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   BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21   

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https://dejure.org/2022,32139
BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,32139)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,32139)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,32139)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 546 Abs. 1, § ... 985 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 252 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 BGB, § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose Kündigung aufgrund innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB erfolgten Ausgleichs des Mietrückstands; (Beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen für die auf § 543 Abs. 1 , 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose Kündigung aufgrund innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB erfolgten Ausgleichs des Mietrückstands; (Beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nochmal: Schonfristregelung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Mietschulden - und die Zahlung innerhalb der Schutzfrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietrückstand: Schonfristzahlung wirkt sich nicht auf hilfsweise ordentliche Kündigung ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Folgen auf hilfsweise gestützte ordentliche Kündigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter gleicht Zahlungsrückstand aus - Auf diese Weise können Mieter nur die fristlose, nicht die ordentliche Kündigung abwenden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schnelle Mietschuldenbegleichung schützt nicht immer vor Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Auswirkung auf ordentliche Kündigung - Schonfristzahlung bewirkt nur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung durch Vermieter bei Mietrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmal: Schonfristregelung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar! (IMR 2023, 49)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 20
  • MDR 2023, 284
  • NZM 2023, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN).

    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).

    Dieses hat der Senat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN) - nach Erlass des Berufungsurteils - aufgehoben, so dass im vorliegenden Fall zur näheren Begründung auf diese Ausführungen umfassend Bezug genommen wird.

    Dem dortigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 82) sowie dem hiesigen Verfahren liegen jeweils Fallgestaltungen zu Grunde, in denen der Mieter nicht aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit, sondern unter Berufung auf Mängel der Mietsache die Miete nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet hat, so dass insbesondere die Voraussetzungen für ein (rechtzeitiges) Einschreiten der Sozialbehörden nicht vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Pflicht auch im Falle einer Schonfristzahlung LSG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2021 - L 7 AS 1874/20 B ER, juris Rn. 18).

    a) Lediglich soweit sich das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 57 ff.) mit der historischen Beurteilung des Normverständnisses des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, insbesondere mit der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte befasst (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 84 ff.), sieht der Senat Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

    Er hat vielmehr Gesetzesvorhaben, welche der Norm einen weitergehenden Anwendungsbereich geben und zu einer Erstreckung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung führen sollten, nicht weiter verfolgt (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 85 f.) sowie mehrfach Gesetzesanträge mit diesem Inhalt ausdrücklich abgelehnt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 86; vgl. auch BT-Plenarprotokoll 19/236, S. 30739, zur Ablehnung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 19/20589).

    b) Dieses Verhalten des Gesetzgebers in der jüngeren Vergangenheit entspricht dessen durchgehend gleichbleibendem historischen Verständnis zu einem lediglich eingeschränkten Anwendungsbereich der Regelung zur Schonfristzahlung (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 64 ff.), so dass die Rechtsprechung an diese - mehrfach zum Ausdruck gebrachte - gesetzgeberische Entscheidung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 87; so auch Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 573 Rn. 37; Artz, Wortprotokoll der 118. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 9. Dezember 2020, Protokoll-Nr. 19/118, S. 9).

    Das Berufungsgericht wird sich im weiteren Verfahren - falls es das Mietverhältnis nicht bereits aufgrund der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als beendet ansehen sollte - auch mit der im Schriftsatz vom 25. September 2019 weiter ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Klägerin zu befassen haben, welche diese nicht auf einen Zahlungsverzug, sondern auf einen "zumindest versuchten Prozessbetrug" (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 40 mwN) des Beklagten gestützt und zu der das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend verweist - bisher noch keine Feststellungen getroffen hat.

  • LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21

    Wohnraummiete, Zahlungsverzug, vollständige Schonfristzahlung macht jede

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Das Berufungsgericht hat in einer - nach Erlass des vorgenannten Senatsurteils verkündeten - Entscheidung (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, juris) weiterhin an seiner gegenteiligen Ansicht zur Wirkung einer Schonfristzahlung festgehalten.

    a) Lediglich soweit sich das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 57 ff.) mit der historischen Beurteilung des Normverständnisses des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, insbesondere mit der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte befasst (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 84 ff.), sieht der Senat Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

    Diese Umstände sprechen im Ergebnis eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber das aufgezeigte Normverständnis als weiterhin geltende Rechtspraxis ansieht (vgl. auch den Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung [Seite 92], wonach zur Beseitigung der Ursachen drohender Wohnungslosigkeit die Regierung "insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, evaluieren und entgegensteuern" will) und - ungeachtet etwaiger Gründe hierfür (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 65) - an diesem Rechtszustand (jedenfalls derzeit) noch keine Änderungen vornehmen möchte.

  • BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

    Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen; Fortsetzung des

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Im Hinblick auf die seitens des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise zu künftigen "umfangreiche(n) Prüfungen und mögliche(n) Beweisaufnahmen zu den Voraussetzungen von § 574 BGB" weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die fristgerechte Schonfristzahlung nichts daran ändert, dass nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Fortsetzungsanspruch bei Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Zahlungsverzugs nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, NJW-RR 2020, 956 Rn. 28 ff.).
  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Auswechselung eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Das Berufungsgericht wird sich im weiteren Verfahren - falls es das Mietverhältnis nicht bereits aufgrund der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als beendet ansehen sollte - auch mit der im Schriftsatz vom 25. September 2019 weiter ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Klägerin zu befassen haben, welche diese nicht auf einen Zahlungsverzug, sondern auf einen "zumindest versuchten Prozessbetrug" (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 40 mwN) des Beklagten gestützt und zu der das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend verweist - bisher noch keine Feststellungen getroffen hat.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Das Berufungsgericht weist diesbezüglich zwar im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend darauf hin, dass anerkanntermaßen ein Schweigen des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht ohne Weiteres als ausreichender objektiver Anhaltspunkt für einen Bestätigungswillen angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 78, 20, 25; BVerfG, NJW 1998, 3557, 3558; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221 Rn. 48 [zu § 252 StPO]).
  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Eine solche Zahlung hat (lediglich) Folgen für die fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - deren Voraussetzungen im Übrigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 18 ff.) zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen sind - bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Die Kammer verkenne nicht, dass der Bundesgerichtshof seit seiner Entscheidung vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 6/04) an der gegenteiligen Auffassung festhalte, wonach eine Erstreckung der Wirkung der Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB über die Schonfristzahlung auf eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei.
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).
  • LG Berlin, 30.03.2020 - 66 S 293/19

    Wohnraummiete: Heilungswirkung der nachträglichen Mietzahlung bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Die Kammer habe sich mit der seit 2005 veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirkungen einer Schonfristzahlung bereits sehr ausführlich in ihrer Entscheidung vom 30. März 2020 (66 S 293/19, WuM 2020, 281) auseinandergesetzt.
  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2021 - L 7 AS 1874/20

    Grundsicherung: Jobcenter muss Unterkunftskosten trotz teilweiser Büronutzung

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08

    Voraussetzungen für die Annahme unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des

  • LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen

  • LG Berlin, 23.03.2010 - 63 S 432/09
  • LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22

    Wirkung einer rechtzeitigen Schonfristzahlung auf ordentliche und

    Die Ausführungen der Kammer haben aber (anlässlich eines anderen Verfahrens) den Bundesgerichtshof in dessen Entscheidung vom 05.10.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 307/21; juris) beschäftigt.

    Dies zeigt sich auch an der Hypothese, der Gesetzgeber sehe "...das aufgezeigte Normverständnis (Anm.: das des Bundesgerichtshofs) als weiterhin geltende Rechtspraxis..." an, an der er jedenfalls noch keine Änderungen vornehmen wolle (VIII ZR 307/21 v. 05.10.22; juris Rz. 18).

    Die sich daraus ergebenden Aspekte sind in der dann folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) ohne eine nachvollziehbare Antwort geblieben; in der jüngsten Entscheidung vom 05.10.2022 (VIII ZR 307/21) werden sie ausdrücklich überhaupt nicht mehr behandelt.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.01.2024 - L 3 AS 207/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Selbst bei Zahlung innerhalb der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB werde nur eine zuvor ausgesprochene fristlose, nicht aber eine ordentliche Kündigung unwirksam (Verweis auf BGH, Urteil vom 5.10.2022 - VIII ZR 307/21).
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