Befangenheit
- BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische …
Dabei ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Personengesellschaft das Subjekt der Gewinnermittlung (z.B. BFH-Urteile vom 21.10.2015 - IV R 43/12, BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517, Rz 26; vom 19.01.2017 - IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466, Rz 16; vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33), obwohl sie nicht das Subjekt der Einkommensteuer ist.Die Personengesellschaft ist daher auch die "Steuerpflichtige" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, zu § 7g Abs. 6 EStG a.F.).
- BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten …
Die Fortführung (§ 736 Abs. 1 BGB) kann noch zusätzlich von der Ausübung eines Übernahmerechts durch den letztverbleibenden Gesellschafter abhängig gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 37; s. dazu Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., § 736 Rz 4).Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung).