Rechtsprechung
| BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben
- openjur.de
Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben
- Bundesfinanzhof
FGO § 68, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 115, ZPO § 227
Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben - rechtsinformationen.bund.de
Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 68 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 115 FGO
Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Sachaufklärungspflicht in Bezug auf erklärte Betriebsausgaben bei Versäumen ihres Beleges durch Steuerpflichtigen und entsprechendem gerichtlichen Hinweis
- datenbank.nwb.de
Keine Pflicht des FG zur weiteren Sachaufklärung bei nicht belegten Betriebsausgaben; Verletzung des Rechts auf Gehör; kein Vorliegen einer Überraschungsentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mehrjähriges Versäumen des Beleges von erklärten Betriebsausgaben durch Steuerpflichtigen führt zu eingeschränkter Sachaufklärungpflicht des Finanzgerichts; Gerichtliche Sachaufklärungspflicht in Bezug auf erklärte Betriebsausgaben bei Versäumen ihres Beleges durch ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07
- BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als …
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (…BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92). - BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09
Vertagung wegen Erkrankung
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30;… vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037; vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, jeweils m.w.N.). - BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05
Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (sog. Rügeverzicht, § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; s. etwa Beschluss des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74;… Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).
- BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.;… BFH-Urteil vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92). - BFH, 28.06.2006 - V B 199/05
NZB: Verhältnis Amtsermittlungspflicht - Mitwirkungspflichten der Beteiligten
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Verletzt ein Beteiligter auf diese Weise die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO), so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, m.w.N.;… Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 50, m.w.N.). - BFH, 03.07.2001 - II B 132/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsanspruch - Aufhebung eines Termins - …
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30;… vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037;… vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, jeweils m.w.N.). - BFH, 28.07.2005 - VII B 21/05
Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung
Auszug aus BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10
Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 28. Juli 2005 VII B 21/05, BFH/NV 2005, 2037;… vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, jeweils m.w.N.).
- BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in …
Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.04.2011 - VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.;… vom 17.08.2011 - X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 4;… vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43, Rz 11). - BFH, 18.11.2011 - V B 25/11
Zweck der mündlichen Verhandlung - Keine Überraschungsentscheidung bei Ablehnung …
Dementsprechend ist eine mündliche Verhandlung nicht allein deshalb zu vertagen, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn er sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat (BFH-Beschluss vom 5. April 2011 VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174; BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489). - BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - …
Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 5. April 2011 VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.). - BFH, 29.06.2012 - III B 11/12
Kurzfristig gestellter Antrag auf Terminsaufhebung - Darlegung einer Divergenz …
Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 2011 VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.).
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