Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 15/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 362 Abs. 2; ; BGB § 407 Abs. 1; ; BGB § 404; ; ZPO § 565 Abs. 1 Satz 2 a.F.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung rückständiger Leasingraten und Restwertzahlung nach Beendigung des Leasingvertrages aus abgetretenem Recht; Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit der Globalzession; Sittenwidrige Knebelung; Täuschung anderer Gläubiger des Zedenten über die Kreditwürdigkeit; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 535
Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers durch Einmalzahlung an einen Dritten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 342/85
Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten und verlängerten …
Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 15/02
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). - BGH, 08.12.1999 - VIII ZR 340/98
Abweichende Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 15/02
Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 314/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1). - BGH, 29.09.1999 - VIII ZR 232/98
Anforderungen an die Darlegungslast zur Schlüssigkeit einer Klage
Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 15/02
Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 314/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1). - BGH, 14.11.1983 - II ZR 39/83
Bank - Diskontierung - Akzeptantenwechsel - Sittenwidrigkeit - Geschäftsvermögen …
Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 15/02
Es müssen stets weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit der Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 = NJW 1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1). - BGH, 17.03.1988 - III ZR 101/87
Globalzession - Mangelnde Offenlegung - Sittenwidrigkeit - Autovermietung - …
Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 15/02
Es müssen stets weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit der Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 = NJW 1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1).
- OLG Düsseldorf, 28.02.2012 - 23 U 59/11
Verpflichtung des Auftraggebers zur Erstattung von Fahrtkosten des …
Rn. 83 Gegenüber dem verbleibenden Werklohn aus den beiden vom Kläger geltend gemachten Rechnungen in Höhe von noch 2.679,46 EUR (2.383,72 EUR + 295, 74 EUR) steht den Beklagten die Arglisteinrede (dolo-petit-Einrede, vgl. dazu BGH, Urt.v. 26.02.2003, VIII ZR 15/02, juris Rn. 33; BGH, Urt.v. 13.07.2005, VIII ZR 311/04;… BGH, Urt.v. 13.02.2008, VIII ZR 208/07, juris Rn. 20;… Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 5. Teil Rn. 126) zu.
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