Rechtsprechung
| BFH, 11.08.1999 - VIII B 113/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,10795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; FGO § 44; ; FGO § 47; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 45 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
- Wolters Kluwer
Testamentsvollstrecker - Nachlaßpfleger - Hinterziehungszinsen - Nachweis der Steuerhinterziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 20.09.1989 - X R 8/86
Keine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO, wenn Einspruch zu Recht als unzulässig …
Auszug aus BFH, 11.08.1999 - VIII B 113/98
Die Aussetzung eines anhängigen Klageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsbehelfsverfahrens nach § 74 FGO kommt nur in Betracht, wenn die Klage in zulässiger Form und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Rz. 17, m.w.N.;… Gräber/von Groll, a.a.O., § 45 Rz. 7, 34).
- BFH, 06.12.2002 - IV B 144/01
Verfahrensmangel, Terminierung
Die Vorschrift des § 45 FGO befreit unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), nicht jedoch von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss vom 11. August 1999 VIII B 113/98, juris); sie schützt insbesondere nicht davor, dass eine ohne durchgeführtes Vorverfahren als Einspruch zu behandelnde Klage, die aufrechterhalten wird, als unzulässig abgewiesen wird. - FG Hessen, 22.04.2024 - 11 K 1365/23
Unzulässige Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung aufgrund Erledigung
Mit anderen Worten: Eine verspätet oder sonst unzulässig erhobene Sprungklage löst die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.1999 - VIII B 113/98, juris); denn die Vorschrift des § 45 FGO befreit unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), nicht aber von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.08.1999 - VIII B 113/98, juris;… vom 06.12.2002 - IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.