Rechtsprechung
| BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § ... 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative; ; FGO § 118 Abs. 2; ; AO 1977 § 174 Abs. 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 3; ; AO 1977 § 174; ; AO 1977 § 47; ; AO 1977 § 171; ; AO 1977 §§ 169 ff.; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts - Verwaltungsvertrag - Monatliche Renditen - Spekulative Kapitalanlagen - Anleger - Auszahlung von Renditen - Spekulationsgeschäft - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Ambros- Beteiligung - Negative Einkünfte - Werbungskosten - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 04.04.2000 - 1 K 232/99
- BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95
Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Dies ist zutreffend: Die Klägerin hatte die streitigen Verlustanteile erstmals mit dem Schreiben ihres damaligen steuerlichen Beraters an das FA vom 9. April 1999 geltend gemacht, nachdem der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 22. Juli 1997 (vgl. z.B. VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) entschieden hatte, dass die Rechtsverhältnisse der Anleger zur A als typische stille Gesellschaften zu qualifizieren seien, und zudem --beiläufig (…a.a.O., unter II. 4. der Gründe)-- bemerkt hatte, dass die auf die Anleger entfallenden (laufenden) Verlustanteile --wenn überhaupt-- frühestens nach Aufdeckung der geschäftlichen Misserfolge der A im Jahr 1991 berücksichtigt werden könnten.bb) Die Klägerin meint allerdings, dass die Finanzbehörden nach Bekanntwerden der Ambros-Urteile des erkennenden Senats vom 22. Juli 1997 (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) hätten prüfen müssen und auch tatsächlich geprüft hätten, ob Verlustanteile der Ambros-Anleger --und damit auch der Klägerin-- im Streitjahr 1991 anzuerkennen und deshalb die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen 1991 zu ändern seien.
Die OFD Düsseldorf habe in ihrer "Ausführlichen Stellungnahme zur Kurzmitteilung vom 5. Mai 1998" die Konsequenzen aus den Ambros-Urteilen des erkennenden Senats vom 22. Juli 1997 (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) geprüft und sich dabei der Rechtsauffassung angeschlossen, dass ein Abfluss von Werbungskosten in Bezug auf die Ambros-Verlustanteile frühestens 1991 in Betracht komme.
aaa) Geht man mit der herrschenden und zutreffenden Lehre davon aus, dass die irrige Beurteilung des Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 3 AO 1977 von dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter getroffen sein muss, so scheidet die Anwendung der genannten Änderungsvorschrift schon deswegen aus, weil sich aus den für den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) tatsächlichen Feststellungen des FG nicht der mindeste Anhalt dafür ergibt, dass der zuständige Veranlagungsbeamte des beklagten FA nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 22. Juli 1997 (z.B. in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) die Abziehbarkeit von Verlustanteilen der Klägerin an der A im Streitjahr geprüft hat und bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, die streitigen Verluste seien zwar anzuerkennen, aber erst in einem auf das Streitjahr 1991 folgenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, so dass von einer anderenfalls gebotenen Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1991 abzusehen sei.
bbb) Selbst wenn man aber der Klägerin darin folgen würde, dass die von der OFD Düsseldorf nach Bekanntwerden der Ambros-Urteile des Senats vom 22. Juli 1997 (vgl. insbesondere in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) vorgenommene Prüfung der Abziehbarkeit von Verlusten der Ambros-Anleger dem beklagten FA zuzurechnen sei, und ferner davon ausgeht, dass dem erkennenden Senat die Berücksichtigung der entsprechenden "Stellungnahme zur Prüfung der Abziehbarkeit von Ambros-Verlusten" vom 5. Mai 1998 nicht deshalb verwehrt ist, weil es sich hierbei um neuen Tatsachenvortrag der Klägerin im Revisionsverfahren handelt, könnte das Ergebnis nicht anders ausfallen.
Der Senat kann offen lassen, ob von der (steuerlich beratenen) Klägerin --wie sie selbst meint-- keinesfalls erwartet werden konnte, dass sie eine mögliche steuerliche Relevanz ihrer durch das Ambros-Engagement entstandenen Verluste im Streitjahr 1991 schon vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 1996 (vor Bekanntwerden der Senatsurteile vom 22. Juli 1997, vgl. insbesondere BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) erkannte.
- BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96
1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5 …
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ein typisch stiller Gesellschafter auf ihn entfallende Anteile am Verlust des Beteiligungsunternehmens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, erste Alternative EStG geltend machen kann (vgl. dazu insbesondere die Senatsurteile vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186, unter 3. der Gründe, betreffend typische Unterbeteiligung, und vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BFHE 183, 407, BStBl II 1997, 724, unter II. B. der Gründe). - BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Ein "bestimmter Sachverhalt" darf in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuerbescheiden berücksichtigt worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76, unter 1. der Gründe;… Tipke/Kruse, a.a.O., § 174 AO 1977 Tz. 28).
- BFH, 10.11.1987 - VIII R 53/84
Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ein typisch stiller Gesellschafter auf ihn entfallende Anteile am Verlust des Beteiligungsunternehmens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, erste Alternative EStG geltend machen kann (vgl. dazu insbesondere die Senatsurteile vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186, unter 3. der Gründe, betreffend typische Unterbeteiligung, und vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BFHE 183, 407, BStBl II 1997, 724, unter II. B. der Gründe). - BFH, 23.05.1996 - IV R 49/95
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund irriger Beurteilung eines …
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Der Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 steht überdies auch nicht entgegen, dass die Finanzbehörde in der (erkennbaren) Annahme, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, zunächst überhaupt keinen Steuerbescheid erlässt (BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89;… Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 174 Rz. 49). - FG Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 14 V 17/94
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Immerhin war die Auffassung des erkennenden Senats, dass die Rechtsverhältnisse der Anleger zur A als typische stille Beteiligungen zu qualifizieren sind, in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG schon lange vor dem im Streitfall eingetretenen Ablauf der Festsetzungsfrist vertreten worden (vgl. z.B. Paus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht 1994, 889, 896; Pannen, Der Betrieb 1995, 1531, 1534; ferner wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 1994 14 V 17/94, EFG 1995, 74, 75). - FG Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 6 K 179/88
Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 24/00
Dieser andere Bescheid muss nicht notwendigerweise schon erlassen worden sein oder später erlassen werden (…vgl. auch von Wedelstädt in Beermann, a.a.O., § 174 AO 1977 Rz. 64, m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 1992 6 K 179/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 337).
- FG Düsseldorf, 13.02.2008 - 7 K 2812/07
Anwendbarkeit der §§ 172 ff. Abgabenordnung (AO) im Grunderwerbsteuerrecht neben …
Diese erforderliche Kausalität fehlt insbesondere dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts auf der (wenn auch möglicherweise fehlerhaften) rechtlichen Beurteilung der Finanzbehörde beruht, der Sachverhalt sei weder in diesem noch in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen (…BFH vom 9. April 2003 X R 38/00 BFH/NV 2003, 1035; BFH 29. Mai 2001 VIII R 24/00 BFH/NV 2001, 1523). - FG Hamburg, 13.12.2001 - III 7/01
Verluste gutgeschriebener Renditen aus einer spekulativen
Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (…zu diesen Voraussetzungen und die dahingehende rechtliche Würdigung im Fall der zahlreichen A-Anleger ebenfalls ausdrücklich BFH 29.5.2001, VIII R 19/00 m.w.N., BFHE 195, 23 , BFH/NV 2001, 1608 ff, in dem Parallelfall;… s. auch BFH 29.5.2001, VIII R 20/00, BFH/NV 2001, 1372; VIII R 24/00).
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