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Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1999 - VIII B 113/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10795
BFH, 11.08.1999 - VIII B 113/98 (https://dejure.org/1999,10795)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1999 - VIII B 113/98 (https://dejure.org/1999,10795)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1999 - VIII B 113/98 (https://dejure.org/1999,10795)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; FGO § 44; ; FGO § 47; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 45 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Testamentsvollstrecker - Nachlaßpfleger - Hinterziehungszinsen - Nachweis der Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.09.1989 - X R 8/86

    Keine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO, wenn Einspruch zu Recht als unzulässig …

    Auszug aus BFH, 11.08.1999 - VIII B 113/98
    Die Aussetzung eines anhängigen Klageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsbehelfsverfahrens nach § 74 FGO kommt nur in Betracht, wenn die Klage in zulässiger Form und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Rz. 17, m.w.N.;… Gräber/von Groll, a.a.O., § 45 Rz. 7, 34).
  • BFH, 06.12.2002 - IV B 144/01

    Verfahrensmangel, Terminierung

    Die Vorschrift des § 45 FGO befreit unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), nicht jedoch von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss vom 11. August 1999 VIII B 113/98, juris); sie schützt insbesondere nicht davor, dass eine ohne durchgeführtes Vorverfahren als Einspruch zu behandelnde Klage, die aufrechterhalten wird, als unzulässig abgewiesen wird.
  • FG Hessen, 22.04.2024 - 11 K 1365/23

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung aufgrund Erledigung

    Mit anderen Worten: Eine verspätet oder sonst unzulässig erhobene Sprungklage löst die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.1999 - VIII B 113/98, juris); denn die Vorschrift des § 45 FGO befreit unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), nicht aber von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.08.1999 - VIII B 113/98, juris;… vom 06.12.2002 - IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629).
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