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Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50153
BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17 (https://dejure.org/2019,50153)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2019 - VIII R 19/17 (https://dejure.org/2019,50153)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - VIII R 19/17 (https://dejure.org/2019,50153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56, FGO § 120
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO, § 120 FGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    § 124 Abs. 1, § 126 ... Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 56 Abs. 1 FGO, § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 56 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGO § 56; FGO § 120
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56, § 120
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    FGO § 56, § 120
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 238, AO § 237 Abs 1 S 1
    Zinssatz, Verfassung, Aussetzungszinsen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.05.2013 - II R 5/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Dabei erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428).
  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2002 - III R 12/01, BFH/NV 2002, 794) 8 10 .
  • BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Sozietät

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…BFH-Beschlüsse vom 16.03.2005 - X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341, und vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253).
  • BFH, 16.03.2005 - X R 8/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16.03.2005 - X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341, …und vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253).
  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Klagefrist - …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Rn. 10 d) Der Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ferner entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Angaben dazu enthält, ob der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Bestellung eines Vertreters nicht möglich war bzw. aus welchen Gründen sie --auch wenn sie sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- nicht in der Lage war, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 02.05.2001 - VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16
    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 - 5 K 221/16 wird als unzulässig verworfen.
  • BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden durch …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Rn. 8 b) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.08.1993 - VII B 163/93, BFH/NV 1994, 385).
  • BFH, 18.08.1993 - II R 28/92

    Notwendige Beiladung von Personengesellschaftern

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Rn. 8 b) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.08.1993 - VII B 163/93, BFH/NV 1994, 385).
  • BFH, 24.07.1992 - V R 39/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund einer …

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
    Dementsprechend hat er die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen, gehindert wird (BFH-Beschluss vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene …

    Rn. 20 cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (…vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

    Ausreichend ist z.B., wenn er die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hat, kontaktiert und um die Beantragung einer Fristverlängerung bittet (vgl. BGH-Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18, MDR 2019, 955, Rz 11, m.w.N.); dass evtl. selbst diese Maßnahme nicht möglich und zumutbar war, ist im Antrag darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 10;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253, unter II.2., Rz 10;… vom 06.11.2014 - VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339, Rz 14; in BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

  • FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 148/23

    Wirksamkeit der StBPPV

    Rn. 47 Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (BFH…, Beschluss vom 23. Januar 2024, IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392, juris; BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, juris).

    Dementsprechend hat er die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen, gehindert wird (BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, juris m.w.N.).

    Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, juris;… BFH Beschluss vom 13. Oktober 2006, XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253, juris).

    Dabei erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, juris; BFH…, Beschluss vom 10. Mai 2013, II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, juris).

  • BFH, 05.05.2020 - XI R 33/19

    Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen …

    Rn. 24 cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (…vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).
  • BFH, 22.10.2024 - VIII R 19/22

    Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; …

    Rn. 43 aaa) Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO liegt --jedenfalls, wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt-- nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8, m.w.N.).
  • FG München, 16.05.2024 - 14 K 103/23

    Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden

    Rn. 60 aa) Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO liegt - jedenfalls, wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt - nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rn. 8, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2025 - IX R 11/25

    Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach § 52d FGO; Wiedereinsetzung in die …

    Denn eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2013 - II R 5/13, Rz 9; vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15, und vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8).

    Denn wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sogenannten Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.08.2015 - III B 46/15, Rz 11; vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8, und vom 04.08.2020 - XI R 15/18, Rz 20; s.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Rz 7).

  • BFH, 23.01.2024 - IV B 46/23

    Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023 …

    Rn. 15 Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO liegt --jedenfalls, wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt-- nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2026 - VII R 34/24

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer Übermittlungsweg

    Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor Kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.01.2025 - X B 89/24, Rz 17; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8, und vom 08.11.2012 - VI R 25/12, Rz 10; vgl. auch Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 268, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2025 - XI S 12/25

    Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte …

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (…vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).
  • FG München, 13.08.2025 - 4 K 164/25

    Rechtmäßigkeit von Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag und …

    Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO liegt -jedenfalls, wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt- nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.2019 VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2024 - 7 K 186/23

    Glaubhaftmachen einer technischen Störung unmittelbar bei der Ersatzeinreichung

  • BFH, 09.09.2025 - VIII R 9/25

    Erfordernis eigenverantwortlicher Fristenkontrolle durch Berufsträger

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Hinzuschätzungen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung und Zweifeln an …

  • FG München, 25.11.2025 - 5 K 2420/23

    Formanforderungen an die elektronische Klageeinreichung durch Steuerberater und …

  • FG Niedersachsen, 02.07.2024 - 7 K 187/23

    Glaubhaftmachen der technischen Störung unmittelbar bei der Ersatzeinreichung

  • FG Münster, 20.06.2024 - 5 K 150/24

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Klagefrist

  • FG Münster, 07.12.2022 - 9 K 1957/22

    Übermittlung der vorbereitenden Schriftsätze und Anträge eines Anwalts als …

  • FG Köln, 18.10.2023 - 12 K 1462/23

    Finanzgerichtsordnung: Unwirksamkeit einer von einem Steuerberater im Jahr 2023 …

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