Rechtsprechung
| BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Schriftform im Falle des Verzichts des Vermieters auf die Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs; Aufnahme wesentlicher Bestandteile des Mietvertrags in andere Schriftstücke als die Vertragsurkunde
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Schriftform bei Kündigungsverzicht
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 126, 550, 573 Abs. 2 Nr. 2
Kündigungsverzicht wegen Eigenbedarfs bedarf der Schriftform - RA Kotz
Eigenbedarfskündigung - Verzicht des Vermieters - Schriftformerfordernis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 126 § 550 § 573 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verzicht auf Recht zur Eigenbedarfskündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Schriftform bei Kündigungsverzicht auch im Wohnraummietrecht
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
§ 550 BGB
Verzicht einer Eigenbedarfskündigung im Mietvertrag - anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verzicht auf Eigenbedarfskündigung erfordert Schriftform
- Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)
Vereinbarung des Verzichts einer Eigenbedarfskündigung im Mietvertrag
- haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)
Kündigungsverzicht wegen Eigenbedarfs bedarf der Schriftform
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Kündigungsausschluss
- mietrechtsinfo.de (Leitsatz)
Schriftform für Eigenbedarfsausschluss
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Eigenbedarfskündigung- Schriftform bei Kündigungsverzicht zwingend
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schriftform bei Kündigungsverzicht für Eigenbedarf
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verzicht auf Recht zur Eigenbedarfskündigung muss schriftlich vereinbart werden - Gemäß § 550 Satz 1 BGB ist Schriftform einzuhalten
Besprechungen u.ä. (3)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Schriftform bei Kündigungsverzicht auch im Wohnraummietrecht
- hosteurope.de (Entscheidungsbesprechung)
Böse Überraschung für langjährigen Mieter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verzicht auf Eigenbedarfskündigung schriftlich niederlegen! (IMR 2007, 173)
Verfahrensgang
- AG Bad Homburg, 22.11.2005 - 2 C 66/04
- AG Bad Homburg, 20.07.2006 - 2 C 66/04
- LG Frankfurt/Main, 20.07.2006 - 17 S 130/05
- BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
Papierfundstellen
- NJW 2007, 1742
- MDR 2007, 943
- DNotZ 2007, 932
- NZM 2007, 399
- ZMR 2007, 531
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.11.2006 - XII ZR 92/04
Umfang des Auskunftsrechts des gewerblichen Vermieters bei Untervermietung
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrags - dazu gehört hier der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung - nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 92/04, NZM 2007, 127, unter 2 c). - BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
§ 550 BGB, der im Wesentlichen unverändert § 566 BGB aF entspricht, verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der in einen bestehenden Mietvertrag eintritt, zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (BGHZ 136, 357, 370; BGHZ 52, 25, 28). - BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01
Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 (XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248, unter 2 a). - BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67
Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
§ 550 BGB, der im Wesentlichen unverändert § 566 BGB aF entspricht, verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der in einen bestehenden Mietvertrag eintritt, zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (BGHZ 136, 357, 370; BGHZ 52, 25, 28). - LG Hamburg, 30.11.2000 - 307 S 133/00
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06
b) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, genügt bereits der Ausschluss lediglich bestimmter Kündigungsgründe, etwa wegen Eigenbedarfs, um die Formbedürftigkeit zu bejahen (LG Berlin WuM 1991, 498; LG Hamburg ZMR 2001, 895; Sonnenschein, NZM 2000, 1, 8 f. m.w.N.).
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen …
Auch für einen möglichen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis das Schriftformerfordernis des § 550 BGB vor allem dient (Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Tz. 17; BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05, WM 2007, 2167, Tz. 13, jeweils m.w.N.), ist eine Vereinbarung dieser Art in der Regel nicht wesentlich. - BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Ausübung des Sonderkündigungsrechts des ordentlichen Erstehers …
Rn. 22 2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung der zwischen dem Beklagten und dem vormaligen Eigentümer in § 15.5 des Mietvertrags vereinbarte Ausschluss einer solchen Kündigung - was schriftlich erfolgte und damit für eine längere Zeit als ein Jahr gilt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742 Rn. 13) - nicht entgegensteht.Während der nach § 566 BGB infolge einer Veräußerung in das Mietverhältnis eintretende Erwerber kündigungseinschränkende Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742 Rn. 12 ff.;… vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 13), gilt dies somit für den Ersteher, dessen Eintritt in das Mietverhältnis mit der Zubilligung eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts einhergeht, nicht.
- BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Nießbrauch: Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers als Alleinerbe des …
Träfe dies zu, würde der Mietvertrag gemäß § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und wäre - unabhängig von einem Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB zulässig, frühestens zum Ablauf eines Jahres seit der Zusatzvereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 - VIII ZR 253/85, BGHZ 99, 54, 58 ff. und vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Rn. 14 ff.).
- OLG Hamburg, 05.10.2015 - 4 U 54/15
Geschäftsraummiete: Formbedürftigkeit eines einseitigen Kündigungsverzichts
Rn. 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es der Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB bereits dann, wenn lediglich bestimmte Kündigungsgründe, etwa wegen Eigenbedarfs, ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 16, juris).Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 550 BGB ist die Schriftform auch für den eingeschränkten, einseitigen Kündigungsverzicht erforderlich (BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 16, juris).
Die andere Ansicht, die eine Formbedürftigkeit der vertraglichen Regelung dann verneint, wenn (1.) bloß das Kündigungsrecht einer Partei ausgeschlossen wird oder sich (2.) der erklärte Verzicht des Vermieters nicht generell unmittelbar auf die Dauer des Mietverhältnisses auswirkt, sondern nur bestimmte Kündigungsgründe erfasst (LG Mannheim, Urteil vom 10. Juni 1977 - 4 S 39/77 -, juris), ist hingegen mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 550 BGB unvereinbar (BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 17, juris).
Rn. 42 Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie dazu, das Informationsinteresse eines künftigen potentiellen Grundstückserwerbers, der nach § 566 BGB kraft Gesetzes in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, hinsichtlich des Umfangs und Inhalts der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zu schützen und zu sichern (BGH…, Urteil vom 22. Januar 2014 - XII ZR 68/10 -, BGHZ 200, 98-110, Rn. 26; BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 -, BGHZ 136, 357-373; BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 17, juris).
Obwohl für die Klägerin und Erwerberin nicht nur ein genereller Kündigungsausschluss, sondern auch eine wesentliche Kündigungsbeschränkung von entscheidender Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn.18, juris), bestand für sie keine Möglichkeit sich anhand des bestehenden Mietvertrages über die auf sie gemäß § 566 BGB übergehende Bindung zu informieren.
Rn. 45 Die vermeintliche Kündigungsverzichtserklärung ist formunwirksam, so dass auch die Klägerin als Erwerberin der Gewerbefläche gemäß § 566 BGB keiner Beschränkung der Kündigung bis zum 30.04.2017 unterliegt (BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 12, juris).
Denn das Mietverhältnis wäre auch im Falle einer existierenden, jedoch formunwirksamen Kündigungsausschlussvereinbarung von Anfang April 2012 gemäß § 550 Satz 2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres nach der vermeintlichen Änderung (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 05. November 2002 - I-24 U 21/02, 24 U 21/02 -, Rn. 1, juris; BGH, Urteil vom 04. April 2007 - VIII ZR 223/06 -, Rn. 13, juris) und somit frühestens Anfang April 2013 kündbar gewesen.
- BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 291/09
Wettbewerbsverbot - Vorvertrag
Vielmehr hat er entschieden, dass eine derartige Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforderlich ist, wenn sich die Einheit der Urkunde bereits aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt (BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - BGHZ 136, 357). Es reiche aus, wenn sich die Einheit der Urkunde und der in Bezug genommenen Anlage aus den Unterschriften der Vertragspartner auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergebe (BGH 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104;… so auch zum Interessenausgleich mit Namensliste BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - zu C III 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11). Nichts anderes gelte, wenn die von dem Hauptvertrag in Bezug genommene Anlage durch die Vertragsparteien paraphiert worden sei (BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). Darüber hinaus hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, dass einzelne Regelungen eines formwirksam zustande gekommenen Vertrags durch eine später ebenfalls formwirksam unterzeichnete Nachtragsurkunde abgeändert werden und dabei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, es solle im Übrigen bei den bisherigen Vereinbarungen verbleiben (23. Februar 2000 - XII ZR 251/97 - NJW-RR 2000, 744). Aufgrund der Vielzahl denkbarer Vertragsgestaltungen seien Mindestanforderungen für die Wahrung der Einheitlichkeit einer Urkunde nur schwer zu bestimmen. Die in Bezug genommene Anlage müsse sich aber hinreichend deutlich identifizieren lassen (BGH 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - zu 2 b der Gründe, NJW 2003, 1248). Entscheidend sei, dass die Zusammengehörigkeit der einzelnen Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht worden sei (BGH 4. April 2007 - VIII ZR 223/06 - zu II 2 der Gründe, NJW 2007, 1742).. - AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19
Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!
Der Bundesgerichtshof hat schon 2007 entscheiden, dass ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wie der gesamte Mietvertrag gemäß § 550 Satz 1 BGB der Schriftform bedarf, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll (BGH NJW 2007, 1742 = WuM 2007, 272 = NZM 2007, 399 = ZMR 2007, 531 = MDR 2007, 943). - OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 34/12
Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages
§ 550 BGB dient neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie dazu, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde heraus die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 24.1.2012, VIII ZR 235/11;… BGH Urt. v. 24.02.2010, XII ZR 120/06; BGH, Urt. v. 4.04.2007,VIII ZR 223/06).Weder hieraus noch aus dem Grundrissplan noch aus dem von dem Beklagten als Anlage VI 2 vorgelegten Mietflächenplan erschließt sich einem potenziellen Erwerber, dessen Schutz die Bestimmung dient (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2012, VIII ZR 235/11;… BGH Urt. v. 24.02.2010, XII ZR 120/06; Urt. v. 4.04.2007,VIII ZR 223/06;… Urt. v. 20.5.1992, XII ZR 77/91, NJW 1992, 3041), welche konkreten Teile der Gemeinflächen von der mietvertraglichen Flächenregelung erfasst sein sollten.
- KG, 04.11.2021 - 8 U 1106/20
Geschäftsraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Schriftformmangels und …
Die angeführte Entscheidung BGH NZM 2007, 399 Rn 21 liege anders, da dort in Frage stand, ob die Anlage eine wesentliche Abrede enthielt (Verzicht des Vermieters auf Eigenbedarfskündigung).Auch der Entscheidung des BGH in NZM 2007, 399 = NJW 2007, 1742 ist nicht zu entnehmen, dass das Fehlen einer in Bezug genommenen Anlage per se einen Formmangel begründet.
- BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11
Wohnraummiete: Schriftformerfordernis bei Auswechslung des Mietgegenstandes unter …
Soweit es vereinbarte Kündigungsausschlüsse anbelangt, hat der Senat entschieden, dass bereits der Ausschluss lediglich bestimmter Kündigungsgründe genügt, um eine Formbedürftigkeit der mietvertraglichen Vereinbarung gemäß § 550 BGB zu bejahen, welche darauf abzielt, es einem in einen bestehenden Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen, insbesondere auch über dauerhafte Beschränkungen eines Sonderkündigungsrechts wegen Eigenbedarfs, zu unterrichten (Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, WuM 2007, 272 Rn. 17 f.).Dieser besteht neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie darin, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde heraus die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, Urteile vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, aaO Rn. 17;… vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06, aaO Rn. 14, 25, 27 mwN).
- KG, 11.03.2021 - 8 U 1106/20
Kündigung eines Gewerberaummietvertrags: Formmangel der Kündigungserklärung; …
Auch der Entscheidung des BGH in NZM 2007, 399 = NJW 2007, 1742 ist nicht zu entnehmen, dass das Fehlen einer in Bezug genommenen Anlage per se einen Formmangel begründet. - OLG Köln, 19.05.2017 - 1 U 25/16
Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gebäuderäume zum Betrieb …
- LG Berlin, 06.07.2021 - 65 S 15/21
Wohnraummietvertrag: Wirksames Zustandekommen - Scheingeschäft - vereinfachtes …
- LG Berlin, 15.10.2015 - 67 S 187/15
Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen …
- LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung im Wege einer Zusicherung
- LG Bamberg, 21.05.2021 - 3 S 9/19
Eigenbedarfskündigung - Darlegungslast für das Vorliegen eine Härtegrundes
- LG Berlin, 24.10.2013 - 67 S 100/13
Erhöhte Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung!
- AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2020 - 104 C 37/20
Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer in Wohnungseigentum …
- KG, 09.11.2017 - 8 U 105/17
Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr: Wahrung der Schriftform durch eine …
- AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
Schranken des einseitigen Kündigungsverzichts
- KG, 08.12.2014 - 8 U 117/14
Gewerberaummiete: Mieterschutz bei Abmietung durch einen sozialen Träger zwecks …
- LG Berlin, 08.01.2020 - 65 S 165/19
Eigenbedarfsausschluss in einer Anlage und Schriftformerfordernis
- LG Berlin, 06.05.2011 - 63 S 439/10
Erforderliche Form für Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.09.2018 - 211 C 85/18
Wirksamer Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
- VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE …
- OLG Saarbrücken, 01.07.2020 - 2 U 248/19
Im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf …
- OLG Düsseldorf, 25.02.2010 - 10 U 40/09
Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag
- AG Berlin-Charlottenburg, 19.07.2016 - 203 C 11/16
Wohnraummiete: Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung
- LG Berlin, 13.03.2019 - 65 S 204/18
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bei mietvertraglicher …
- LG Marburg, 25.03.2019 - 5 S 98/18
Schriftformerfordernis bei Unterzeichnung von Mietverträgen per E-Mail-Sendungen
- AG Koblenz, 10.04.2025 - 152 C 2003/24
Wohnung oder nicht - das ist hier die Frage!
- LG Karlsruhe, 24.02.2017 - 9 S 214/16
Anmietung zur Weitervermietung: Kein Wohnraummietverhältnis!
- AG Marburg, 28.09.2018 - 9 C 350/18
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters als Bumerang?!
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